1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen, in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, in geltender Fassung.
2. Die Beiträge laut diesen Richtlinien werden unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.