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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 451)
Verordnung über die Gliederung, Benennung und Aufgaben der Deutschen Bildungsdirektion

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2017, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Deutschen Bildungsdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen sowie die Errichtung von Beiräten, über die eine bessere Abstimmung unter anderem mit den Berufsverbänden gewährleistet werden soll.

Art. 2 (Gliederung der Deutschen Bildungsdirektion)

(1) Die Deutsche Bildungsdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Deutschen Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor oder eine Bildungsdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor.

(2) 2)

(3) 3)

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
3)
Art. 2 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5

Art. 3 (Aufgaben der Deutschen Bildungsdirektion)

(1) Die Deutsche Bildungsdirektion:

  1. sichert die Abstimmung mit den bildungspolitischen Vorgaben,
  2. sichert und koordiniert die Gesamtentwicklung des Bildungssystems,
  3. sichert die Bereitstellung von Ressourcen und koordiniert deren Einsatz und Aufteilung in der Bildungsdirektion,
  4. sichert die inhaltliche und programmatische Abstimmung mit der Italienischen und Ladinischen Bildungsdirektion,
  5. übt gegenüber den Landesdirektionen und Abteilungen Koordinierungsfunktionen aus.

Art. 4 (Zusammenarbeit innerhalb der Deutschen Bildungsdirektion)

(1) Die Zuständigkeiten im Rahmen gemeinsamer Verfahren der Organisationseinheiten der Deutschen Bildungsdirektion sind im Organisationshandbuch beschrieben, das vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin genehmigt wird.

Art. 5 (Aufgaben der Landesdirektionen)

(1) Die Landesdirektionen sind für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihnen zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.

(2) Die Landesdirektionen sind den Abteilungen gleichgestellt. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen haben die Funktion von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen und können eine Stellvertretung haben.

Art. 6 (Aufgaben der Landesdirektion  deutschsprachiger Kindergarten)

(1) Die Landesdirektion deutschsprachiger Kindergarten ist für die deutschsprachigen Kindergärten des Landes zuständig. Der Landesdirektion sind die Kindergartensprengel zugeordnet.

(2) Der Landeskindergartendirektor oder die Landeskindergartendirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Kindergartensprengel direkt vorgesetzt und übt die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Kindergarteninspektors/der Kindergarteninspektorin aus.

(3) 4)

4)
Art. 6 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 7 (Aufgaben der Landesdirektion  deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen)

(1) Die Landesdirektion für deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen ist für die deutschsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes zuständig.

(2) Der Landesschuldirektor oder die Landesschuldirektorin:

  1. wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatutes ernannt,
  2. übt die Befugnisse des Schulamtsleiters oder der Schulamtsleiterin aus; in dieser Eigenschaft übt er oder sie die Funktionen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung, aus. Der Landesschuldirektor oder die Landesschuldirektorin kann dem Landeskindergartendirektor oder der Landeskindergartendirektorin, in Absprache mit dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin, eigene Aufgaben übertragen, die den Kindergarten betreffen; außerdem kann er oder sie eigene Aufgaben in Absprache mit dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin den anderen Landesdirektionen und den Abteilungen übertragen,
  3. bedient sich des Schulinspektorats, welches dem Landesschuldirektor oder der Landesschuldirektorin als Stabstelle zugeordnet ist,
  4. kann den Schulinspektoren und Schulinspektorinnen thematisch oder stufenspezifisch Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen und kann die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen – in Absprache mit den betroffenen Landesdirektoren und -direktorinnen und dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin – auch in anderen Landesdirektionen einsetzen,
  5. ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der deutschsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie dem Landeskindergartendirektor/der Landeskindergartendirektorin vorgesetzt. 5)

(3) 6)

5)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Jänner 2020, Nr. 5.
6)
Art. 7 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 8 (Aufgaben und Gliederung der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung)

(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung ist für die deutschsprachige Berufsbildung des Landes zuständig. Sie gliedert sich in ein Profil „Landesberufsschulen“ und ein Profil „Fachschulen für Land- und Forstwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung“.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der deutschsprachigen Berufsschulen und Fachschulen vorgesetzt. Ihm oder ihr steht ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zur Seite. Die Zuständigkeiten und Aufgaben werden im Organisationshandbuch der Landesdirektion beschrieben.

(3) 7)

(4) 8)

(5) Der Landesdirektion Berufsbildung ist die Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung zugeordnet.  9)

(6) 10)

(7) Die Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung hat folgende Aufgaben:

  1. Koordination der Kurse zur beruflichen Weiterbildung und Lehrgänge der Landesberufsschulen und der Fachschulen für Land- und Forstwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung,
  2. Planung und Verwaltung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie von Ausbildungs- und Orientierungspraktika für Erwachsene mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt mit dem Ziel der beruflichen Inklusion,
  3. individualisierte Maßnahmen zur beruflichen Abklärung und Orientierung sowie Umschulungen für Erwachsene mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt mit dem Ziel der beruflichen Inklusion,
  4. Bearbeitung der Beitragsanträge, die eingereicht wurden von:
    1. Einzelpersonen für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung,
    2. Unternehmen für innerbetriebliche und offene, überbetriebliche Weiterbildung,
    3. Weiterbildungsanbieter für offene, arbeitsnahe Weiterbildungskurse für Beschäftigte und Arbeitslose,
  5. Weiterbildungsberatung für Personen und Betriebe.
7)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
8)
Art. 8 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
9)
Art. 8 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 71 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
10)
Art. 8 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 9 (Beirat für die land-, forst- und  hauswirtschaftliche Berufsbildung)

(1) Zum Informationsaustausch und zur Abstimmung der Vorgehensweisen wird der Beirat für die land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung errichtet. Dieser hat neben dem gegenseitigen Austausch von Informationen das Ziel, gemeinsame Anliegen zu erkennen, einzubringen, zu erörtern und daraufhin gemeinsame Vorgehensweisen abzustimmen.

(2) Der Beirat hat beratenden Charakter. Er tagt in der Regel zweimal jährlich. Dem Beirat gehören an:

  1. der Landesrat oder die Landesrätin für die deutsche Bildung und der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft, die den Vorsitz führen,
  2. der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin,
  3. der Landesdirektor oder die Landesdirektorin oder dessen/deren Stellvertretung,
  4. die Direktoren und Direktorinnen der Fachschulen für Land- und Forstwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung,
  5. die Vertreter und Vertreterinnen der bäuerlichen Berufsverbände, welche vom Bauernbund namhaft gemacht werden.

Art. 10 (Aufgaben der Landesdirektion Deutsche  und ladinische Musikschule)   delibera sentenza

(1) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule ist mit ihren Musikschuldirektionen für das Musikschulangebot zuständig. Sie hat im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, die Aufgabe, eine grundlegende und umfassende musikalische Bildung über alle Leistungsstufen hinweg zu fördern und verbreiten, und zwar durch eigene Bildungsangebote und weitere, auf die Erfüllung der genannten Aufgaben ausgerichtete Maßnahmen.

(2) bis (4) 11)

(5) Der Landesmusikschuldirektor oder die Landesmusikschuldirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Musikschulen direkt vorgesetzt sowie dem Personal, das dem Referat Volksmusik zugeordnet ist.

(6) Die Direktoren und Direktorinnen der Musikschulen haben die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Im Besonderen leiten sie die Musikschulen und planen, koordinieren, fördern und überwachen alle Tätigkeiten der jeweiligen Musikschule; sie sind dem zugewiesenen Lehr- und Verwaltungspersonal direkt vorgesetzt.

(7) Der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule ist das Referat Volksmusik als Koordinierungsstelle zugeordnet, das folgende Aufgaben hat:

  1. die Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes,
  2. die Herausgabe von Publikationen und wissenschaftlichen Beiträgen,
  3. die Planung und Durchführung von fachspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen.

(8) Die Studien- und Leihgebühren für Musikinstrumente werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt und festgelegt.

(9) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für die ladinische Bildungsdirektion zuständig ist, kann die Führung der ladinischen Musikschulen der Landesdirektion deutsche Musikschule übertragen. Auf jeden Fall werden die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen der Landesdirektion und den Musikschulen der ladinischen Ortschaften auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen geregelt.

massimeBeschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 785 - Covid-19 – Studiengebühren der Musikschulen der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule (abgeändert mit Beschluss Nr. 723 vom 24.08.2021)
11)
Art. 10 Absätze 2 bis 4 wurden aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 11 (Fachbeirat)

(1) Zum Informationsaustausch und zur Abstimmung der Vorgehensweisen kann die Landesregierung einen Fachbeirat errichten. Dieser hat neben dem gegenseitigen Austausch von Informationen das Ziel, gemeinsame Anliegen zu erkennen, einzubringen, zu erörtern und daraufhin gemeinsame Vorgehensweisen abzustimmen. Die Mitglieder des Fachbeirates sind Fachleute in den Bereichen Musik, Bildung und Kultur oder vertreten Musikverbände oder Gemeindeverwaltungen. Hinsichtlich der Kostenerstattung werden die geltenden Landesbestimmungen angewandt.

Art. 12 (Aufgaben und Gliederung  der Pädagogischen Abteilung)

(1) 12)

(2)13)

(3)14)

(4)15)

(5)16)

(6)17)

(7)18)

(8)19)

(9)20)

(10)21)

(11)22)

(12)23)

(13) 24)

(14) Um die Nähe der Beratungsdienste zu den einzelnen Kindergärten und Schulen zu gewährleisten, werden möglichst alle Beratungsdienste dezentral in den Pädagogischen Beratungszentren an folgenden Orten angeboten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran und Schlanders. Jeweils einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Pädagogischen Beratungszentrums wird die Aufgabe des Koordinators oder der Koordinatorin übertragen.

(15) Der Direktor oder die Direktorin der Pädagogischen Abteilung verfügt über nachgewiesene Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich.

(16) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Pädagogischen Abteilung sind in einem eigenen Organisationshandbuch beschrieben, das vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin genehmigt wird.

12)
Art. 12 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
13)
Art. 12 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
14)
Art. 12 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
15)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
16)
Art. 12 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
17)
Art. 12 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
18)
Art. 12 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
19)
Art. 12 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
20)
Art. 12 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
21)
Art. 12 Absatz 10 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
22)
Art. 12 Absatz 11 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
23)
Art. 12 Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 64 Absatz 3 des D.LH. vom 26. März 2024, Nr. 3.
24)
Art. 12 Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 13 (Aufgaben der Abteilung 16  Bildungsverwaltung)

(1) 25)

(2) Die Dekrete und Beschlüsse der Abteilung werden, sofern sie gemeinsam eingebracht werden, in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit auch mit dem Sichtvermerk des jeweiligen Landesdirektors oder der jeweiligen Landesdirektorin oder des Direktors oder der Direktorin der Pädagogischen Abteilung versehen.

(3) 26)

(4) 27)

25)
Art. 13 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
26)
Art. 13 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
27)
Art. 13 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 14  28)

28)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 15  29)

29)
Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 16  30)

30)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 17  31)

31)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 18  32)

32)
Art. 18 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)

(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Deutschen Bildungsressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags die Leitung der entsprechenden Rechtsnachfolgeorganisationseinheiten.

(2) Die vom Pädagogischen Institut und vom Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache bzw. von deren Rechtsnachfolgern abgeschlossenen Verträge werden für die Autonome Provinz Bozen von der Abteilung Bildungsverwaltung verwaltet.

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind mit 1. Jänner 2018 aufgehoben:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 1980, Nr. 23, in geltender Fassung,
  2. die Ziffern 16 und 22 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  3. die Ziffern 16., 16.1., 16.2., 16.3., 16.4. und 16.5. der Anlage 1 und die Anlage 2 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung,
  4. das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2011, Nr. 31, beschränkt auf jene Bestimmungen, die den Bereich Deutsche Berufsbildung betreffen,
  5. Artikel 1 Absätze 1 und 2, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5, 6, 7 und 9 und Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33, in geltender Fassung,
  6. Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39, in geltender Fassung,
  7. das Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 2017, Nr. 31.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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