1. Die auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens bereitgestellten Vordrucken abgefassten Beihilfeanträge sind vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft zu unterzeichnen und samt folgenden Unterlagen beim genannten Amt einzureichen:
a) Betriebsentwicklungsplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren, in welchem die Zielsetzungen, die abzudeckenden Marktbereiche, der Finanzierungsplan und der Maßnahmenplan angeführt sind,
b) Übersicht über die aktuelle betriebliche und finanzielle Lage der Genossenschaft,
c) Kostenvoranschläge und/oder Vorverträge,
d) ein zeitlicher Ablaufplan der Investitionen für Investitionsausgaben, die in einem Mehrjahreszeitraum von maximal drei Jahren getätigt werden,
e) bei Kapitalerhöhungen eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsrates der Genossenschaft, aus dem die Kapitalerhöhung hervorgeht,
f) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
g) Erklärung betreffend die Entrichtung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP),
h) positive Bewertung des Businessplans und der Führungskompetenzen durch die Revisionsbehörde für die entsprechende Implementierung bei Investitionsausgaben von mindestens 40.000 Euro; die Führungskompetenzen können auch mit den Modalitäten laut Artikel 10 erworben werden,
i) Lebenslauf der Führungskräfte der Genossenschaft mit Angabe der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.
2. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann weitere Angaben verlangen, die für die Bearbeitung der Beihilfeanträge erforderlich sind.
3. Die Beitragsansuchen müssen ausschließlich auf telematischen Weg eingereicht werden, gemäß Artikel 65, Absatz 1 des Gesetzesdekret vom 7. März 2005 Nr. 82 in geltender Fassung, mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle.
4. Die Förderungsanträge gemäß Art. 4 Abs. 1, Buchst. a), b), c) müssen beim zuständigen Amt, ausschließlich online durch den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Dienst eingereicht werden. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn den Antragstellern über das System, die entsprechende Eingangsbestätigung zukommt. Diese wird den Antragstellern unmittelbar nach Versenden des Antrages vom System durch PEC-Mail zugestellt. Falls das Ansuchen über Vermittler eingereicht wurde, werden alle Mitteilungen letzteren und auch den Antragstellern übermittelt. Der Zugang auf den E-Government-Service durch die Antragsteller oder ihre Vermittler erfolgt ausschließlich über die Einheitliche Digitale Identität (SPID – „servizio pubblico d'identità digitale“) oder die elektronische Identitätskarte.
5. Im Falle der bestätigten Nichtverfügbarkeit des Systems laut Absatz 4 kann der Antrag auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordruck über PEC-Mail eingereicht werden, vorbehaltlich der Pflicht, den Antrag über das System einzureichen, sobald dieses wieder betriebsbereit ist.
6. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge sind von Amts wegen archiviert.