C 1) ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a);
C 2) Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren, die nicht den Bau von Außenrampen oder Außenaufzügen oder sonstigen Konstruktionen erforderlich machen, durch die die äußere Form des Gebäudes verändert wird;
C 3) befristete Bauarbeiten zur geognostischen Forschung im Untergrund − ausgenommen die Exploration von Kohlenwasserstoffen −, die außerhalb des bebauten Ortskerns durchgeführt werden;
C 4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen; 236)
C 5) Bauarbeiten zum Zweck der Erfüllung objektiver dringender und vorübergehender Bedürfnisse, welche nach Ende der Notwendigkeit und jedenfalls innerhalb einer Frist von nicht mehr als 90 Tagen unverzüglich entfernt werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde mitzuteilen;
C 6) Bodenlege- und Feinarbeiten an Außenflächen, auch an Halteflächen, bei denen der Durchlässigkeitsindex eingehalten wird, einschließlich der Errichtung von vollständig unterirdischen nicht zugänglichen Luftschächten, von Wasserauffangbecken und von unterirdischen verschlossenen Räumen;
C 7) Solar- und Photovoltaikpaneele für Gebäude außerhalb des historischen Ortskerns; 237)
C 8) nicht auf Gewinn ausgerichtete Spielflächen und Ausstattungselemente für Gebäudezubehörflächen;
C 9) direkt mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten, einschließlich der Maßnahmen an landwirtschaftlichen Wasseranlagen, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Zivilbauten verändert wird und bei denen es sich um Tätigkeiten und Bauarbeiten handelt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nicht verändern;
C 10) das Schlägern, das Forsten, das Wiederaufforsten, Bonifizierungsarbeiten, Brandschutzmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten in den Wald- und Forstgebieten laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f), sofern sie nach der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen und bewilligt sind.
C 11) Maßnahmen zur Sanierung bestehender Öfen und Kamine. 238)
C 12) die Installation von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. 239)