1. Die Studienbeihilfe wird in folgenden Fällen vollständig widerrufen:
- fehlende Teilnahme am Mobilitätsprogramm für Oberschülerinnen und -schüler “Zweitsprachjahr”,
- Besuch von weniger als 75 % des persönlichen Jahresstundenplans; Ausnahmen sind möglich, wenn sie von der zuständigen Schule genehmigt werden;
- fehlender Verbleib während des Bildungsweges in einem Studentenwohnheim oder einer anderen Unterkunft in der Provinz Trient,
- Fehlen einer insgesamt positiven Abschlussbewertung des im Trentino durchgeführten Bildungsweges;
- fehlende Einreichung des Antrags auf Auszahlung,
- Erhalten eines anderen Beitrages für dieselbe Zielsetzung.
2. Die Abteilung Bildungsverwaltung in der Deutschen Bildungsdirektion wird das entsprechende Verwaltungsverfahren einleiten und die Studienbeihilfe unter Geltendmachung der gesetzlichen Zinsen zur Gänze widerrufen. Die Oberschülerin oder der Oberschüler ist verpflichtet, den angegebenen Betrag innerhalb der in der Widerrufsmaßnahme festgelegten Fristen an die Verwaltung zurückzuzahlen.