1. Die Förderung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) kann für zulässige Ausgaben in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro gewährt werden; sie darf den fünffachen Betrag des Nettovermögens der Genossenschaft laut letzter genehmigter Bilanz, eventuell ergänzt durch vor der Antragstellung eingezahlte Kapitalerhöhungen, nicht überschreiten. Hat die Genossenschaft nicht mehr als drei Bilanzen seit ihrer Gründung genehmigt, so kann die Höchstgrenze auf das bei Antragstellung eingezahlte Gesellschaftskapital bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.
2. Das geförderte Gesellschaftskapital muss zur Gänze eingezahlt werden; es darf keinesfalls unter den Mitgliedern der Genossenschaft aufgeteilt werden und darf – nachdem allfällige Rücklagen oder Gewinne erschöpft sind – bis zu höchstens einem Fünftel des Gesamtbetrags der geförderten Kapitalisierung für jedes Jahr ab Beitragsgewährung zur Deckung laufender oder übertragener Verluste verwendet werden.
3. Für die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f) liegt die Mindestgrenze der je Antrag zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro; für die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) liegt die Mindestgrenze der der zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro und wird auf den gesamten förderfähigen Zeitraum berechnet; die Höchstgrenze der pro Jahr zulässigen Ausgaben liegt beim Zehnfachen des Nettovermögens der Genossenschaft laut letzter genehmigter Bilanz, eventuell ergänzt durch vor der Antragstellung eingezahlte Kapitalerhöhungen. Wurde die Genossenschaft vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, so kann der Höchstbetrag auf das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz oder bei Antragstellung bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.
4. In einem Zeitraum von drei Jahren dürfen die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) das Zehnfache des Nettovermögens der Genossenschaft oder, wurde diese vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, das eingezahlte Gesellschaftskapital bei ihrer Gründung oder bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt, nicht überschreiten. Allfällige Eigenmittel- oder Kapitalerhöhungen werden berücksichtigt.