(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „pedagogica-educativa“ durch die Worte „pedagogico-educativa“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:
„c-bis) ständige Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Personals,
c-ter) Rahmenrichtlinien des Kindergartens und deren Umsetzung,“.
(3) Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„f) Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,“.
(4) Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„3. Die deutschsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:
a) Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, samt strategischer Planung und Zuweisung der Ressourcen,
b) Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen mit:
1) Förderung der Individualisierung und Personalisierung des Lernens der Kinder,
2) Umsetzung der Rahmenrichtlinien, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen,
c) Ausarbeitung des eigenen Leitbilds,
d) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.“.