(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:
(2) Die Wettbewerbsausschreibung kann auch zweigeteilt werden. In diesem Fall beinhaltet der erste Teil die allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbs, während der zweite Teil, welcher auf die Besetzung einzelner Stellen abzielt, die im ersten Teil enthaltenen Bestimmungen ergänzt.
(3) Die Wettbewerbsausschreibung kann, je nach den Bedürfnissen der Verwaltung, spezifische Organisations- oder Durchführungsmodalitäten unter Beachtung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätze vorsehen.