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Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 415
Beihilfen zur Verhütung von Wildschäden durch geschützte Tiere und zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachte Schäden (abgeändert mit Beschluss Nr. 682 vom 08.08.2023)

Anlage A

Kriterien für die Festlegung des vernünftigen Ermessens für Vorbeugungsmaßnahmen von Schäden durch geschützte Tiere auf Almen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2472/2022 der europäischen Kommission vom 14. Dezember 2022 sieht vor, dass bei Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden die zuständigen Behörden einen Mindestbeitrag vom Begünstigten einfordern müssen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.

2. Nachfolgend werden Kriterien für das vernünftige Ermessen für Vorbeugungsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Tiere auf Almen festgelegt.

3. Wenn die Kriterien der Artikel 3 bis 5 zutreffen, sind Herdenschutzmaßnahmen auf Almen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich. In diesem Fall können Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden auch ohne Vorbeugungsmaßnahmen gewährt werden.

Art. 2
Definition der Almen

1. Almen sind alle natürlichen Dauerweideflächen, welche im Betriebsbogen der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) sowie im entsprechenden Handbuch als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Strukturen.

Art. 3
Herdenschutzzäune

1. Auf Almen sind großflächige Einzäunungen mit Herdenschutzzäunen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, weil technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar und aus ökologischer Sicht abzulehnen.

Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Arbeitsaufwand einer großflächigen Einzäunung durch die Gelände- und Bodenbeschaffenheit (Steilheit, Morphologie, Gründigkeit, Gewässer) auf den Almen, die geringe Ertragsfähigkeit der beweideten Flächen, welche einen unverhältnismäßig langen Zaun erfordert und die aufwändige Instandhaltung, besonders bei Naturereignissen und Wetterumstürzen. Die Wirksamkeit solcher langen Zäune wird auch bei Querung mit Wanderwegen durch die Öffnungen für Wanderer und Radfahrer herabgesetzt. Das für Herdenschutzzäune verwendete Material, die Zaunführung und -länge wirken sich auch negativ auf das Landschaftsbild aus. Wildtiere werden durch lange Zäune in ihrem natürlichen Wanderverhalten eingeschränkt.

Art. 4
Einsatz von Herdenschutzhunden

1. Auf Almen ist der Einsatz von Herdenschutzhunden nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, weil technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte zutrifft, das heißt

a) im Freien gehaltene Hunde nicht über eine ihrer Größe entsprechende trockene, vom Erdboden isolierte Unterkunft verfügen, die sie gegen Witterungseinflüsse schützt;

b) Behirtung, Hirtenunterkünfte und Weideführung fehlen;

c) die Herdengröße bei Schafen oder Ziegen unter 500 Stück liegt;

d) es sich um Rinderherden handelt;

e) Wanderwege Weideflächen queren und es zu Konflikten von Herdenschutzhunden mit Wanderern und Radfahrern, auch mit Hunden, kommen kann.

f) sich die Herde aus Tieren von mehr als 10 Viehhaltern zusammensetzt und damit die Weideführung unverhältnismäßig erschwert wird.

Art. 5
Ständige Behirtung durch Hirten auch mit Hütehunden

1. Auf Almen ist die ständige Behirtung, auch mit Hütehunden, nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, weil technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte zutrifft, das heißt

a) aus Gründen des Arbeitsschutzes für eine durchgehende Behirtung nicht mindestens 2 Hirten vorhanden sind;

b) Hirtenunterkünfte mit Koch- und Schlafgelegenheit in der Nähe der Weidezone fehlen;

c) die Herdengröße bei Schafen oder Ziegen unter 500 Stück liegt;

d) es sich um Rinderherden handelt;

e) sich die Herde aus Tieren von mehr als 10 Viehhaltern zusammensetzt und damit die Weideführung unverhältnismäßig erschwert wird.

Anlage B

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen bei Weidetieren auf Almen – Herdenschutz auf Almen

Art. 1
Definition

1. Almen sind alle natürlichen Dauerweideflächen, welche im Betriebsbogen der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) sowie im entsprechenden Handbuch als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Strukturen.

Art. 2
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind, sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen, Eigentümer oder Bewirtschafter der Almen sind und eine Bestoßung von mindestens einer regulär gemeldeten Großvieheinheit (GVE) aufweisen,

a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,

b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,

c) landwirtschaftliche Unternehmen.

Art. 3
Beihilfefähige Maßnahmen

1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Ankauf und Errichtung von Herdenschutzzäunen auf Almen,

b) Ausgaben für innovative Vorbeugemaßnahmen auf Almen; diese müssen vom Amt für Jagd und Fischerei als solche anerkannt werden.

2. Betrifft die Herdenschutzmaßnahme weitere angrenzende Grundeigentümer, ist eine kollektive Herdenschutzlösung anzustreben.

Art. 4
Anträge, Gewährung und Auszahlung der Beihilfen

1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres auf den vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordrucken abgefasst und dort eingereicht werden.

2. Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 kann das Amt für Jagd und Fischerei in begründeten Fällen Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen gewähren.

3. Dem Antrag um Beihilfe für Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe b) sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die entsprechende Kostenschätzung beizulegen.

4. Für die Überprüfung der Anträge, die Beratung und die Erhebungsniederschrift sorgt das Personal der Abteilung Forstwirtschaft.

5. Das Amt für Jagd und Fischerei genehmigt mit eigenem Verwaltungsakt auf der Grundlage der Erhebungsniederschrift die Beihilfe und teilt deren Höhe dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.

6. Nach Abschluss der Arbeiten kann der Auszahlungsantrag gestellt werden. Dia Auszahlung setzt die Abnahme vor Ort voraus, welche vom Personal der Abteilung Forstwirtschaft vorgenommen wird. Der Auszahlungsantrag, und folglich die Spesenabrechnung, muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.

Art. 5
Zulässige Kosten

1. Die zulässigen Kosten für den Ankauf und die Errichtung von Herdenschutzzäunen auf Almen werden auf 8,00 € pro Laufmeter festgelegt (Standartkosten).

2. Die maximal förderbare Zaunlänge wird auf der Grundlage der Zahl und Art der Tiere wie folgt festgelegt, die im Durchschnitt auf die betroffene Alm getrieben werden:

a) Anzahl Schafe und Ziegen

maximale Zaunlänge (lfm)

bis 20

100

mehr als 20

5 lfm pro Tier

b) Anzahl Rinder und Pferde

maximale Zaunlänge (lfm)

bis 10

100

mehr al 10

10 lfm pro Tier

3. Das Elektrozaunsystem muss eine Mindesthöhe von 1,20 m aufweisen; es kann als fixes oder mobiles System mit mindestens 5 stromführenden Litzen errichtet werden und durch ein Weidenetz ergänzt oder durch ein solches ersetzt werden, um die Herde noch besser zu schützen.

4. Der Herdenschutzzaun muss an jeder Stelle eine Stromspannung von mindestens 3.000 Volt aufweisen, um eine entsprechende Abschreckwirkung bei Großraubtieren zu erzielen.

5. Die zugelassenen Ausgaben für innovative Vorbeugemaßnahmen laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe b) werden - nach positiver Beurteilung durch das Amt - aufgrund der für die Abrechnung vorgelegten ordnungsgemäß quittierten Rechnungen festgelegt.

Art. 6
Höhe der Beihilfen

1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Maßnahmen gemäß Art 3, Absatz 1, Buchstabe a) 100 % ohne Mehrwertsteuer. Für innovative Vorbeugemaßnahmen laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe b) beträgt die maximale Höhe der Beihilfe 100 % der zulässigen Kosten ohne Mehrwertsteuer.

Art. 7
Kontrollen

1. Das Personal der Abteilung Forstwirtschaft führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen.

Art. 8
Widerruf

1. Enthält der Antrag auf die Gewährung der Förderung oder jeder sonstige Akt oder

jedes sonstige Dokument falsche oder unwahre Erklärungen, oder werden verlangte Informationen nicht nachgereicht, werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Anlage C

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen bei Weidetieren am Heimbetrieb – Herdenschutz in Heimbetrieben

Art. 1
Definition

1. Als Heimbetrieb wird der Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens verstanden mit den dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen.

Art. 2
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind landwirtschaftliche Unternehmen, sofern sie

a) im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen und

b) Eigentümer oder Bewirtschafter von Wiesen- und oder Weideflächen und

c) Eigentümer oder Halter von Kleinvieh (Schafe oder Ziegen) sind.

Art. 3
Beihilfefähige Maßnahmen

1. Beihilfen können für den Ankauf von Weidenetzen gewährt werden.

Art. 4
Anträge, Gewährung und Auszahlung der Beihilfen

1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis 31. Oktober eines jeden Jahres auf den vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordrucken abgefasst werden.

2. Das Amt für Jagd und Fischerei genehmigt mit eigener Maßnahme die Beihilfe und teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin die gewährte Beihilfe mit.

3. Der Ankauf muss nach der Einreichung des Beihilfeantrages erfolgen. Nach erfolgtem Ankauf wird der Auszahlungsantrag vorgelegt, welcher mit den quittierten Rechnungen versehen ist. Die Abrechnung, muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.

4. Falls die von den Rechnungen belegten Ausgaben niedriger sind als die gewährte Beihilfe, wird diese auf den Betrag der aufgrund der vorgelegten Rechnungen anerkannten und belegten Ausgaben verringert.

Art. 5
Zulässige Kosten

1. Die zulässigen Kosten für den Ankauf von Weidenetzen für den Heimbetrieb werden auf 2,50 € pro Laufmeter festgelegt (Standartkosten).

2. Die maximal förderbare Zaunlänge wird auf der Grundlage der Anzahl der Tiere (Schafe und Ziegen älter als 1 Jahr), welche im landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden, wie folgt festgelegt:

Anzahl Schafe und Ziegen

maximale Zaunlänge (lfm)

bis 10

200

11-50

500

ab 51

1.000

3. Die maximal anerkannten Kosten betragen 2.500,00 € pro Antragsteller.

4. Für eine bereits geförderte Zaunlänge kann in 5 Jahren kein weiteres Gesuch akzeptiert werden.

5. Der Antragsteller kann in 5 Jahren einen maximalen Beitrag von 2.500,00 € erhalten

Art. 6
Technische Richtlinien

1. Es wird nur der Ankauf von Weidenetzen gefördert.

2. Die Einzäunung muss elektrifiziert, vollständig geschlossen und ohne Durchschlupfmöglichkeiten sein.

3. Das Elektrozaunsystem muss eine Mindesthöhe von 1,20 m aufweisen.

4. Der Herdenschutzzaun muss an jeder Stelle - auch bei Nässe - eine Stromspannung von mindestens 3.000 Volt aufweisen, um eine entsprechende Abschreckwirkung beim Großraubwild zu erzeugen. Um dies zu erreichen, muss aufwachsendes Gras regelmäßig zurückgeschnitten werden. Die regelmäßige Kontrolle mit einem Voltmessgerät ist unerlässlich.

5. Für die Erdung müssen genügend Erdungsstäbe bei einer feuchten Bodenstelle installiert werden.

6. Um die Abschreckung von Zäunen für Großraubtiere zu gewährleisten, sind stromlose Zäune vor oder nach der Beweidung zu vermeiden. Stromlose Zäune müssen abgebaut oder elektrifiziert werden.

Art. 7
Kontrollen

1. Das Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft führt bei mindestens 6 % der Anträge Kontrollen und Ortsaugenscheine durch, um den Ankauf des Zaunes zu überprüfen.

Art. 8
Widerruf

1. Enthält der Antrag auf die Gewährung der Förderung oder jeder sonstige Akt oder

jedes sonstige Dokument falsche oder unwahre Erklärungen, oder werden verlangte Informationen nicht nachgereicht, werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Anlage D

Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für sonstige Vorbeugemaßnahmen vor Schäden durch geschützte Tiere und zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachte Schäden

Art. 1
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen.

Art. 2
Beihilfefähige Maßnahmen

1. Beihilfen werden für Maßnahmen zur Verhütung von Schäden an Bienenständen durch Braunbären gewährt.

2. Beihilfen werden für die Beseitigung folgender Schäden durch geschützte Wildtiere gewährt bei:

a) getöteten Nutztieren im Ausmaß von 100%,

b) vermissten Nutztieren infolge von Angriffen durch Großraubtiere im Ausmaß von 100%,

c) verletzten Nutztieren durch Angriffe von Großraubtieren (Tierarztkosten) im Ausmaß von 100%,

d) Schäden an Bienenständen im Ausmaß von 100%,

e) sonstige Schäden durch Großraubwild außer durch Autounfälle im Ausmaß von 100%,

f) Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Ausmaß von 80%.

3. Die Beträge verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer.

Art. 3
Ausschluss von der Beihilfe

1. Die Beihilfen werden nicht gewährt für:

a) Schäden an nicht oder mangelhaft vor Bärenübergriffen geschützten Bienenständen,

b) nach dem Almabtrieb fehlende Nutztiere,

c) vermisste Nutztiere auf Almen infolge von Angriffen durch Großraubtiere, welche nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Angriff gemeldet werden,

d) getötete Nutztiere auf Heimweiden ohne Herdenschutz,

e) getötete Nutztiere auf Heimweiden, welche nicht innerhalb von 24 Stunden dem Amt für Jagd und Fischerei oder der gebietsmäßig zuständigen Forststation gemeldet werden,

f) Schäden an Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden,

g) Schäden an Obst- und Rebanlagen, mit anerkannten Beträgen von weniger als 2.000,00 Euro sowie Schäden bei anderen, mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mit anerkannten Beträgen von weniger als 500,00 Euro,

h) Schäden an einjährigen Kulturen mit einem anerkannten Betrag von weniger als 500,00 Euro.

2. Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 33 Unterpunkt (63) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022.

3. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

Art. 4
Antragstellung

1. Schäden durch Großraubtiere müssen innerhalb von 24 Stunden an das Amt für Jagd und Fischerei oder an die örtlich zuständigen Forststationen gemeldet werden, welche die Schäden vor Ort überprüfen und im vollständig ausgefüllten Vordruck bestätigen.

2. Der Beihilfeantrag ist auf dem vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordruck abzufassen und bei diesem einzureichen, wobei die im Vordruck angeführten Unterlagen beizulegen sind.

3. Für die Entgegennahme der Beihilfeanträge gilt Folgendes:

a) Anträge für Verhütungsmaßnahmen werden vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres entgegengenommen. Die Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Verwirklichung der Maßnahmen eingereicht werden;

b) Anträge für Beihilfen für getötete, vermisste und verletzte Nutztiere werden ganzjährig entgegengenommen.

Art. 5
Auszahlung der Beihilfen für Verhütung

1. Kosten für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Bienenständen werden bis zur von der Fachkommission festgelegten Obergrenze zu 100% vergütet.

2. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages bestimmt, bei dem das Amt für Jagd und Fischerei die zulässigen Ausgaben festlegt.

3. Bei Verhütungsmaßnahmen genehmigt das Amt für Jagd und Fischerei mit eigener Maßnahme die Beihilfe und teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin den gewährten Betrag mit.

4. Der Ankauf muss nach der Einreichung des Beihilfeantrags erfolgen. Nach erfolgtem Ankauf wird der Auszahlungsantrag gestellt, welcher mit den quittierten Rechnungen versehen ist. Die Spesenabrechnung muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.

Art. 6
Auszahlung der Beihilfen für getötete, vermisste oder verletzte Nutztiere und für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen

1. Schäden durch Großraubwild werden zu 100% vergütet.

2. Werden für getötete, vermisste oder verletzte Nutztiere sonstige Entschädigungen ausbezahlt, wird die Beihilfe um diesen Betrag reduziert.

3. Zur Bewertung des Schadens werden die Einheitspreise ohne Mehrwertsteuer von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung oder bei Fehlen derselben die Richtpreise von in Südtirol anerkannten Beratungsorganisationen herangezogen. Gibt es keine Richtpreise, so können Beihilfen auch auf der Grundlage von Kostenaufstellungen und Ausgabenbelegen gewährt werden.

4. Sofern es sich um besonders hochwertige Zuchttiere handelt, kann der Wert der Tiere unter Zuhilfenahme von Rechnungsbelegen, die den Zuchtwert und den Preis der Tiere untermauern, festgelegt werden.

5. Bei verletzten Tieren muss eine Kopie der Tierarztrechnung dem Ansuchen beigelegt werden.

6. Bei Bienenständen werden zur Bewertung des Schadens die Einheitspreise ohne Mehrwertsteuer von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung herangezogen.

7. Bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen bewertet das zuständige Landesamt der Abteilung Landwirtschaft den Schaden, verfasst ein Erhebungsprotokoll und übermittelt dieses dem Amt für Jagd und Fischerei.

Art. 7
Kontrollen

1. Das Personal der Abteilung Forstwirtschaft führt bei mindestens 6 % der Anträge Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verhütungsmaßnahmen zu überprüfen.

Art. 8
Widerruf

Enthält der Antrag auf die Gewährung der Beihilfe oder jeder sonstige Akt oder jedes sonstige Dokument falsche oder unwahre Erklärungen, oder werden verlangte Informationen nicht nachgereicht, werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

 

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