(1) Dem Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23. Jänner 2020 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt:
„4. Der stellvertretende Direktor/Die stellvertretende Direktorin einer komplexen Struktur kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% beanspruchen.“
„5. Im Falle der Beendigung des Führungsauftrages oder längeren Abwesenheit des Direktors/der Direktorin einer komplexen Struktur muss der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin innerhalb von 45 Tagen nach Übernahme der Funktion als Geschäftsführer/ Geschäftsführerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.“