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Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Februar 2017, Nr. 21)
Änderung der Brandschutzvorschriften im Gastgewerbe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Februar 2017, Nr. 7.

Art. 1

(1) Nach Artikel 3 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

„c) bei Inkrafttreten dieses Dekrets bestehende Beherbergungsbetriebe mit sechsundzwanzig bis fünfzig Gästebetten – sie unterliegen den Vorschriften laut V. Titel.“

Art. 2

(1) Nach dem IV. Titel des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird beiliegender V. Titel eingefügt: „V. Titel – Vorschriften für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bestehende Beherbergungsbetriebe mit 26 bis 50 Gästebetten.“

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A

V. TITEL
Vorschriften für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bestehende Beherbergungsbetriebe mit 26 bis 50 Gästebetten

 

Art. 28 Fristen, Begriffsbestimmungen und Maßabweichungen

1. Was Fristen, Begriffsbestimmungen und Maßabweichungen betrifft, wird auf das Dekret des Innenministers vom 30. November 1983, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 339 vom 12. Dezember 1983, verwiesen. Für diese technischen Vorschriften gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a) Sicherheitszone: statischer sicherer Ort, der entweder an einen vertikalen Fluchtweg angrenzt und damit verbunden ist oder Teil eines vertikalen Fluchtwegs ist. Durch diese Zone darf die Benutzung des Fluchtwegs nicht behindert werden, und sie muss so gebaut sein, dass Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungsfähigkeit sich bis zum Eintreffen der Rettungsdienste darin aufhalten können,

b) Stichkorridor: Flur oder Teilstück davon, der den Fluchtweg nur in eine Richtung zulässt. Die Länge des Stichkorridors wird von seinem Anfang bis zur Stelle berechnet, an der er einen Flur kreuzt, der wenigstens zwei Fluchtwege bietet, oder an welcher der nächstgelegene sichere Ort oder vertikale Fluchtweg erreicht wird,

c) trockene Steigleitung: von der Feuerwehr eingesetzte Brandschutzvorrichtung, bestehend aus einer festen metallischen Rohrleitung, die vertikal am Gebäude entlangläuft, normalerweise innerhalb eines jeden vertikalen Fluchtweges.

 

Art. 29 Standort

1. Beherbergungsbetriebe dürfen in folgenden Gebäuden untergebracht sein:

a) in Gebäuden, die für diese Zweckbestimmung errichtet wurden und voneinander unabhängig sind oder aneinander angrenzen,

b) in Gebäuden, die für diese Zweckbestimmung errichtet wurden und an Gebäude mit anderer Zweckbestimmungen angrenzen, aber von diesen getrennt sind,

c) im Volumen von Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung, wobei folgende Beschränkungen gelten:

1) es sind jene Tätigkeiten und Anlagen erlaubt, die zwar im Anhang I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, angeführt sind (Heizanlagen, Garagen, Stromaggregate, Handelstätigkeiten und Ähnliches), aber normalerweise in Wohngebäuden untergebracht sind bzw. diesen dienen,

2) nicht erlaubt sind jene Tätigkeiten und Anlagen des Anhangs laut Punkt 1), bei denen gefährliche Stoffe oder Gemische aufbewahrt oder behandelt werden oder bei denen brand- oder explosionsgefährdete Verarbeitungsprozesse stattfinden.

 

Art. 30 Trennungen – Verbindungen

1. Beherbergungsbetriebe dürfen:

a) mit zugehörigen Tätigkeiten verbunden sein, wenn die geltenden spezifischen Brandschutzvorschriften eingehalten werden,

b) mit betriebsfremden Tätigkeiten durch rauchdichte Schleusen verbunden sein, sofern die jeweiligen Fluchtwege unabhängig sind und vorbehaltlich der Bestimmungen für Gebäude mit gemischter Zweckbestimmung.

2. Die Trennelemente, welche den Beherbergungsbetrieb von den Tätigkeiten laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) trennen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der wenigstens der Feuerwiderstandsklasse entspricht, welche unter den für den Beherbergungsbetrieb und für die damit verbundene Tätigkeit geltenden Feuerwiderstandsklassen die höchste ist; auf jeden Fall müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 aufweisen.

 

Art. 31 Bauliche Merkmale

31.1. Feuerwiderstand

1. Sowohl horizontale wie vertikale tragende Bauteile und Bauteile zur Bildung der Brandschutzabschnitte müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 aufweisen. Besteht der Betrieb aus mehr als vier oberirdischen Geschossen, muss die Leistungsstufe III laut Dekret des Innenministers vom 9. März 2007, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 74 vom 29. März 2007, gewährleistet werden.

2. Für die Bereiche mit besonderem Risiko gelten die einschlägigen technischen Brandschutzvorschriften.

3. Falls die Bedachung nicht zur Gesamtstatik des Gebäudes beiträgt, können ihre Bauteile einen Feuerwiderstand aufweisen, welcher der Klasse der unmittelbar darunter gelegenen Räume entspricht, wenigstens aber R 30 erreicht, und zwar unabhängig von der Gebäudehöhe. Dies ist zulässig, sofern die Randbedingungen eine eventuelle Brandausbreitung auf die umliegenden Räumlichkeiten oder Gebäude ausschließen.

31.2. Brandverhalten

1. Die Baustoffe müssen einer geeigneten Baustoffklasse angehören und, was den Ort der Verlegung anbelangt, folgenden Vorschriften und Einschränkungen entsprechen.

2. In Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen, Durchgängen im Allgemeinen und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, müssen, je nach geplanter Verwendung, Baustoffe verwendet werden, die einer der Baustoffklassen laut folgender Tabelle entsprechen:

 

Verwendung

Impiego

Baustoffklasse

Classe dei prodotti

Italienische Klasse

Classe italiana

Europäische Klasse

Classe europea

Bodenverkleidungen

A pavimento

1

A2FL-s1

BFL-s1

CFL-s1

Wandverkleidungen

A parete

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

A2-s1,d1

B-s1,d0

B-s2,d0

B-s1,d1

Deckenverkleidungen

A soffitto

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

B-s1,d0

B-s2,d0

 

Je nach geplanter Verwendung können auch Isolierstoffe verwendet werden, die einer der Baustoffklassen laut folgender Tabelle entsprechen:

 

Verwendung

Impiego

Isolierstoffklasse

Classe dei prodotti isolanti

Italienische Klasse

Classe italiana

Europäische Klasse

Classe europea

Bodenverkleidungen

A pavimento

1

0-1, 1-0, 1-1

A2-s1,d0

Wandverkleidungen

A parete

A2-s2,d0

A2-s1,d1

B-s1,d0

B-s2,d0

B-s1,d1

Deckenverkleidungen

A soffitto

1

0-1, 1-0, 1-1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

B-s1,d0

B-s2,d0

 

Muss für den Isolierstoff eine Schutzvorrichtung vor Ort realisiert werden, damit dieser nicht direkt den Flammen ausgesetzt ist, sind die in der folgenden Tabelle angeführten Baustoffklassen zulässig:

Verwendung

Impiego

Schutzprodukteklasse

Classe delle protezioni

Isolierstoffklasse

Classe dei prodotti isolanti

Italienische Klasse

Classe italiana

Europäische Klasse

Classe europea

Italienische Klasse

Classe italiana

Europäische Klasse

Classe europea

Bodenverkleidungen

A pavimento

1

A2FL-s1

BFL-s1

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

A2-s1,d1

B-s1,d0

B-s2,d0

B-s1,d1

Wandverkleidungen

A parete

 

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

A2-s1,d1

B-s1,d0

B-s2,d0

B-s1,d1

Deckenverkleidungen

A soffitto

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

B-s1,d0

B-s2,d0

1

A2-s1,d0

A2-s2,d0

B-s1,d0

B-s2,d0

 

Beliebig

Qualsiasi

Prodotti e/o elementi da costruzione aventi classe di resistenza al fuoco non inferiore a EI 30.

Baustoffe bzw. Bauteile, die einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

Una delle classi di reazione al fuoco indicate dalla tabella 2 allegata al D.M. 15.03.2005, e successive modifiche.

Eine der Baustoffklassen laut Tabelle 2 des MD vom 15.03.2005, in geltender Fassung.

 

3. Es ist zulässig, in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen, Durchgängen im Allgemeinen und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, nicht klassifizierte Baustoffe inklusive Einrichtungen beizubehalten, und zwar im Ausmaß von maximal 25 % der Gesamtoberfläche der jeweiligen Räumlichkeit. Bei der Berechnung genannter Materialien müssen die auch nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegenden Holzverkleidungen berücksichtigt werden; Polstermöbel werden hingegen nicht mitgerechnet. Dies ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) es ist eine spezifische Brandlast qf von maximal 175 MJ/m² gegeben,

b) es ist ein interner Notfalldienst ständig anwesend, der aus einer angemessenen Anzahl von Beauftragten zusammengesetzt ist und eine rechtzeitige Eindämmung des Brandes sowie Hilfeleistung bei der Evakuierung der Personen gewährleisten kann. Die mindestens zwei Beauftragten müssen den Nachweis über die technische Eignung laut Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 1996, Nr. 609, in Anschluss an den Kurs Typ B laut Anhang IX zum Dekret des Innenministers vom 10. März 1998, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 81, vom 7. April 1998, erlangt haben. Die Eignungsvoraussetzungen der Beauftragten inklusive der Fähigkeiten für den Einsatz der Löschvorrichtungen müssen alle zwei Jahre gemäß den Modalitäten laut genanntem Gesetz Nr. 609/1996 überprüft werden.

Es werden weiters nicht verklebte Verkleidungen und unbehandelte Holzböden zugelassen, die unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegen und maximal 25% der ausgesetzten Oberfläche bedecken.

Als Alternative zum Notfalldienst laut vorhergehendem Punkt b) ist es zulässig, ein automatisches System zur Kontrolle von Rauch und Wärme einzusetzen, das gemäß den einschlägigen technischen Anlagen- und Produktvorschriften bemessen und eingebaut ist und den Zweck hat, entlang der Fluchtwege eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m zu gewährleisten.

4. In den restlichen Bereichen muss die Anwendung einer der zwei in der Folge beschriebenen Maßnahmengruppen gewährleistet werden:

a) es werden Baustoffe verwendet, die maximal der Baustoffklasse 2 angehören, gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 des Dekrets des Innenministers vom 15. März 2005, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 73 vom 30. März 2005, in geltender Fassung; es werden Isolierungsstoffe eingebaut, die ein Brandverhalten gemäß Artikel 7 des Dekrets des Innenministers vom 15. März 2005, in geltender Fassung, aufweisen,

b) es werden nicht klassifizierte Baustoffe inklusive Einrichtungen (einschließlich Holzverkleidungen, die gegebenenfalls nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegen) beibehalten, sofern diese Bereiche einen Feuerwiderstand von wenigstens 30 aufweisen.

5. In allen Bereichen gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Punkt 3, Folgendes:

  1. Stoffe, die beiderseits brennbar sind (Gardinen, Drapierungen und Vorhänge), dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören,
  2. Polstermöbel entlang der Fluchtwege und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, und Matratzen müssen der Baustoffklasse 1 IM angehören; in den anderen Räumen müssen sie der Baustoffklasse 2 IM angehören.

Es ist zulässig, beiderseits brennbare Baustoffe (Gardinen, Drapierungen und Vorhänge) sowie nicht klassifizierte Polstermöbel beizubehalten, sofern deren Ausmaß (bei Polstermöbeln wird die auf Boden und Wand projizierte Fläche berücksichtigt) 25 % der Gesamtoberfläche der jeweiligen Räumlichkeit (Fußböden + Wände + Decken) nicht überschreitet. Dies ist zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) sie befinden sich in Räumlichkeiten (Hallen, Aufenthaltsräume), in denen ständig ein Brandschutzbeauftragter (z. B. Rezeptionist) anwesend ist,

b) sie befinden sich in Räumlichkeiten mit einer spezifischen Brandlast von maximal 370 MJ/m² und es ist ein interner Notfalldienst anwesend oder es wird alternativ dazu ein automatisches System zur Kontrolle von Rauch und Wärme eingesetzt, so wie unter Punkt 3 beschrieben.

31.3. Unterteilung in Brandabschnitte

1. Der gesamte Beherbergungsbetrieb darf, ausgenommen die Bereiche mit besonderem Risiko, einen einzigen Brandabschnitt bilden.

2. Die Bereiche mit besonderem Risiko müssen durch Trennelemente sowie Fenster und Türen abgetrennt werden, die einen Feuerwiderstand aufweisen, der wenigstens jenem gemäß Dekret des Innenministers vom 9. März 2007 entspricht.

31.4. Kellergeschosse

1. Die Gemeinschaftsräume für Gäste dürfen sich nicht tiefer als im zweiten Kellergeschoss und keinesfalls tiefer als 10 m unter der Erde befinden. Bei Tiefen von 7,5 bis 10 m müssen die genannten Räume mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sein.

31.5. Flure

1. Die Trennwände zwischen den Gästezimmern und den Fluren müssen einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

2. Die Türen aller Räume (Gästezimmer, Abstellkammern, Gemeinschaftsräume, Toiletten usw.), die mit den Fluchtwegen oder mit angrenzenden und nicht von den Fluchtwegen abgetrennten Bereichen direkt verbunden sind, müssen selbstschließend sein.

31.6. Treppen

1. Jedes Treppenhaus muss oben Öffnungen zur ständigen Lüftung mit einer Nettofläche von wenigstens 1 m² haben. Die Öffnungen können mit Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse versehen werden; besteht die Schutzvorrichtung aus Fenstern, so müssen diese automatisch über Brandmelder angeregt oder aus der Distanz handgesteuert aufklappen.

2. Von einer Öffnung laut Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Treppenhaus ist zur Gänze gesichert,

b) die darin verwendeten Baustoffe gehören der Klasse 0 oder A1 an, und zwar im Ausmaß von mindestens 50 % der Gesamtoberfläche des Treppenhauses (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppen); für den restlichen Teil müssen die Baustoffe den Vorschriften laut Punkt 31.2. Absatz 2 entsprechen,

c) falls im Treppenhaus vorhanden, dürfen beiderseits brennbare Baustoffe maximal der Baustoffklasse 1 angehören; allfällig vorhandene Polstermöbel müssen der Baustoffklasse 1 IM entsprechen.

3. Sind die Treppen lediglich deshalb nicht gesichert, da bei der Einmündung in die Eingangshalle die Brandschutztür zur Brandabschnittbildung fehlt, so ist es zulässig, alternativ zur Öffnung laut Absatz 1 eine Belüftungsanlage zur Zwangsevakuierung von Rauch und Wärme einzubauen, die einen dreimaligen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet.

 

Art. 32 Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall

32.1. Höchste Anzahl von Personen – Fluchtkapazität

1. Die höchste Anzahl von Personen wird nach folgenden Kriterien berechnet:

  1. Gästezimmer: Anzahl der Gästebetten,
  2. Gemeinschaftsräume für Gäste:

a) Frühstücksraum bzw. Speisesaal: Anzahl der Sitzplätze, wie aus entsprechender Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht,

b) Räume für Versammlungen, Veranstaltungen und Ähnliches: Anzahl der Sitzplätze, wie aus entsprechender Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht, oder eine Menschendichte von 0,7 Personen pro m²,

c) andere Gemeinschaftsräume: Anzahl der Personen, die mit einer Menschendichte von 0,4 Personen pro m² berechnet wurde oder die aus einer entsprechenden Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht.

  1. Dienstleistungsbereiche: Anzahl der tatsächlich anwesenden Personen plus 20 %.

2. Zur Bemessung der Fluchtwege gelten für die Fluchtkapazität folgende Höchstwerte:

  1. im Erdgeschoss: 50 Personen pro Abschnitt,
  2. in jedem anderen Geschoss: 37,5 Personen pro Abschnitt.

In jedem Geschoss, mit Ausnahme des Erdgeschosses, kann der Höchstwert für die Fluchtkapazität auf 50 Personen angehoben werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

a) das Treppenhaus muss mindestens gesichert sein, mit der Möglichkeit der Einmündung in die Eingangshalle gemäß Punkt 32.5.3,

b) entlang der Fluchtwege müssen Baustoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) eingebaut werden; allfällig vorhandene Mittelstreifen und Vorhänge müssen mindestens der Baustoffklasse 1 angehören, Polstermöbel der Baustoffklasse 1IM.

32.2. Fluchtwegsystem

1. Bei der Bemessung der nutzbaren Breite der Fluchtwege sind die Maße allfällig hervorstehender Gegenstände – mit Ausnahme der Panikbeschläge – wegzuzählen.

2. Gegenstände, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m befinden, sowie an den Wänden angebrachte Handläufe mit maximaler Breite von 8 cm gelten nicht als hervorstehende Gegenstände.

3. Es ist verboten, im Fluchtwegsystem Spiegel anzubringen, welche zu einem Irrtum über die Richtung der Ausgänge verleiten können.

4. Türen, die zum Treppenhaus, ins Freie oder zu einem sicheren Ort führen, müssen sich in Fluchtrichtung auf einfachen Druck hin öffnen.

5. Sind Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung oder in Altbauten untergebracht, die nach den geltenden lokalen oder nationalen Bestimmungen denkmalgeschützt bzw. wertvoll sind, so ist es zulässig, dass Türen, die ins Freie oder zu einem sicherem Ort führen, keinen Panikbeschlag haben und nicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. eine entsprechende Beschilderung bei der Tür muss Anweisungen über ihre Bedienung erteilen, wobei die Anweisungen in mehreren Sprachen abzufassen sind,
  2. entlang der Fluchtwege, die zu den genannten Türen führen, müssen die verwendeten Baustoffe den Vorschriften gemäß Punkt 31.2. entsprechen und es muss eine angemessene Notbeleuchtung auch dann gewährleistet werden, wenn die Fluchtwege nicht einzig dem Beherbergungsbetrieb dienen.

Die genannten Türen müssen auf jeden Fall auch bei Stromausfall manuell geöffnet werden können und mit einem mechanischen System zum Blockieren in der maximalen Öffnungsstellung versehen sein. Der Notfallplan enthält die Bedienungsanleitungen für diese Türen.

32.3. Breite der Fluchtwege

1. Treppen und Durchgänge mit einer Mindestbreite von 90 cm sind als Fluchtwege zulässig und zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit.

2. Einzelne Verengungen sind zulässig, sofern die minimale Nettobreite einschließlich der Toleranzen 0,80 m beträgt und entlang der Fluchtwege ausschließlich Baustoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden, mit Ausnahme der Holzverkleidungen laut Punkt 31.2. Absatz 3.

32.4. Gesamtbreite der Ausgänge

1. Die in Durchgangseinheiten ausgedrückte Gesamtbreite der Ausgänge jedes Geschosses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen höchster Anzahl von Personen und Fluchtkapazität des Stockwerks.

2. Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ergibt sich die Gesamtbreite der Fluchtwege ins Freie durch die Summe der höchsten Anzahl von Personen zwei aufeinanderfolgender Geschosse; bei dieser Berechnung werden die Geschosse mit der allgemein höchsten Anzahl von Personen berücksichtigt.

3. Bei der Berechnung der Gesamtbreite der Ausgänge werden die Maße der Eingangstüren mitgezählt, wenn sich diese auf einfachen Druck nach außen hin öffnen.

4. Rolltreppen sind bei der Berechnung der Breite der Ausgänge nicht zu berücksichtigen.

32.5. Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen

32.5.1. Gebäude mit zwei oder mehr Treppen

1. Die Verbindungen zwischen Treppenhäusern und Kellergeschossen müssen selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

2. Für die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, gelten folgende Höchstwerte:

a) 40 m: um eine Ausgang zu einem sicheren Ort oder eine externe Fluchttreppe zu erreichen,

b) 30 m: um eine gesicherte Treppe, die Teil des Fluchtwegsystems ist, zu erreichen.

3. Stichkorridore dürfen maximal 15 m lang sein.

4. Die oben genannten Entfernungen dürfen bis zu 5 m mehr betragen, wenn längs dem betroffenen Fluchtweg an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

5. Die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, darf bis zu 5 m mehr betragen und die Länge der Stichkorridore darf bis zu 10 m mehr betragen, wenn:

  1. längs der betroffenen Wege alle verwendeten Baustoffe den Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) angehören,
  2. die Türen der zum Korridor führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen und selbstschließend sind.

32.5.2. Gebäude mit einer einzigen Treppe

1. Das Treppenhaus muss mit den Kellergeschossen durch einen Durchgangsraum verbunden sein, der nicht unbedingt belüftet sein muss. Die Verbindungstüren dieses Raums müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von EI 60 aufweisen.

2. In Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen ist eine einzige Treppe zulässig, sofern diese mindestens gesichert ist.

3. In Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe zwischen 24 und 32 m ist eine einzige Treppe zulässig, wenn:

a) die Treppe rauchsicher oder extern ist oder

b) die Treppe gesichert ist und der gesamte Beherbergungsbetrieb durch eine automatische Löschanlage abgesichert ist, die den Bestimmungen des Dekrets des Innenministers vom 20. Dezember 2012, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 3 vom 4. Jänner 2013, entspricht.

4. Die zum Treppenhaus führenden Flure dürfen höchstens 15 m lang sein. Die Länge der Flure darf um 5 m erhöht werden, wenn längs dem betroffenen Fluchtweg an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

5. Die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, darf bis zu 10 m mehr betragen, wenn:

  1. längs der betroffenen Wege alle verwendeten Baustoffe den Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) angehören, mit Ausnahme eines eventuellen Mittelstreifens, der mit einer Baustoffklasse 1 zulässig ist,
  2. die Türen der zum Flur führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen und selbstschließend sind.

6. Lediglich bei Gebäuden mit bis zu drei oberirdischen Geschossen müssen die Treppen nicht gesichert sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Länge der Flure, die zu den Treppen führen, beträgt maximal 20 m,
  2. an Wänden und Decken werden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet,
  3. es sind keinerlei Stoffe vorhanden, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

7. Bei Gebäuden ohne gesicherte Treppen darf der gesamte Rettungsweg, der zu einem sicheren Ort führt, nicht länger als 40 m sein; diese Länge darf um 5 m erhöht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. an Wänden und Decken werden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet,
  2. es sind keinerlei Stoffe vorhanden, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

32.5.3. Eingangshalle

1. Führt die Treppe in die Eingangshalle, so ist die Halle Teil des Rettungsweges. Daher müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die in der Eingangshalle und in den angrenzenden, nicht abgetrennten Räumen verwendeten Baustoffe müssen den Vorschriften für die Fluchtwege laut Punkt 31.2. entsprechen,
  2. in der Eingangshalle darf keine mit Flammen gespeiste Vorrichtung oder jegliche andere Vorrichtung eingebaut werden, die eine Brandgefahr darstellt.

32.6. Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen

1. Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung und mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die Brandschutzhöhe des Gebäudes darf nicht mehr als 32 m betragen,
  2. der Beherbergungsbetrieb muss vom Treppenhaus und vom Rest des Gebäudes durch Bauelemente mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI/EI 60 abgetrennt sein,
  3. die für die Gäste des Beherbergungsbetriebs als Fluchtwege dienenden Verbindungen des Treppenhauses zu den Kellergeschossen müssen mit Türen ausgestattet sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens EI 60 aufweisen,
  4. die Treppen müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein.

2. Je nach der Anzahl der Treppen, über die das Geschoss des Beherbergungsbetriebs erreichbar ist, gilt außerdem Folgendes:

  1. bei zwei oder mehreren Treppen: die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 25 m von der Treppe entfernt sein. Stichkorridore dürfen nicht mehr als 15 m lang sein. Die genannten maximalen Längen dürfen um 5 m erhöht werden, wenn längs der Fluchtwege an Wänden, Decken und Fußböden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und die Zimmertüren einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen,
  2. bei einer einzigen Treppe: der Beherbergungsbetrieb muss in Brandabschnitte von nicht mehr als 250 m² unterteilt sein; die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 15 m von der Treppe entfernt sein. Es ist zulässig, dass der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitte von höchstens 350 m² unterteilt ist und dass der Fluchtweg von der Zimmertür bis zur Treppe 20 m beträgt, wenn längs der Fluchtwege an Wänden, Decken und Fußböden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und die Zimmertüren einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

3. Die Verbindung zwischen den Empfangsräumen des Beherbergungsbetriebs und den gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes ist zulässig, wenn:

  1. der Empfangsbereich ständig besetzt ist,
  2. im Empfangsbereich keine brennbaren Stoffe vorhanden sind,
  3. die Breite der Treppe und des nach außen führenden Fluchtwegs dem Geschoss des Beherbergungsbetriebs angemessen ist, das die höchste Anzahl von Personen aufweist.

 

Art. 33 Andere Bestimmungen

33.1. Bereiche und Anlagen mit besonderem Risiko

1. Als Bereiche mit besonderem Risiko gelten:

a) Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von mehr als 12 m²,

b) Lagerräume beliebiger Fläche, welche direkt mit dem Fluchtwegsystem verbunden sind,

c) Waschküchen und Bügelzimmer.

2. Für Bereiche mit besonderem Risiko gilt Folgendes:

  1. Trennelemente und Türen müssen einen Feuerwiderstand gemäß Dekret des Innenministers vom 9. März 2007 aufweisen,
  2. die Fläche der natürlichen Belüftung muss wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen.

Es ist zulässig, eine Belüftung von 1/100 der Bodenfläche vorzusehen, gegebenenfalls durch nach den Regeln der Technik eingebaute Kamine und Rohrleitungen, und der spezifischen Brandlast entsprechende Trennelemente der Brandabschnitte einzubauen (die Brandlast darf auf jeden Fall maximal 1052 MJ/m² betragen), wenn die Brandmeldeanlage (die gemäß Punkt 34.3. in allen Beherbergungsbetrieben zu installieren ist) durch eine automatische Rauch- und Wärmemeldeanlage ergänzt ist, die nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen geplant, eingebaut und betrieben wird.

3. Alternativ zur automatischen Rauch- und Wärmemeldeanlage kann zum Schutz des Raumes eine automatische Brandlöschanlage eingebaut oder ein interner Notfalldienst eingerichtet werden, der ständig anwesend ist, aus einer angemessenen Anzahl von Beauftragten zusammengesetzt ist und eine rechtzeitige Eindämmung des Brandes sowie Hilfeleistung bei der Evakuierung der Personen gewährleisten kann. Die mindestens zwei Beauftragten müssen den Nachweis über die technische Eignung laut Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 1996, Nr. 609, in Anschluss an den Kurs Typ B laut Anhang IX zum Dekret des Innenministers vom 10. März 1998 erlangt haben.

4. Bei Lagerräumen mit einer Bodenfläche von maximal 6 m² und einer spezifischen Brandlast von maximal 300 MJ/m² kann von der Einhaltung der Vorschriften über Feuerwiderstand und Belüftung abgesehen werden. Ist der Lagerraum mit den Fluchtwegen oder mit angrenzenden und nicht von den Fluchtwegen abgetrennten Bereichen direkt verbunden, so müssen auf jeden Fall die Vorschriften laut Punkt 31.5.2 eingehalten werden.

33.2. Lagerräume für entflammbare Flüssigkeiten

1. Es ist zulässig, im Gebäudeinneren in Schränken mit Metallauffangwanne entflammbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken unbedingt erforderlich sind, zu verwahren. Diese Schränke müssen sich in Lagerräumen mit Ausnahme der Räume laut Punkt 33.1.4 befinden.

33.3. Technische Anlagen

1. Zu den technischen Anlagen werden folgende Anlagentypen gezählt:

a) Aufzüge und Lastenaufzüge,

b) Wärmeerzeugungsanlagen und/oder Speisenzubereitungsgeräte,

c) Klima- und Belüftungsanlagen,

d) Elektroanlagen,

e) Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaikanlagen, Brennstoffzellenanlagen, Stromaggregate usw.),

f) Wasseraufbereitungsanlagen,

g) Kühlanlagen,

h) Anlagen zum aktiven Brandschutz.

Diese Anlagen sind nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen zu planen, einzubauen und zu betreiben.

2. Ist die Durchquerung von Brandabschnitten vorgesehen, so muss die Feuerwiderstandsfähigkeit der Elemente gewährleistet werden.

3. Folgende Anlagen müssen mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und nachstehende Mindestbetriebszeit gewährleisten:

  1. Melde- und Alarmanlagen: 30 Minuten,
  2. Notbeleuchtung: 1 Stunde,
  3. Wasserlöschanlagen (falls vorgesehen): 30 Minuten.

Die Notbeleuchtung muss entlang der Fluchtwege eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux auf 1 m über dem Fußboden gewährleisten.

4. Die Hauptschalttafel ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen, auf die entsprechend hingewiesen wird. Außerdem muss in der Nähe des Haupteingangs an einer leicht zugänglichen Stelle, auf die entsprechend hingewiesen wird, eine allgemeine elektrische Auslöseeinrichtung (Zähler) vorgesehen werden, welche in die Stromversorgung eingreift; falls die Stromlieferung im Gebäudeinneren stattfindet, muss bei der Auslöseeinrichtung ein Schild explizit darauf hinweisen und die genaue Position der Anlieferungsstelle angeben.

5. Kamine und herkömmliche Öfen sind ausschließlich in Gemeinschaftsbereichen zulässig.

6. Kamine und herkömmliche Öfen, sowohl jene mit offener Flamme (Kamine mit offener Feuerung) als auch solche in geschützter Bauweise (Kamine mit geschlossener Brennkammer), dürfen installiert werden, sofern folgende spezifische Vorschriften eingehalten werden:

  1. sie sind nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen zu planen, einzubauen und zu bedienen,
  2. die Rauchabzüge müssen so gebaut werden, dass sie keine Entzündung oder Brandverbreitung bewirken können,
  3. sie dürfen nicht entlang der Fluchtwege angeordnet sein,
  4. sie müssen in Räumen installiert werden, die von den Hauptfluchtwegen durch Trennelemente sowie Fenster und Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 abgetrennt sind.

Es ist zulässig, traditionelle Kachelöfen (mit geschlossener Brennkammer) ohne der eben genannten Abtrennung einzubauen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Handhabung des Brennstoffes darf nur durch unterwiesenes Personal erfolgen,
  2. das mit der Sicherheit beauftragte Personal des Beherbergungsbetriebs muss in der Bedienung und Sicherheit der Anlage angemessen geschult sein,
  3. in der Nähe der Anlage muss wenigstens ein Feuerlöscher mit einer Löschkapazität von mindestens 34A-233B angebracht werden.

Rings um den Kamin dürfen ausschließlich unbrennbare Stoffe vorhanden sein, sowohl am Fußboden als auch an den Wänden, und zwar im Umkreis von mindestens 200 cm bei offener Feuerung und im Umkreis von mindestens 100 cm bei geschlossener Brennkammer.

 

Art. 34 Feuerlöschgeräte und -anlagen

34.1. Handfeuerlöscher

1. Jeder Beherbergungsbetrieb ist mit Handfeuerlöschern auszustatten; sie sind gut sichtbar an leicht zugänglicher Stelle anzubringen und gleichmäßig auf die betroffene Fläche zu verteilen, am besten in unmittelbarer Nähe der Zugänge zu den Stockwerken. Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern.

2. Für Handfeuerlöscher gilt Folgendes:

  1. sie müssen eine angemessene Löschkapazität aufweisen,
  2. sie müssen in einer Entfernung von maximal 30 m voneinander angebracht werden,
  3. für je 200 m² Bodenfläche (oder jeden Bruchteil von 200) ist ein Handfeuerlöscher anzubringen, wobei darauf zu achten ist, dass in jedem Geschoss mindestens einer vorhanden ist.

3. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen.

34.2. Wasserlöschanlagen

1. Beherbergungsbetriebe müssen ab dem vierten oberirdischen Geschoss mit einem Hydrantennetz gemäß Dekret des Innenministers vom 20. Dezember 2012 ausgestattet sein.

2. Gilt die UNI-Norm 10779, so muss lediglich der interne Schutz vorgesehen werden, mit Gefährlichkeitsgrad 1 und Einzelzuleitung.

3. Beherbergungsbetriebe mit bis zu 3 oberirdischen Geschossen müssen kein Hydrantennetz vorsehen, falls fahrbare Pulverlöscher oder andere geeignete Löschvorrichtungen mit mindestens den Eigenschaften laut Tabelle 1 des Ministerialdekrets vom 10. März 1998 für Tätigkeiten mit hohem Brandrisiko vorhanden sind.

34. 3. Brandmeldeanlagen

1. Jeder Beherbergungsbetrieb muss mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet sein. Die Anlage muss nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Innenministers vom 20. Dezember 2012 geplant, eingebaut und betrieben werden.

 

Art. 35 Sicherheitsbeschilderung

1. Die Bereiche des Beherbergungsbetriebs müssen mit brandschutzspezifischer Sicherheitsbeschilderung gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, ausgestattet sein.

2. Ist eine trockene Steigleitung vorhanden, so ist darauf durch ein Schild mit der Aufschrift „Betrieb mit trockener Steigleitung für die FW“ hinzuweisen; das Schild ist beim Anschluss für Löschfahrzeuge sowie in der Nähe des Betriebseingangs anzubringen.

 

Art. 36 Überwachung der Brandschutzmaßnahmen

36.1. Allgemeines

1. Der Betriebsverantwortliche muss die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Betriebspflichten erfüllen.

2. In Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung müssen die für die angesiedelten Tätigkeiten vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen und Notfalldienste untereinander koordiniert werden.

3. Die Koordinierungsmaßnahmen müssen unter anderem vorsehen, dass:

  1. in den gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes mit gemischter Zweckbestimmung ein Druckknopfmelder installiert wird, der im Beherbergungsbetrieb die Brandmeldung auslöst,
  2. die Brandmeldung auch in den Bereichen ausgelöst wird, die nicht dem Beherbergungsbetrieb dienen.

36.2. Notfallplan

1. Der Betriebsverantwortliche muss einen Notfallplan erstellen, der die im Brandfall zu ergreifenden organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen enthält. Dieser Notfallplan muss ständig aktualisiert werden.

2. Es müssen Maßnahmen zur Unterstützung von Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungs- und/oder Sinnesfähigkeit, die bestimmte Schwierigkeiten in den verschiedenen Phasen der Evakuierung haben können, geplant und im Notfallplan festgehalten werden.

3. Das im Notfallplan angegebene Verfahren zur Brandmeldung an die Feuerwehr muss unter den wesentlichen Informationen, die über die Notrufnummer 115 mitzuteilen sind, auch die Meldung einer allfällig vorhandenen trockenen Steigleitung vorsehen.

36.3. Sicherheitsanweisungen

36.3.1. In jedem Geschoss auszuhängende Anweisungen

1. In Jedem Geschoss sind entlang der Fluchtwege Lagepläne zur Orientierung anzubringen. Darin sind unter anderem der Standort und die Funktion allfälliger Sicherheitszonen oder Brandabschnitte, in denen sich Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungs- und/oder Sinnesfähigkeit bis zum Eintreffen der Rettungsdienste aufhalten können, entsprechend anzuzeigen.

36.3.2. In jedem Geschoss auszuhängende Anweisungen

1. In jedem Zimmer sind an augenfälliger Stelle genaue Anweisungen auszuhängen, welche die im Brandfall geltenden Verhaltensregeln aufzeigen. Diese Anweisungen sind in deutscher, italienischer und in einigen anderen Sprachen abzufassen, wobei der Frage Rechnung zu tragen ist, woher die Gäste vorwiegend stammen. Die Anweisungen müssen außerdem mit einem Lageplan des Geschosses ergänzt werden, welcher den Standort der Zimmer gegenüber den Fluchtwegen, den Treppen und den Ausgängen schematisch anzeigt.

2. Die Anweisungen müssen das Verbot zur Benutzung der Aufzüge im Brandfall enthalten sowie Folgendes untersagen:

  1. die Verwendung von Kochgeräten jeder Art sowie von Öfen und Heiz- oder Beleuchtungsgeräten im Allgemeinen, die, wenn elektrisch betrieben, mit einer nicht verkleideten Heizspirale ausgestattet sind, oder die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gespeist werden,
  2. die Lagerung, auch in bescheidenen Mengen, von brennbaren Stoffen in den Betriebsräumen.
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ActionAction15/12/2017 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1434
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1429
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1413
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1412
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1435
ActionAction19/12/2017 - Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1448
ActionAction20/12/2017 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
ActionAction20/12/2017 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
ActionAction20/12/2017 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
ActionAction27/12/2017 - Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction28/12/2017 - Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1497
ActionAction28/12/2017 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2017, Nr. 46
ActionAction28/12/2017 - Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1480
ActionAction29/12/2017 - Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction29/12/2017 - Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
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