(1) Dem Artikel 14 Absatz 5 des 2. Teilvertrages vom 23. Jänner 2020 werden folgende Sätze hinzugefügt:
„Die getätigten zusätzlichen Arbeitsstunden können nach den auf Betriebsebene festgelegten Modalitäten und Zeiten ausgeglichen werden.
Alternativ dazu kann innerhalb 31.01. des darauffolgenden Jahres um Auszahlung derselben ersucht werden.“