(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch ausgewogene Nutzung der natürlichen Ressourcen und im Hinblick auf das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften zu gewährleisten.
(2) Die Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken, in der Folge Konzessionen genannt, erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Öffentlichkeit, wobei die Optimierung des vorhandenen Energiepotenzials sowie der Schutz und die Aufwertung der Wasserressourcen, der Umwelt, der Landschaft und des kulturellen Erbes garantiert werden, auch in Umsetzung des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 Absatz 3 des Autonomiestatutes und Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381.
(3) Unbeschadet der Wahrung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des Betriebes können die Ausschreibungsunterlagen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit den sozialen Bedürfnissen, dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt und des kulturellen Erbes sowie der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, auch aus energetischer Sicht, unterordnen.