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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2017, Nr. 201)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Handelsordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 13. Juni 2017, Nr. 24.

Art. 1

(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:

„2/bis Wenn für ein und dieselbe Warengruppe je nach Art der Artikel verschiedene Preise festgelegt werden, so sind auf den Preisschildern und bei der Werbung der Mindest- und der Höchstpreis anzugeben. Wird nur ein Preis angegeben, so müssen sämtliche Artikel, die zur angebotenen Warengruppe zählen, zu diesem Preis verkauft werden. Bei Angaben, die unterschiedlich ausgelegt werden können, gilt die für den Käufer günstigere.“

Art. 2

(1) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:

„3. Die öffentlich angebotenen Waren müssen eindeutig erkennbar sein, und der Preis muss auf den einzelnen Artikeln klar ersichtlich sein. Im Falle von Räumungs-, Saisonschluss- oder vergleichbaren Verkäufen sowie bei Werbeverkäufen können für einen Artikel zwei verschiedene Preise ausgewiesen werden, wobei der Preisnachlass in Prozenten auszudrücken ist.“

Art. 3

(1) Im Artikel 20/ter Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Satz gestrichen: „Die Anlagen müssen nicht von der Kommission laut Artikel 23 abgenommen werden.“

Art. 4

1. Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 23 (Abnahme der Tankstellen)

1. Neu errichtete Straßen- und Autobahntankstellen können nicht in Betrieb genommen werden, bevor die Konformität im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels überprüft worden ist.

2. Die Feststellung der Konformität der Anlage im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Handelsordnung erfolgt durch die brandschutztechnische Abnahme, mit der bestätigt wird, dass die Anlage dem genehmigten Projekt entspricht. Die Abnahme wird von einem vom Inhaber der Tankstellenerlaubnis beauftragten Ingenieur oder anderen Fachtechniker vorgenommen, der im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragen ist.

3. Der Inhaber der Anlagenerlaubnis übermittelt das Protokoll der brandschutztechnischen Abnahme der zuständigen Verwaltung, welche es innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt den folgenden Organisationseinheiten übermittelt, die für die Kontrolle der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben zuständig sind:

  1. Zollamt Bozen,
  2. zuständiges Amt für Straßendienst (Staat, Provinz oder Gemeinde),
  3. Amt für Brandverhütung der Agentur für Bevölkerungsschutz,
  4. Landesabteilung Wirtschaft.

4. Die Kontrollen laut Absatz 3 müssen innerhalb der folgenden 60 Tage durchgeführt werden. Die Ämter laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) übermitteln das Ergebnis der jeweiligen Kontrolle der Landesabteilung Wirtschaft, die für den Erlass der entsprechenden Maßnahme sorgt.

5. Bei Erneuerung von Straßen- und Autobahntankstellen muss die periodische Überprüfung der Konformität der Anlage im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Handelsordnung im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren erfolgen, und zwar durch einen vom Inhaber der Erlaubnis beauftragten Ingenieur oder anderen Fachtechniker laut Absatz 2 dieses Artikels, der mit beeidigtem Gutachten die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den später genehmigten Änderungen bestätigt.

6. Der Inhaber der Erlaubnis übermittelt der zuständigen Verwaltung das beeidigte Gutachten laut Absatz 5 mindestens neun Monate vor Ablauf der im selben Absatz genannten fünfzehnjährigen Frist.

7. Bei betriebsinternen Tankstellen muss die periodische Überprüfung der Konformität der Anlagen im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Handelsordnung im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren erfolgen, und zwar durch einen vom Inhaber der Erlaubnis beauftragten Ingenieur oder anderen Fachtechniker laut Absatz 2 dieses Artikels.

8. Inhaber einer Erlaubnis für den Betrieb einer Straßen- oder Autobahntankstelle, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung bereits einen Antrag auf Erneuerung der Anlage eingereicht haben, deren Anlage aber noch nicht der periodischen Überprüfung im Sinne des vorher geltenden Artikels 23 unterzogen werden konnte, dürfen die Tätigkeit weitere 12 Monate ab genanntem Inkrafttreten fortführen. In diesem Zeitraum müssen die Inhaber der Anlagen die Konformität im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels feststellen lassen und das beeidigte Gutachten der zuständigen Verwaltung übermitteln, andernfalls wird die Erlaubnis im Sinne von Artikel 22 widerrufen.“

Art. 5 (Aufhebung)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, sind aufgehoben:

  1. Artikel 11 Absatz 4,
  2. Artikel 37 Absatz 3,
  3. Artikel 37 Absatz 4 zweiter Satz,
  4. Artikel 37 Absatz 5 zweiter Satz.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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