E 1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Durchführungsverordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären; 240)
E 2) außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;
E 3) Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;
E 4) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, für welche nicht die Baugenehmigung vorgesehen ist;
E 5) Änderungen zur Baugenehmigung, die auch während der Bauarbeiten oder vor deren Abschluss eingereicht werden können, die aber nicht wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 84 sind. Ob es sich um wesentliche Änderungen handelt, wird immer danach beurteilt, wie weit von dem in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehenen Projekt abgewichen wird. Für die Aufsichtstätigkeit und für die Bescheinigung der Bezugsfertigkeit gelten diese zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns als Ergänzung des Verfahrens für die Erteilung der auf die Hauptmaßnahme bezogenen Baugenehmigung.