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r''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024 1)
2. Teilvertrag 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags für den Bereich der saniären Leiter und sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. Janurar 2024, Nr. 1.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

1

Anwendungsbereich

Art.

2

Laufzeit und Dauer des Vertrages

Art.

3

Änderung von Artikel 3 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Wachdienst

Art.

4

Änderung der Artikel 4 und 5 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Zusätzlicher Wachdienst

Art.

5

Änderung von Artikel 6 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Bereitschaftsdienst

Art.

6

Änderung von Artikel 12 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Erhöhung der Spezialisierungszulage für die nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen

Art.

7

Änderung von Artikel 11 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Berücksichtigung der Exklusivitätszulage als Teil der Grundentlohnung

Art.

8

Änderung von Artikel 21 des Bereichskollektivvertrags vom 22.10.2009 - Erhöhung des Fonds für die Ergebniszulage für die nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen

Art.

9

Einführung einer neuen Anfangsebene innerhalb der Berufskarriere

Art.

10

Solidaritätsurlaub

Art.

11

Änderung von Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23.01.2020 – Teilzeitarbeit - Leiter Inhaber eines Auftrags

II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art.

12

Aufhebungen von Bestimmungen

Art.

13

Aussetzung der Durchführung des Vertrages

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis der vorigen Verhandlungsbereiche des „ärztlichen und tierärztlichen Personals, der nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen (Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen und Apotheker), inklusive des Bereichs der Führungskräfte der Gesundheitsberufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251,“ angewandt.

Art. 2 (Laufzeit und Dauer des Vertrags)

(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2021 und bildet somit den zweiten Teilvertrag dieses Dreijahreszeitraums. Einige Artikel betreffen die Vertragsdauer 2016-2018, und zwar die Artikel 3, 4, 5, 9 und 11, wie vom Beschluss der Landesregierung Nr. 669 vom 08.08.2023 betreffend „Aktualisierung der Richtlinien gemäß Entscheid der Landesregierung vom 7. Februar 2017 betreffend den Vertragszeitraum 2016-2018, sowie neue Richtlinien betreffend den Vertragszeitraum 2019-2021“, wobei der Vertragszeitraum 2016-2018 hiermit abgeschlossen wird.

Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt, und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, finden, sofern vereinbar, die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das im Artikel 1 genannte leitende sanitäre Personal Anwendung.

Art. 3 (Änderung von Artikel 3 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Wachdienst)

(1) Der Absatz 6 von Artikel 3 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„Für jeden Wachdienst von 12 Stunden innerhalb einer operativen Einheit und für jeden Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche (Department oder Department übergreifend), wird eine Dienstbruttozulage in der Höhe von 130,00 Euro gewährt, wobei zwischen Nachtstunden (von 20:00 bis 08:00 Uhr) und Tagestunden (von 08:00 bis 20:00 Uhr) unterschieden wird. Für kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten für die geleisteten Wachdienste ab dem 01.01.2023 in Kraft.

Art. 4 (Änderung der Artikel 4 und 5 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Zusätzlicher Wachdienst)

(1) Der Absatz 4 von Artikel 4 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„Die innerhalb des zusätzlichen Wachdienstes geleisteten Stunden werden in der Regel mit einem Stundenbruttobetrag von 60,00 Euro vergütet.

Hingegen steht ein Stundenbruttobetrag von 65,00 Euro zu, falls der zusätzliche Wachdienst in der Notaufnahme, in einer anderen Krankenhauseinrichtung oder für eine ähnliche oder gleichwertige Disziplin in einer anderen Organisationseinheit als jene der Herkunft durchgeführt wird.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten für die geleisteten zusätzlichen Wachdienste ab dem 01.01.2023 in Kraft.

(3) Artikel 5 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 wird gestrichen.

Art. 5 (Änderung von Artikel 6 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Bereitschaftsdienst)

(1) Der Absatz 13 von Artikel 6 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„Für jeden Bereitschaftsdienst innerhalb der Strukturen des eigenen Gesundheitsbezirkes, aber außerhalb des Krankenhauses, wo der sanitäre Leiter normalerweise seine Tätigkeit ausübt, steht außer den Vergütungen laut den Absätzen 10, 11 und 12 dieses Artikels, eine Zulage für Unannehmlichkeiten für Reisezeit Reisekosten von 200,00 Euro zu, unabhängig vom Diensteinsatz in den Bereitschaftsdienst.“

Art. 6 (Änderung von Artikel 12 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Erhöhung der Spezialisierungszulage für die nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen)

(1) Der Absatz 3 von Artikel 12 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„Den sanitären Leitern Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen steht eine Spezialisierungszulage zu, welche mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt wird:

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 3.221,40 Euro,

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.340,70 Euro,

- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.377,10 Euro,

- für Direktoren komplexer Strukturen sowie Leiter von Departments: 5.460,00 Euro.“

(2) Die oben festgelegten Bruttobeträge sind gemäß Artikel 12 Absatz 4 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018, inklusive 13. Anteil.

(3) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.

Art. 7 (Änderung von Artikel 11 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 – Berücksichtigung der Exklusivitätszulage als Teil der Grundentlohnung)

(1) Der Absatz 2 von Artikel 11 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.

Art. 8 (Änderung von Artikel 21 des Bereichskollektivvertrags vom 22.10.2009 Erhöhung des Fonds für die Ergebniszulage für die nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen)

(1) Der Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 21 des Bereichskollektivvertrags vom 22.10.2009 erhält folgende Fassung:

„Der Fonds für die Ergebniszulage wird für das Jahr 2023 sowie für die Folgejahre auf 2.476.000,00 Euro, Sozialabgaben zu Lasten des Sanitätsbetriebes inbegriffen, festgelegt.“

Art. 9 (Einführung einer neuen Anfangsebene innerhalb der Berufskarriere)

(1) Dem 2. Teilvertrag vom 23.01.2020 wird innerhalb der Berufskarriere gemäß den Artikeln 3, 4 und folgende, und im Rahmen des Kontingents laut Absatz 2 des gegenständlichen Teilvertrages, eine Anfangsebene eingeführt, die sanitären Leitern und Leiterinnen, die ihre Probezeit bestanden haben, gewährt werden kann. Dies unter Berücksichtigung des Lebenslaufes, sowie aufgrund spezifischer Kompetenzen und Wissen, welche auch nach spezifischen Weiterbildungen im Einklang mit den Zielen der Organisationseinheit angeeignet wurden. Der Auftrag kann für zwei Jahre, höchstens drei Jahre vergeben werden. Er kann bei Ablauf nach den für die Führungskarriere vorgesehenen Modalitäten und nach dem Verfahren gemäß diesem Artikel verlängert werden. Die jährliche Bruttovergütung wird auf 4.800,00 Euro festgesetzt.

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages weist der Sanitätsbetrieb den operativen Einheiten die Quote der neuen Anfangsebenen im Verhältnis zur Anzahl der ihnen am 31. Dezember 2023 zugewiesenen sanitären Leiter und Leiterinnen zu, welche nicht Inhaber/Inhaberinnen von anderen Aufträgen der Führung oder der Berufskarriere sind. Eventuelle bereits vorgesehene Aufträge der Führungs- oder Berufskarriere, die aber noch nicht erteilt worden sind, bedingen eine Reduzierung der Berechnungsgrundlage.

Innerhalb der folgenden 3 Monate teilen die Verantwortlichen der Organisationseinheiten die Namen der sanitären Leiter und Leiterinnen, denen der Auftrag ab dem ersten Tag des zweiten Monats ab Mitteilungsdatum zugewiesen werden soll, aufgrund des folgenden Verfahrens mit:

a) Vorschlag der Namen nach 3 möglichen Modalitäten aufgrund der Kriterien laut Absatz 1:

- Vorschlag seitens der interessierten sanitären Leiter und Leiterinnen,

- Vorschlag seitens des Teams der Organisationseinheit,

- Vorschlag seitens des/der Verantwortlichen der Organisationseinheit.

b) Daraufhin erfolgt die Abstimmung der Vorschläge und die Entscheidung in kollegialer Form innerhalb des Teams gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen der Organisationseinheit.

(2) Zwecks Finanzierung der Anfangsebene wird ab dem Jahr 2023 ein Fonds in der Höhe von 2.156.753,69 Euro, inklusive Sozialabgaben zu Lasten des Sanitätsbetriebes, eingerichtet.

Die Restbeträge werden den Fonds für die Ergebniszulage (ausgenommen Führungskräfte der Gesundheitsberufe) mit Ausschluss der Verantwortlichen der komplexen Strukturen oder Departements zugewiesen. Die Verteilung der Restbeträge erfolgt auf Betriebsebene im Verhältnis der zum 31. Dezember des Bezugsjahres berechneten Anzahl der Vollzeiteinheiten in den jeweiligen Bereichen.

Art. 10 (Solidaritätsurlaub)

(1) Auf freiwilliger Basis und unentgeltlich kann der sanitäre Leiter und die sanitäre Leiterin, die ihm/ihr zur Verfügung stehenden Urlaubstage über die vier Jahreswochen (die vier Wochen Urlaub werden bei einer Fünf-Tage-Woche mit 20 Tagen und bei einer Sechs-Tage-Woche mit 24 Tagen berechnet), hinaus, die er/sie gemäß Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/2003 unbedingt in Anspruch nehmen muss, ganz oder teilweise an einen anderen sanitären Leiter/Leiterin übertragen, welcher/welche:

- den minderjährigen Kindern und/oder dem Ehegatten, dem beim Standesamt regelmäßig gemeldeten Lebensgefährten beistehen muss, die aufgrund besonderer Gesundheitszustände einer ständigen Pflege bedürfen,

- aus schwerwiegenden, gesundheitlichen Gründen für sich selbst benötigt und um im Rahmen des Möglichen die Anwendung der Gehaltskürzungen gemäß Art. 30 des Arbeitskollektivvertrages vom 12.02.2008 zu verschieben.

(2) Die sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen, welche sich in den in Absatz 1 genannten notwendigen Bedingungen befinden, können beim Sanitätsbetrieb einen spezifischen und wiederholbaren Antrag auf Inanspruchnahme von Ferien für maximal 30 Tage für jeden Antrag stellen, gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, die die Notwendigkeit für die jeweilige Behandlung nachweist, ausgestellt ausschließlich von einer geeigneten öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung.

(3) Nach Eingang des Antrags informiert der Sanitätsbetrieb unverzüglich alle Mitarbeiter über den Bedarf, wobei die Anonymität des Antragstellers gewahrt bleibt.

(4) Führungskräfte, die beabsichtigen, sich dem Antrag freiwillig anzuschließen, müssen ihre Entscheidung unter Angabe der Anzahl der Urlaubs- oder Ruhetage, auf die sie zu verzichten beabsichtigen, schriftlich hinterlegen.

(5) Übersteigt die Zahl der angebotenen Urlaubs- oder Ruhetage die Zahl der beantragten Tage, so erfolgt die Übertragung der Tage anteilig auf alle bietenden Leiter.

(6) Ist die Zahl der angebotenen Urlaubstage geringer als die Zahl der beantragten Tage und liegen mehrere Anträge vor, werden die gewährten Tage anteilig auf alle Antragsteller verteilt.

(7) Der antragstellende sanitäre Leiter kann die abgetretenen Tage erst nach vollständiger Inanspruchnahme der ihm zustehenden Urlaubstage sowie der bezahlten stundenweisen Abwesenheit aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen und der gegebenenfalls angehäuften Ausgleichsruhezeiten verwenden.

(8) Einmal erworben, steht der Urlaub dem Antragsteller so lange zur Verfügung, bis der Bedarf, der die Abtretung gerechtfertigt hat, fortbesteht.

(9) Fallen die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Notwendigkeit weg, bevor der Antragsteller die Urlaubs- und Ruhetage ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat, so werden die Tage nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit wieder den anbietenden Leitern zur Verfügung gestellt.

Art. 11 (Änderung von Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23.01.2020 – Teilzeitarbeit - Leiter Inhaber eines Auftrags)

(1) Der Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23.01.2020 erhält folgende Fassung:

„1. Den Inhabern/Inhaberinnen einer einfachen Struktur und den Pflegedienstleitern kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Arbeitszeit in Vollzeit gewährt werden. Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis kann gewährt werden, wenn es mit den dienstlichen Erfordernissen und den festgelegten Zielen vereinbar ist. Die Verwaltung kann das Teilzeit-Arbeitsverhältnis jederzeit widerrufen, sofern sie eine Kündigungsfrist von 60 Tagen einhält.

2. Sanitäre Leiter/Leiterinnen mit reduzierter Arbeitszeit, aber nicht weniger als 75%, können ebenfalls an der öffentlichen Bekanntmachung für die Vergabe der Führungsposition des Direktors der einfachen Struktur teilnehmen.

3. Die sanitären Leiter/Leiterinnen mit einem Auftrag einer komplexen Struktur bzw. die/der koordinierende Pflegedienstleiter/in, inbegriffen jene/jener, welche/welcher den Auftrag geschäftsführend weiterleitet, dürfen nicht die Teilzeitarbeit beanspruchen.

Falls diese Leiter/Leiterinnen einen Antrag stellen, kann dieser angenommen werden. Die Gewährung wird jedoch unter der Bedingung des gleichzeitigen Widerrufs des bekleideten Auftrages erteilt. Falls möglich, kann dem Leiter/der Leiterin ein Auftrag im Rahmen der Berufskarriere erteilt werden.

Ein ähnliches Verfahren kann auch für die Leiter/Leiterinnen einer einfachen Struktur eingeführt werden, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von weniger als 75% der Vollarbeitszeit beantragen.

4. Das Personal, auch wenn es einen Auftrag einer einfachen Struktur innehat oder Inhaber/Inhaberin einer Beauftragung als Pflegedienstleiter/Pflegedienstleiterin ist, und gemäß Artikel 50 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern in den Wartestand ohne Bezüge versetzt wurde, kann bis zum abgeschlossenen 16. Lebensjahr des Kindes gemäß und mit den Auswirkungen und Vorteilen laut Absatz 7 des vorgenannten Artikels 50, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Vollarbeitszeit optieren. Von der Anwendung dieses Absatzes ausgeschlossen sind die Inhaber/Inhaberinnen einer komplexen Struktur und die koordinierenden Pflegedienstleiter/ Pflegedienstleiterinnen.

5. Der stellvertretende Direktor/Die stellvertretende Direktorin einer komplexen Struktur kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% beanspruchen.

6. Im Falle der Beendigung des Führungsauftrages oder längeren Abwesenheit des Direktors/der Direktorin einer komplexen Struktur muss der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin innerhalb von 45 Tagen nach Übernahme der Funktion als Geschäftsführer/Geschäftsführerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.“

II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 12 (Aufhebungen von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind.

Art. 13 (Aussetzung der Durchführung des Vertrages)

(1) Die Durchführung des vorliegenden Landeskollektivvertrages kann im Falle einer festgestellten Überschreitung der Ausgabengrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

 

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