1. Am Ende des zweijährigen Ausbildungslehrganges legt die auszubildende Lehrperson ein Abschlusskolloquium zur Feststellung der erreichten Kompetenzen auf Grundlage der Projektarbeit ab.
2. Zum Abschlusskolloquium sind jene auszubildenden Lehrpersonen zugelassen, welche die Anwesenheitspflicht gemäß Artikel 11 erfüllt und alle Prüfungsleistungen mit mindestens 18/30 bestanden haben.
3. Beim Abschlusskolloquium präsentiert die auszubildende Lehrperson die von ihr erarbeitete, durchgeführte und reflektierte Projektarbeit und diskutiert sie mit der Prüfungskommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird.
4. Die Prüfungskommission besteht aus:
a) einer Schulführungskraft, welche den Vorsitz führt,
b) zwei Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag vorzugsweise des jeweiligen Unterrichtsfaches oder affiner Fächer,
c) der Schulführungskraft, an deren Schule die auszubildende Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr unterrichtet oder aufgrund der Praktikumsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Kopräsenz leistet oder eine von der Schulführungskraft dazu beauftragte Lehrperson,
d) der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor; sie/ er besitzt kein Stimmrecht.
5. Das Abschlusskolloquium ist bestanden, wenn die auszubildende Lehrperson die Punktezahl von mindestens 21/30 erreicht. Das bestandene Abschlusskolloquium führt zur Verleihung der Lehrbefähigung für die Schulen der Berufsbildung durch die zuständige Landesdirektorin oder den zuständigen Landesdirektor. Eine Wiederholung des Abschlusskolloquiums ist nicht möglich. Ein Zweittermin ist nur im Falle von schwerwiegenden begründeten Abwesenheiten vorgesehen.
6. Die Schlussbewertung für den gesamten Ausbildungslehrgang besteht zu 80% aus dem gewichteten Durchschnitt aller Bewertungen, die bei den jeweiligen Bildungsaktivitäten erzielt wurden, und zu 20% aus der Bewertung des Abschlusskolloquiums und wird in Dreißigstel ausgedrückt. Diese Schlussbewertung wird auf der Lehrbefähigung angeführt.
7. Die Bewertung der jeweiligen Bildungsaktivitäten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Workload in folgendem Ausmaß gewichtet:
• Modulprüfungen der Bildungsdirektion laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c): 80%,
• Projektarbeit: 20%.
8. Die Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach in den Schulen der Berufsbildung, welche gemäß diesem Beschluss erlangt wurde, gilt auch für die affine Wettbewerbsklasse in der Mittel- oder Oberschule, sofern die Lehrperson den dafür vorgeschriebenen Studientitel samt Ergänzungsprüfungen besitzt und die Erfolgsprüfungen gemäß Regelung des Ausbildungslehrgangs - 24 Kreditpunkte auf der Grundlage des Ministerialdekretes vom 10. August 2017, Nr. 616, in den Bereichen Pädagogik/Didaktik, Psychologie und Methodik erfolgreich absolviert hat.