(1) In der Bekanntmachung ist die Dauer der Konzession festgelegt.
(2) Die Dauer der Konzession darf nicht weniger als 20 Jahre und nicht mehr als 40 Jahre betragen und wird bemessen nach:
(3) Abweichend von Absatz 2 kann in der Bekanntmachung eine Dauer von über 40 Jahren, aber maximal 50 Jahren angesichts der besonderen Komplexität des vorgelegten Projektvorschlags und der Höhe der Investition festgelegt werden.