1. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor legt die Fächer fest, für welche der Ausbildungslehrgang eingerichtet wird.
2. Zum Ausbildungslehrgang gemäß Artikel 1 sind die Lehrpersonen zugelassen, die:
a) den von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Studientitel für das jeweilige Unterrichtsfach besitzen,
b) im Ausbildungszeitraum einen befristeten Arbeitsvertrag an einer deutschsprachigen oder ladinischen Schule der Berufsbildung besitzen,
c) durchgehend von Unterrichtsbeginn bis mindestens 30. April
d) im Ausmaß von mindestens sechs von 20 (Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss) bzw. sieben von 22 Wochenstunden (Fachlehrer/ Fachlehrerin) in dem betreffenden Unterrichtsfach erhalten haben und in diesem Zeitraum effektiv Unterricht leisten. Wenn die konkrete Stellensituation nicht Arbeitsverträge von mindestens sechs bzw. sieben Wochenstunden zulässt, kann die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor auch Lehrpersonen zulassen, deren Arbeitsvertrag mindestens drei Wochenstunden in dem betreffenden Unterrichtsfach umfasst.
3. Falls die Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr innerhalb Unterrichtsbeginn weder über die Stellenwahl noch über eine Direktberufung durch eine Schulführungskraft nachweislich die Minimalanforderung eines Arbeitsvertrages von mindestens drei Wochenstunden in dem Unterrichtsfach erfüllen kann, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung und unentgeltlich eine Kopräsenz im Ausmaß von 25 Stunden in dem Unterrichtsfach, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, zu absolvieren, um in dieser Zeit die Anwendungsaufträge, die Unterrichtsbesuche durch die Mentorinnen und Mentoren, die Unterrichtsbesuche der Schulführungskraft und die Durchführung der Projektarbeit in dem für den Ausbildungslehrgang relevanten Unterrichtsfach zu realisieren.
4. Fällt der obligatorische Mutterschaftsurlaub in den Ausbildungszeitraum, können die in diesem Zeitraum stattfindenden Module, die nicht fachspezifischer Natur sind, im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden. Für fachspezifische Module werden Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen. Der Lehrgangsrat definiert die Details zu den Kompensationsmaßnahmen.
5. Wird der Ausbildungslehrgang unterbrochen, wird ein Bildungsguthaben über die bereits erworbenen Leistungen ausgestellt.
6. Die Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson wird aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise vorausgesetzt, muss aber im Rahmen der Unterrichtsbeobachtung und der Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung bestätigt werden. Für jene Unterrichtsfächer bzw. Fächer, die ein Fächerbündel umfassen und für welche die Bestimmungen zu den Zulassungstiteln keine spezifischen Ergänzungsprüfungen vorsehen, werden im Laufe des Ausbildungsjahres verpflichtende Module vorgesehen, deren positive Bewertung Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen. Diese Module sehen die Erarbeitung von zwei von dem zuständigen Landesdirektor/der zuständigen Landesdirektorin definierten Bereichen im Modus des Blended Learning vor. Sie bestehen aus Selbststudium, an der Praxis orientierten Arbeitsaufträgen, der Präsentation der didaktisch- methodischen Aufarbeitung in Präsenz sowie aus der konkreten Durchführung der jeweiligen Unterrichtseinheit in der Klasse. Die jeweiligen Unterrichtsauftritte samt vertiefender Fragen werden von einer Kommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird, bewertet. Sie besteht aus dem Mentor/der Mentorin, der Schulführungskraft der Schule, an welcher die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, und einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der jeweiligen Wettbewerbsklasse/dem jeweiligen Unterrichtsfach. Die Bewertung erfolgt in 30tel, wobei 18/30 die Mindestbewertung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen.
7.Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel in der Unterrichtsfachkompetenz der auszubildenden Lehrperson in dem angestrebten Unterrichtsfach feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Unterrichtsfachprüfung durch eine Expertenkommission fest und wählt je nach Bedarf die geeignete Prüfungsform (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung) fest. Die Expertenkommission besteht aus:
- einer Vertreterin /einem Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,
- zwei Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag in dem betroffenen Unterrichtsfach.
8. Fällt die Überprüfung der Unterrichtsfachkompetenz negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in dem angestrebten Unterrichtsfach ausgeschlossen.
9. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel hinsichtlich der didaktisch-methodischen Umsetzung der Inhalte des Ausbildungslehrganges feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Kommission für die kommissionelle Bewertung des Unterrichts ein. Die Kommission besteht aus
- einem/r Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,
- der Expertin/dem Experten des jeweiligen Moduls,
- dem Mentor/der Mentorin und
- der Schulführungskraft der Lehrperson.
10. Fällt die Überprüfung der didaktisch- methodischen Umsetzung negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in dem angestrebten Unterrichtsfach ausgeschlossen.