1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Verlustbeiträgen gewährt, und zwar bis zu 35 Prozent der zulässigen Ausgabe.
2. Bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen können Erhöhungen des Beitragssatzes von 5 Prozent gewährt werden:
a) Anzahl der betroffenen Arbeiter und Arbeiterinnen gleich oder höher als 10,
b) Anteil der sozial benachteiligten Beschäftigten höher als der gesetzlich vorgesehene,
c) systematische und qualifizierte sozialpädagogische Begleitung der eingegliederten Personen,
d) eigene Finanzmittel im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der geförderten Investitionsausgabe bei Investitionen über 50.000,00 Euro,
e) Projekte, die einen besonderen sozialen Wert haben oder hochinnovativ sind,
f) Fachkompetenz des Managements der Genossenschaft,
g) im Falle von Genossenschaftskonsortien.
3. Für die Förderungen zugunsten der Sozialgenossenschaften laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) beträgt der Beitragshöchstsatz 65 Prozent.
4. Für die Förderung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.
5. Für die Förderungen zugunsten der Beitragsempfänger laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.
6. Fehlen in der Genossenschaft angemessene Führungskompetenzen, so beträgt der Beitragshöchstsatz 40 Prozent bzw. 50 Prozent im Falle von Sozialgenossenschaften. Diese Kompetenzen gelten als angemessen bei Vorhandensein, auch in Teilzeit, einer Person, die einen Oberschulabschluss im Bereich Buchhaltung bzw. Verwaltung und eine Management- bzw. Verwaltungsausbildung von mindestens 56 Stunden in den letzten drei Jahren vor Antragstellung genossen hat oder ein Universitätsdiplom in Wirtschaft und Handel oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann.
7. Die Förderungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt, gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und 1408/2013 (für Investitionen in der Landwirtschaft) der Kommission vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 und L 352/9 vom 24. Dezember 2013.
8. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 107 und 108 des EG-Vertrags als staatliche Beihilfen gelten.