1. Die Beiträge werden auf Antrag ausgezahlt, der bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das auf jenes der Maßnahme zur Anlastung der Ausgabe folgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
2. Dem Auszahlungsantrag laut Absatz 1 ist eine Ersatzerklärung des Begünstigten beizulegen, in der er erklärt, dass die Investition, für die der Beitrag gewährt wurde, ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass für dieselben Maßnahmen keine anderen öffentlichen Förderungen in den vorangegangen fünf Jahren in Anspruch genommen wurden. Dem Auszahlungsantrag werden auch die Originale der quittierten Rechnungen, die Honorarnoten oder Leasingverträge beigelegt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls der Bauleitung oder einer anderen qualifizierten Fachperson (Techniker/Technikerin) nachgewiesen werden, die sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.
3. Werden bei Leasing-Investitionen die Güter, die Gegenstand des Vertrags sind, bei Vertragsende nicht vom Begünstigten erworben, wird der gesamte Beitrag widerrufen.
4. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Belaufen sich die belegten Ausgaben nicht auf mindestens 70 Prozent der zulässigen Ausgabensumme, so kann der Beitrag zwar ausgezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Gewährung des Beitrags folgen, keine weiteren Beiträge für Investitionen gemäß diesen Richtlinien beantragen.
5. Wird in der Zeit zwischen der Vorlage des Antrags und der Auszahlung des Beitrags die Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) übertragen, so geht der Beitrag auf die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass sie die in diesen Richtlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die damit verbundenen Pflichten übernehmen.