(1) In Anwendung von Artikel 13 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, in geltender Fassung, in der Folge als Autonomiestatut bezeichnet, und im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und den internationalen Abkommen sowie den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung regelt dieses Gesetz:
(2) Dieses Gesetz regelt die Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken auch in Wahrnehmung der Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen laut Artikel 1-bis Absatz 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten als Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken jene mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 Kilowatt (kW).