1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung des Restbetrags der Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirten und Junglandwirtinnen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe r) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013, gewährt wurden. Die gegenständlichen Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14.Dezember 2022 (ABI. L 327 vom 21.12.2022) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 18 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2. Ziel der gegenständlichen Beihilfe ist die Gewährung des Restbetrages an Inhaber und Inhaberinnen landwirtschaftlicher Unternehmen, denen der erste Teilbetrag der Erstniederlassungsprämie gemäß Beschluss der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013, gewährt worden ist.