1. Die Studienbeihilfen gemäß diesen Richtlinien werden bis zur Höhe der Bereitstellungen auf den entsprechenden Kapiteln des Landeshaushaltes gewährt. Sollten die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Förderungen reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.