1. Förderfähig sind befristete, durch Projektverträge oder durch gänzliche oder teilweise Zuteilung geregelte Personaleinstellungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen.
2. Das Personal laut Absatz 1 muss ein Hochschuldiplom in Rechts- oder Wirtschaftsfächern und eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens drei Jahren oder eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens zehn Jahren besitzen.
3. Im Falle von Jungakademikern (der Erwerb des Hochschuldiploms liegt höchstens zwei Jahre zurück) kann von der Berufserfahrung abgesehen werden.
4. Das eingestellte Personal muss ausschließlich im Rahmen von Projekten zur Tätigkeitsaufnahme oder zur Stärkung und/oder Reorganisation des Betriebes eingesetzt werden.
5. Zum Beitrag zugelassen sind die Bruttolohnkosten (einschließlich der Sozial- und sonstigen Abgaben zu Lasten der Genossenschaft) einer neu eingestellten Person bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 70.000 Euro und für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Im Falle von Teilzeitverträgen wird dieser Betrag im Verhältnis reduziert.
6. Nicht förderbar sind die Kosten für die Vergütungen des Präsidenten/der Präsidentin und des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft sowie der Mitglieder des Verwaltungs- oder Kontrollorgans und der Genossenschafter/Genossenschafterinnen. Nicht zum Beitrag zugelassen ist weiters die Vergütung des Präsidenten/der Präsidentin und des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft sowie der Personen, die mit einem Mitglied der Genossenschaft verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
7. Nicht förderbar sind die Kosten für die Vergütung von Personal, das vom entsprechenden Vertretungsverband eventuell zugeteilt wird, oder von Personen, die im Vertretungsverband ein Wahlamt oder einen anderen ständigen Auftrag innehaben.
8. Im Falle von Konsortien wird weder dem Konsortium noch den Mitgliedsgenossenschaften ein Beitrag gewährt, falls in den letzten drei Jahren vor Antragstellung das Konsortium selbst oder eine der Mitgliedsgenossenschaften bereits einen entsprechenden Beitrag erhalten hat.
9. Der Höchstbeitrag entspricht 50 Prozent der anerkannten Kosten.