(1) Die Bewertung der Projektvorschläge, auch in Hinsicht auf den Schutz und die Aufwertung der Umwelt, der Landschaft und des kulturellen Erbes und jedenfalls zu den in Artikel 2 genannten Zwecken, erfolgt im Rahmen eines eigenen einzigen Verfahrens.
(2) Das einzige Verfahren umfasst die Prüfung der UVP-Pflicht oder die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verträglichkeitsprüfung in Hinsicht auf betroffene Gebiete von Bedeutung für die Europäische Union, die landschaftsrechtliche Genehmigung sowie alle anderen für den Erhalt von beliebig benannten Zustimmungs-, Konzessions-, Erlaubnis-, Lizenz- oder Genehmigungsakten erforderlichen Verfahren, welche in der staatlichen und in der Landesgesetzgebung für die Erteilung der Konzession vorgesehen sind.
(3) Das einzige Verfahren für die Vergabe der Konzession gliedert sich in folgende Phasen:
- Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und eventuell Schutz des kulturellen Erbes gemäß Artikel 10,
- Abwicklung des Verfahrens zur Auswahl des bestgeeigneten Projektvorschlags,
- Einholung der Akte und Maßnahmen laut Absatz 2,
- Erlass der Konzessionsmaßnahme.
(4) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, regelt, auch in Bezug auf die Vorgaben des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, die Dauer des einzigen Verfahrens für die Vergabe der Konzessionen.