(1) Im Fall der Vergabe neuer Konzessionen nach dem ordentlichen Ablauf, dem Widerruf oder dem Verfall einer vorhergehenden Konzession oder dem Verzicht auf diese werden in den Bekanntmachungen spezifische Sozialklauseln zur Förderung einer stabilen Beschäftigung nach den Grundsätzen der Europäischen Union für das beim scheidenden Konzessionär angestellte und für den Betrieb der Anlage zuständige Personal festgelegt.
(2) Die Sozialklauseln sehen vor, dass der neue Konzessionär sich verpflichtet, vorrangig Personal laut Absatz 1 einzusetzen, sofern dies mit der Unternehmensorganisation und den im Angebot angegebenen technisch-organisatorischen und Personalerfordernissen vereinbar ist.
(2-bis) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 ist in den Bekanntmachungen festzulegen, dass sich der Konzessionär verpflichtet, bei der Einstellung von Personal für den Betrieb der Anlage die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu fördern, wobei die entsprechende Vorgehensweise im Angebot anzugeben ist. 2)
(3) In den Bekanntmachungen wird festgelegt, dass der Konzessionär den gesamtstaatlichen und den Gebietskollektivvertrag anwendet, welcher von den auf Staatsebene repräsentativsten Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für den Sektor und für das Gebiet, in dem die Leistungen erbracht werden, abgeschlossen wurde und dessen Anwendungsbereich am besten auf die in der Konzession vorgesehenen Tätigkeiten zutrifft.