1. Folgende Maßnahmen sind zum Beitrag zugelassen:
a) Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind,
b) Erwerb, Bau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung der Liegenschaften, die dem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
c) Ankauf von Maschinen, Geräten, Anlagen und Kraftfahrzeugen, die dem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
d) Leasing von beweglichen und unbeweglichen Sachen laut Buchstaben b) und c), verbunden mit der Verpflichtung zum Kauf des Leasingobjekts,
e) Anmietung von Liegenschaften für die Durchführung der Tätigkeit der Genossenschaft, einschließlich jener zur landwirtschaftlichen Nutzung, bis höchstens 50 Prozent des Mietzinses und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung der Genossenschaft,
f) Übernahme eines Unternehmens gemäß Artikel 11 des Gesetzes,
g) Ausgaben für hochqualifiziertes Personal laut Artikel 10.
2. Die Investitionen müssen im Verhältnis zu Größe, finanzieller Lage und Entwicklungsaussichten der Genossenschaft stehen, und zwar auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebsentwicklungsplanes.
3. Die Einlage in Form von Sachen ist nur dann zulässig, wenn ein Schätzgutachten eingereicht wurde.
4. Der Beitrag darf nur für nach Antragstellung getätigte Ausgaben gewährt werden.
5. Auf keinen Fall können Genossenschaften mit negativem Nettovermögen in den Genuss der Förderungen kommen, außer sie legen einen von der Revisionsbehörde genehmigten Sanierungsplan vor.