(1) Diese Verordnung legt im Einklang mit dem Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten, die Anzahl der Abteilungen und der Ämter der Autonomen Provinz Bozen fest.
(2) Die genannte Verwaltungsstruktur besteht aus 42 Abteilungen und 212 Ämtern. Die Abschnitte 2 bis 17 dieser Verordnung bestimmen die detaillierte Gliederung der Ressorts oder gleichwertigen Organisationseinheiten.
(1) Das Amt für institutionelle Angelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Gesetzgebung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Der Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Sprachangelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Präsidium hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Präsidium gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Anwaltschaft des Landes hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Örtliche Körperschaften hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Örtliche Körperschaften gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Finanzen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Finanzen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Informatik hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Informatik gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Agentur für Presse und Kommunikation hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Agentur für Presse und Kommunikation gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Beim Ressort Bevölkerungsschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung und Kommunikation ist der komplexe Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“ angesiedelt.
(1) Beim Ressort Bevölkerungsschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung und Kommunikation ist der komplexe Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“ angesiedelt.
(1) Die Familienagentur hat die Zuständigkeiten laut den geltenden Landesbestimmungen.
(1) Das Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Genossenschaftswesen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Soziales hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Soziales gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten hat, in Absprache mit der Hauptschulamtsleiterin oder dem Hauptschulamtsleiter, nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Italienisches Schulamt hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Italienisches Schulamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Musikschule in italienischer Sprache ist einem Amt gleichgestellt und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesevaluationsstelle für das italienischsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Italienische Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Italienische Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Wirtschaftsentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Wirtschaftsentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt.
(3) Der Kindergartensprengel „Ladinia“, der beim Kindergarteninspektorat angesiedelt ist, hat folgende Zuständigkeiten:
(4) Der Pädagogische Bereich hat den Rang eines Amtes und nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Tiefbau hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Tiefbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Straßendienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Straßendienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Mobilität hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Mobilität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Beim Ressort Infrastrukturen und Mobilität ist der komplexe Sonderauftrag „Landesmobilitätsplanung und Verkehrssteuerung“ angesiedelt.
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Die deutschsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Der Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen ist das Schulinspektorat zugeteilt.
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung gliedert sich in folgende Organisationseinheit:
(1) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Pädagogische Abteilung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Pädagogische Abteilung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Aufgrund der Größe der Organisationseinheiten werden für jedes Amt mindestens zwei Koordinationsbereiche vorgesehen.
(1) Die Abteilung Bildungsverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bildungsverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Bei der Deutschen Bildungsdirektion ist der komplexe Sonderauftrag „Lehrerausbildung für den Primar- und Sekundarstufenbereich“ angesiedelt.
(1) Das Landesdenkmalamt hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Das Landesdenkmalamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Deutsche Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Deutsche Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Bei der Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen ist der komplexe Sonderauftrag „Kulturerbe und Kulturproduktion“ angesiedelt.
(1) Die Abteilung Bildungsförderung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bildungsförderung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Das Arbeitsinspektorat hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Dem Ressort Europa, Arbeit und Personal ist die Organisationseinheit „Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen“ zugeordnet.
(1) Die Abteilung Personal hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Personal gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Arbeitsmarktservice hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Arbeitsmarktservice gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Europa hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Europa gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Vermögensverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Vermögensverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Das Amt für Sport hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Bei der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist der komplexe Sonderauftrag „UNESCO“ angesiedelt.
(1) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ist der komplexe Sonderauftrag „Betreuung der Konzessionsvergabe für große und mittlere Kraftwerke und der Ausschreibung der Gasverteilung“ angesiedelt.
(1) Beim Ressort Wohnbau, Sicherheit und Gewaltprävention ist die Dienststelle für Sicherheit und Gewaltprävention angesiedelt.
(1) Die Abteilung Wohnbau hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Wohnbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Gesundheit hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Gesundheit gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Der Funktionsbereich Tourismus hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Landwirtschaft hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Landwirtschaft gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Forstdienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Forstdienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landeszahlstelle hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landeszahlstelle gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3, ist aufgehoben.
(3) In Artikel 12 sind die Absätze 2 bis 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45, aufgehoben.
(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.