(1) In Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „der Schulen“ durch die Worte „für die Schulsekretariate“ ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Amt für Kindergarten- und Schulverwaltung“ durch die Worte „Amt für Schulverwaltung“ ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „an Kindergärten und Schulen“ durch die Worte „an die Schulen“ ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Kindergärten und“ gestrichen.
(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Kindergärten und“ gestrichen.