(1) Es wird der einheitliche Führungsstellenplan auf Landesebene eingeführt, in der Folge einheitlicher Stellenplan genannt. Darin werden die Führungskräfte der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, und deren Hilfskörperschaften bei Auftragserteilung eingetragen sowie jene der Landesagenturen und anderer öffentlicher Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Nicht eingetragen werden die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art und die Führungskräfte des Sanitätsstellenplans des Landesgesundheitsdienstes.
(2) Der einheitliche Stellenplan laut Absatz 1 gliedert sich in die erste und die zweite Ebene, in denen wiederum spezifische Abschnitte festgelegt werden können.
(3) Der einheitliche Stellenplan wird von der Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems verwaltet, die bei der Bewertung vollständig autonom arbeitet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern, die durch transparente Verfahren anhand meritorischer Voraussetzungen so ausgewählt werden, dass ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit sichergestellt sind und keine Unvereinbarkeit mit politischen und gewerkschaftlichen Mandaten sowie keine Interessenkonflikte vorliegen. Um eine verhältnismäßige Vertretung der Führungskräfte der Körperschaften laut Absatz 1 zu gewährleisten, werden vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, von der Landesregierung ernannt, zwei Mitglieder im Einvernehmen zwischen den Leitungsorganen der Hilfskörperschaften des Landes und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängen oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, sowie ein Mitglied vom Südtiroler Sanitätsbetrieb.
(4) Der einheitliche Stellenplan laut Absatz 1 enthält zu jeder eingetragenen Führungskraft folgende Angaben: Zuname, Vorname, Geburtsort und -datum, Datum der ersten Einstufung in der Verwaltung, Berufsbild, Datum der Eintragung in die Zugehörigkeitsebene oder, falls zutreffend, in die untere Ebene, bisherige Führungsaufträge mit Angabe des jeweiligen Anfangs- und Ablaufdatums des Auftrags und der Bewertungen der letzten beiden Aufträge sowie Lebenslauf.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 7.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 14.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 14.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.