(1) Für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, mit Ausnahme der Führungskräfte des Sanitätsstellenplans und der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art, werden die Qualifikationen Führungskraft der ersten Ebene und Führungskraft der zweiten Ebene eingeführt.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, die auch auf Antrag aus dem einheitlichen Stellenplan gestrichen werden, werden auf Antrag als Beamte/Beamtinnen im Stellenplan der Verwaltung, der sie angehören, mit Anerkennung des erworbenen Dienstalters wiedereingestellt. 2)