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z') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 121)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2017 und für den Dreijahreszeitraum 2017-2019

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 3 zum Amtsblatt vom 9. August 2017, Nr.  32.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, „Regelung der Weiterbildung  und des öffentlichen Bibliothekswesens“)

(1) Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Weiterbildung orientiert sich an den Grundsätzen und Richtlinien zum Thema „Lebenslanges Lernen“ der UNESCO, der OECD und der Europäischen Union.“

(2) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Unter Weiterbildung sind, im Sinne des lebensbegleitenden Lernens, alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens zu verstehen.“

(3) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die Bedingungen zur Reduzierung der Anzahl der Weiterbildungsstunden und Teilnahmetage, die für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung erforderlich sind, werden mit Richtlinien festgelegt, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu erlassen sind. Für die genannte Reduzierung müssen außerdem bestimmte Qualitätsstandards gewährleistet werden und die Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) gegeben sein. Mit den obengenannten Richtlinien werden auch die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden festgelegt.“

(4) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:

„2. Die Finanzierungen werden in den von Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 8 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen gewährt.

3. Es können auch einzelnen Personen für die eigene Weiterbildung Beiträge oder Beihilfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gewährt werden.”

(5) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Dem Personal laut Absatz 1 wird ein Betrag zuerkannt, der der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation entspricht.“

(6) Nach Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden werden von der Landesregierung festgelegt.“

(7) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren.“

(8) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesämter für Weiterbildung können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten ihrer Einrichtungen, zur Entwicklung des Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen.“

(9) Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15/bis (Vorschüsse)

1. Auf die Finanzierungen für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.

2. Um die Kontinuität der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 9 und 10 in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden.“

(10) Artikel 18/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der öffentlichen Bibliotheken. Dabei orientieren sie sich an Leitlinien internationaler Standards und unterstützen die Bibliotheken in deren Anwendung. Dazu können sie auch Lokalaugenscheine und Kontrollen, auch im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vornehmen.“

(11) Am Ende von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Ist der Träger der Bibliothek eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern, ist die Einrichtung des Bibliotheksrates fakultativ.“

(12) Artikel 23 Absatz 13 Buchstaben b), f) und g) des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) dem Träger den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung der Bibliothek zur Genehmigung vorzulegen,

f) dem Träger die Öffnungszeiten vorzuschlagen,

g) die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen,“.

(13) Artikel 27 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten für den Bibliotheksdirektor und einen Bibliotheksassistenten. Die Öffnungszeiten dieser Bibliotheken müssen sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren.

4. Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden gewährt die Landesregierung zusätzlich zu den Mitteln laut Absatz 3 jene zur Deckung der Personalkosten für einen Bibliothekar.“

(14) Artikel 29/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die zuständigen Landesämter für Bibliotheken können auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der bibliothekarischen Einrichtungen zur Entwicklung ihres Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen.“

(15) Artikel 29/ter des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29/ter (Vorschüsse)

1. Auf die Finanzierungen für Tätigkeiten im Bibliothekswesen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.

2. Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„h) die Aufnahme von befristetem Personal und, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, die entsprechenden Einschränkungen, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 können, jedenfalls höchstens bis zum 31. Dezember 2018, die Aufträge des befristeten Personals im Ausnahmefall über die Vetragsdauer von 36 Monaten verlängert werden, falls dies für die Aufrechterhaltung der institutionellen Dienste, erforderlich ist,“

(2) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals)

1. Das pädagogische Personal der Kindergärten, welches die Eignung durch die Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren erworben hat, dessen Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden, kann unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters und des Stellenkontingents im entsprechenden Berufsbild unbefristet in den Landesdienst aufgenommen werden. Die Landesregierung kann vereinfachte Modalitäten festlegen für das Personal mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, oder mit Abschluss des fünfjährigen Masterstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, welche im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und als Lehrbefähigung für den Kindergarten gelten.

2. Für das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches für das Kindergartenjahr 2017/2018 in der entsprechenden Rangordnung eingetragen ist, finden in Analogie zum Lehrpersonal der Grundschulen staatlicher Art und mit auslaufendem Charakter die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgesehenen Modalitäten für die direkte Aufnahme mit Eignung über die Rangordnung Anwendung.“

(3) Nach Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/ter (Bestimmungen für das ladinischsprachige Personal im Bildungsbereich)

1. Für die Eintragung in die Rangordnungen bezüglich folgender Berufsbilder der Kindergärten, berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes in den ladinischen Ortschaften ist neben den spezifischen Voraussetzungen auch das Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorgesehen:

  1. Kindergarten- und Schulführungskräfte,
  2. Inspektorinnen und Inspektoren,
  3. pädagogische Fachkräfte,
  4. Lehr- und gleichgestelltes Personal,
  5. Erziehungspersonal,
  6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration.

2. Absatz 1 kommt für die Eintragung in die Rangordnungen, welche ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, zur Anwendung. Absatz 1 wird auch angewendet, wenn das genannte Landespersonal an den Schulen staatlicher Art Dienst leistet. Die Personen, die in der Rangordnung aufgrund vorhergehender Maßnahmen eingetragen sind, bleiben in den nachfolgenden Rangordnungen bis zum Verfall des entsprechenden Gesuches eingetragen.

3. Für die Zuweisung der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen muss das Personal laut Absatz 1 im Besitz folgender Nachweise sein:

  1. Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und
  2. Bestehen der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, oder Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

4. Absatz 3 gilt auch für die Zuweisung der Dreisprachigkeitszulage laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen an das Lehrpersonal, die Schulführungskräfte und die Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art.

5. Der Inhalt der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, wird von dem Schulamtsleiter/der Schulamtsleiterin für die ladinische Schule festgelegt. Diese Prüfung wird als gleichwertig zu der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, welche für die Ebene des Doktorats vorgesehen ist, angesehen, sofern es auf der entsprechenden Bescheinigung nicht anders angegeben ist. Dies gilt auch für die Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels abgelegt worden sind.

6. In jenen Fällen, in denen dieser Artikel die Prüfung über die Kenntnis der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorsieht, muss sich der entsprechende Nachweis auf die Ebene, welche für den Zugang zum entsprechenden Berufsbild vorgesehen ist, beziehen.“

(4) Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird unter dem 8. Abschnitt folgender Artikel eingefügt:

„Art. 44/bis (Gesamtstellenkontingent des Landes)

1. Mit Wirkung ab dem 1. September 2017 wird das Gesamtstellenkontingent des Landes um zehn Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ erhöht.

2. Aufgrund der Erhöhung laut Absatz 1 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes laut Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, mit 1. September 2017 im Ausmaß von 18.530 Stellen neu festgelegt.“

Art. 3 (Ergänzende Gesundheitsleistungen)

(1) Um zusätzlich zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems ergänzende Gesundheitsleistungen zu gewährleisten, kann das Land Südtirol für die öffentlich Bediensteten ergänzende Gesundheitsfonds einrichten oder solchen beitreten.

(2) Der Beitritt der einzelnen Verwaltungen zu den ergänzenden Gesundheitsfonds, die zu erbringenden Leistungen und die individuellen Beitragsquoten für Bedienstete zu Lasten der Arbeitgeber werden durch Kollektivvertragsverhandlungen mit den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge. Maßnahmen  zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)

(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Leistungen und Zugangsvoraussetzungen“.

(2) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“e) „Schulbücher und Bücherscheck,“.

(3) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Beeinträchtigung“ durch die Wörter „mit Behinderungen“ ersetzt.

(4) Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a) und b) werden Schülern gewährt, deren Familiengemeinschaft sich in einer wirtschaftlichen Lage befindet, welche die Obergrenze nicht übersteigt, die mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.

5. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung.

6. Die Zugangsvoraussetzungen zu den wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird.“

(5) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „eine wirtschaftliche Bedürftigkeit laut Artikel 2 Absatz 5“ durch die Wörter „eine wirtschaftliche Lage laut Artikel 2 Absatz 4“ ersetzt.

(6) Im Vorspann von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(7) Die Überschrift von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Menschen mit Beeinträchtigungen laut Gesetz Nr. 118/1971“.

(8) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, werden die Wörter „ai mutilati“ durch die Wörter „alle persone mutilate“ ersetzt.

(9) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, werden die Wörter „auf die körperlich und geistig Behinderten sowie auf die Sinnesgeschädigten“ durch die Wörter „auf die Menschen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung sowie auf die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen“ und die Wörter „dieser Personen“ durch die Wörter „dieser Menschen” ersetzt.

(10) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden am Satzanfang die Wörter „La Provincia“ durch die Wörter „In Alto Adige la Provincia“ ersetzt.

(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 16/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesverwaltung“ durch die Wörter „das Land“ und die Wörter „von der Landesverwaltung“ durch die Wörter „vom Land“ ersetzt.

(12) Die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, so wie durch Absatz 4 dieses Artikels ersetzt, finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, so wie durch Absatz 4 dieses Artikels ersetzt, Anwendung.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.

(2) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Buchstaben a), b), d), i), k) und m)“ durch die Wörter „Buchstaben a), b), c), d), i), k) und m)“ ersetzt.

(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Feststellung der wirtschaftlichen Lage)

1. Die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), h), i), k) und m) werden fähigen und verdienstvollen Studierenden auf der Grundlage der Erfassung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.

2. Der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) wird auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes von 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ berechnet.

3. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird.“

(4) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„b) sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden.“

(5) Im Vorspann von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(6) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.

(7) Artikel 6 Absatz 4 dritter Satz des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Lage finden in diesem Fall keine Anwendung.“

(8) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „wirtschaftlich bedürftigen Studierenden laut Artikel 3,“ durch die Wörter „Studierenden, die sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden und“ ersetzt.

(9) In Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,“ gestrichen und das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ wird durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(10) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Rückerstattung von Studiengebühren)

1. Studierenden, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium rückerstattet.

2. Studierenden, die in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, kann ein Beitrag zur gesamten oder teilweisen Deckung der eingezahlten Studiengebühren gewährt werden.

3. Die Landesregierung erlässt Richtlinien, mit denen die Höhe des Beitrages sowie die Modalitäten der Zuweisung festgelegt werden.

4. Die Rückerstattung der Studiengebühren kann Studierenden gewährt werden, welche an Universitäten eingeschrieben sind, die den Sitz in den von der Landesregierung festgelegten Ländern haben.

5. Voraussetzung für die Zuweisung des Beitrages ist, dass die Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften nicht zur Gänze rückerstattet werden oder die Studierenden nicht von der Zahlung befreit sind.

6. Der Beitrag laut Absatz 2 wird auch dann zugewiesen, wenn die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit sind oder wenn ihnen ein Teil der Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften bereits rückerstattet wurde. In diesem Fall bildet der tatsächlich eingezahlte Betrag bzw. die noch zu Lasten der Studierenden verbleibende Restgebühr die Grundlage für die Berechnung des zuzuweisenden Betrages.“

(11) Im Vorspann von Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(12) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.

(13) Nach Artikel 11 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Um die Ziele laut Absatz 9 zu verwirklichen, kann das Land Südtirol mit Gebietskörperschaften, auch mit örtlichen Körperschaften, Vereinbarungen zur Beteiligung an Investitionskosten in Studentenheimen in deren Eigentum abschließen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. in den Studentenheimen kostengünstiges Wohnen gewährleistet wird,
  2. eine beträchtliche Anzahl von Wohnplätzen Südtiroler Studierenden zur Verfügung gestellt wird,
  3. es sich um Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt,
  4. das Verhältnis zwischen Kostenbeteiligung durch das Land und Gesamtkosten darf das Verhältnis zwischen Südtiroler Studierenden und Gesamtanzahl der im Studentenheim untergebrachten Studierenden nicht übersteigen.“

(14) In der Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.

(15) Im Vorspann von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20“ durch die Wörter „Behinderungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7“ ersetzt.

(16) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „Überwindung der Behinderung“ durch die Wörter „Beseitigung von Barrieren in Bildung und Ausbildung“ ersetzt.

(17) In Artikel 19 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden die Wörter „wirtschaftlich bedürftig sind“ durch die Wörter „sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden“ ersetzt.

(18) Im Vorspann von Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird das Wort „Wettbewerbsausschreibung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(19) Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„b) die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände,“.

(20) Die Bestimmungen laut Artikel 3, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, so wie durch diesen Artikel geändert, finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, so wie durch Absatz 3 dieses Artikels ersetzt, Anwendung.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, „Maßnahmen zur Durchführung  des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“)

(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 6 (Bestimmungen über die Pflicht für Inhaber von Wasserkraftkonzessionen zur Lieferung elektrischer Energie)

1. Die elektrische Energie, welche dem Land Südtirol aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 des Autonomiestatutes zusteht oder im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, erworben wird, kann ab dem 1. Jänner 2018 gänzlich oder zum Teil an Verbrauchergruppen jeglicher Kategorie verteilt werden. Dies erfolgt nach Kriterien und Modalitäten, die in einem eigens von der Landesregierung genehmigten Plan festgelegt werden und im Einklang mit den unionsrechtlichen und staatlichen Bestimmungen im Bereich der Staatsbeihilfen stehen.

2. Im Plan laut Absatz 1 legt die Landesregierung, nach vorheriger Ermittlung durch die für Energie zuständige Organisationseinheit, den Anteil der Energie fest, der direkt genutzt werden kann bzw. den verschiedenen Verbrauchergruppen zugewiesen wird.

3. Die Tarife für die an die verschiedenen Verbrauchergruppen verteilte Energie werden von der Landesregierung im Rahmen des Plans laut Absatz 1 festgelegt. In jedem Fall dürfen diese Tarife nicht jene der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem und auch nicht die durchschnittlichen Tarife des freien Marktes überschreiten.

4. Die Abgabe und Abtretung der Energie erfolgen gemäß den Modalitäten des Planes laut Absatz 1 und werden aufgrund von eigenen Vereinbarungen zwischen der für Energie zuständigen Landesstelle, den Konzessionären von großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie und den Stromverteilern sowie den Akteuren des Strommarktes festgelegt. Mit diesen Vereinbarungen werden unter anderem die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen für die Stromlieferung geregelt.

5. Die Pflicht zur Lieferung elektrischer Energie für die Konzessionäre von öffentlichen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie laut Artikel 13 des Autonomiestatutes läuft ab dem Beginn der Produktion hydroelektrischer Energie. Im Falle einer teilweisen Inbetriebnahme der Anlage wird für die Berechnung der pflichtmäßigen Lieferung das Verhältnis zwischen der mittleren Nennleistung des in Betrieb befindlichen Teils der Anlage und der konzessionierten Nennleistung angewandt.“

(2) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 7 (Anhängige Verfahren)

1. In Fällen, wo kein Verschulden des Bürgers oder der Bürgerin vorliegt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die zum 31. Dezember 2016 anhängigen Verfahren betreffend den Widerruf von gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, gewährten Beiträgen archiviert.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom  30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Artikel 13 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„5. Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung und die Höhe der Wassergebühren werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Indikatoren mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:

  1. für das Abfüllen von Mineralwasser:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die in Flaschen abgefüllte Wassermenge je nach Abfüllung in Ein- oder Mehrwegflaschen,
    4. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
  2. für die Verwendung als Thermalwasser oder Heilwasser:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge,
  3. c) für andere, nichttherapeutische Nutzungen:
    1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    3. die Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge.

6. Ab 1. Jänner 2018 werden die Wassergebühren auf der Grundlage der laut Konzessionsdekret genehmigten Wassermenge sowie der darin festgehaltenen Art und Anzahl der Wasserfassungen festgesetzt. Zudem werden die abgefüllten Wassermengen laut Mitteilung des Konzessionärs in die Berechnung miteinbezogen. Ab 1. Jänner 2019 werden auch die im Vorjahr gemessenen und tatsächlich abgeleiteten Wassermengen miteinbezogen.“

(2) Der zweite Satz von Artikel 13/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ziele der Ausschreibung sind eine Steigerung der Abfüllmenge, eine bessere und weiträumigere Vermarktung sowie eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressource Mineralwasser und die Bereitstellung von Ausgleichszahlungen.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“)

(1) In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, werden die Wörter „Sanierungen gemäß Artikel 40“ durch die Wörter „Sanierungen laut Artikel 40 sowie Sanierung und Rekultivierung von Abfalldeponien,“ ersetzt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom  15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21/bis (Maßnahmen, um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entgegenzuwirken)

1. Um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entgegenzuwirken, kann das Land innerhalb der nächsten 10 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte, die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in Südtirol mit Landesfinanzierung absolvieren, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung bis zur Erlangung des Titels als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner gewähren.

2. Das Ausmaß der Zuwendung und die Modalitäten zur Vergabe derselben werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

3. Die Landesregierung überprüft alle drei Jahre den Stand der Deckung des Bedarfs an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin.“

(2) Nach Artikel 32/bis des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 32/ter (Maßnahmen, um dem Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten entgegenzuwirken) - 1. Um dem Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten entgegenzuwirken, kann das Land innerhalb der nächsten 10 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte, die die Facharztausbildung in Südtirol mit Landesfinanzierung absolvieren, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung bis zur Erlangung des Facharzttitels gewähren.

2. Das Ausmaß der Zuwendung und die Modalitäten zur Vergabe derselben werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

3. Die Landesregierung überprüft alle drei Jahre den Stand der Deckung des Bedarfs an Fachärztinnen und Fachärzten.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 4/bis Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ, dessen Vorschläge weder verpflichtend noch bindend sind.“

(2) Die Überschrift von Artikel 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gewährleistung der Qualität der wohnortnahen Gesundheitsversorgung durch vertragsgebundene Ärzte“.

(3) Nach Artikel 4/sexies Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:

„7. Der Sanitätsbetrieb kann bei Notwendigkeit und Dringlichkeit und nachdem alle vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Verfahren, welche die Höchstanzahl an Arztwahlen und ihre Einschränkungen regeln, durchgeführt wurden, außerordentliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Höchstzahl an Arztwahlen für den einzelnen Arzt, die zeitlich begrenzte Aufhebung der Selbstbeschränkungen sowie jede andere von den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehene Maßnahme ergreifen, um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung einzelner Einzugsgebiete zu sichern.

8. Der Sanitätsbetrieb gewährt den Ärzten, denen aufgrund eines Mangels an Allgemeinmedizinern Patientenwahlen über die vorgesehene Höchstzahl hinaus zugewiesen werden, um die medizinische Versorgung im Einzugsgebiet zu sichern bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt, eine einmalige Vergütung, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird.

9. In Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol und des Mangels an Kinderärzten in den Krankenhauseinrichtungen, wird den Kinderärzten freier Wahl für die Obliegenheit, zusätzliche Betreuungspflichten zu übernehmen, eine einmalige Vergütung gewährt, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird.“

(4) Nach Artikel 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/septies (Förderung der wohnortnahen Betreuung)

1. Um die Niederlassung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen zu fördern, stellen Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten unentgeltlich Räumlichkeiten zur Nutzung als Hauptpraxis zur Verfügung.

2. Das Land Südtirol fördert, insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen, die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl durch Gewährung einer Pauschale für die Räumlichkeiten, die als Hauptpraxis genutzt werden und die sie angemietet oder in ihrem Eigentum haben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Pauschale, die ab dem 1. Jänner 2017 vom Sanitätsbetrieb für die Hauptpraxis entrichtet wird sowie die diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung fest.

3. Der von Absatz 2 vorgesehene Beitrag wird nur für den Fall gewährt, dass keine Räumlichkeiten, die für die Benutzung als Hauptpraxis geeignet sind, von der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

4. Zur Förderung der Dienstleistung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl in den entlegenen Ortschaften können die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen diese, unter Einhaltung der zwischen Gemeinde und Arzt vereinbarten Mindest-Stundenanzahl, der Bevölkerung ihren Dienst wohnortnah anbieten können.

5. Der Sanitätsbetrieb kann den vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl, die im Rahmen einer vernetzten Gruppenmedizin arbeiten und die ihre Patienten im Rahmen von diagnostisch- therapeutischen Betreuungspfaden versorgen, medizinische Geräte und nichtärztliches Gesundheitspersonal zur Verfügung stellen. In Alternative dazu kann der Sanitätsbetrieb einen Teil des Kaufpreises oder der Kosten für das Leasing der Geräte bzw. einen Teil der Kosten für die Anstellung von nichtärztlichem Gesundheitspersonal, welches zum 1. Jänner 2017 bereits beim betreffenden Arzt angestellt ist, übernehmen. Die Qualität der wohnortnahen Betreuung wird vor allem durch Anreize für die vernetzte Gruppenmedizin, die Gruppenmedizinen sowie für die Anstellung des Sekretariatspersonals der Praxis gefördert. Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung für diese Förderungen, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt werden.

6. Das Land Südtirol fördert die Niederlassung von erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin mit einer Unterstützung für den Beginn der Tätigkeit, die von der Landesregierung festgelegt wird. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Umsetzung dieser Förderungsart, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt wird.“

(5) Nach Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 40/ter (Tiergestützte Interventionen (AAI))

1. Das Land Südtirol fördert die Verbreitung der tiergestützten Interventionen (AAI) unter Einhaltung der geltenden einschlägigen gesamtstaatlichen und europäischen Bestimmungen.

2. Die operativen Standards für die korrekte und einheitliche Umsetzung der tiergestützten Interventionen auf Landesebene, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Berufsbilder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einsetzung technischer Gremien zur Unterstützung der entsprechenden Tätigkeiten werden von der Landesregierung festgelegt.

3. Der für Gesundheit zuständige Landesrat stellt die Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen aus, die von den Bestimmungen im Bereich der tiergestützten Interventionen vorgesehen sind.

4. Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes üben im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Funktionen der Überwachung über die Einhaltung der in diesem Artikel erlassenen Bestimmungen aus.“

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 46 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „affine“ durch das Wort „equipollente“ ersetzt.

(7) In Artikel 48 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Durchführungsverordnung" die Wörter „im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs" eingefügt.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom  8. Jänner 1993, Nr. 1, „Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens“)

(1) In Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „von bis zu einem Zehntel“ gestrichen.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„a) auch um die Betreuung zu Hause durch die Eltern zu fördern, Auszahlung einer finanziellen Leistung für Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, als Beitrag zur Unterstützung der Betreuung und zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder; Auszahlung einer finanziellen Leistung für Familien mit minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Personen, als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder; die Zugangsvoraussetzungen und die Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung der Leistungen werden von der Landesregierung festgelegt,“.

(2) Die finanzielle Leistung laut Absatz 1 für Familien mit minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Personen als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten derselben wird ab 1. Jänner 2018 ausbezahlt.

(3) Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „In besonderen, begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen; diesen Dienst können weiters auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, bzw. auch vorher wenn sie den Kindergarten besuchen, zu Vollkosten bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“

(4) Artikel 14 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Zugang zum Dienst mit Tarifermäßigung haben ebenfalls Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres aber vor Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen; in besonders begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“

(5) Artikel 15 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Zugang zum Dienst mit Tarifermäßigung haben ebenfalls Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres aber vor Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen; in besonders begründeten und durch geeignete ärztliche Dokumentation belegten Fällen, können auch Kinder nach Vollendung des vierten Lebensjahres, welche noch nicht den Kindergarten besuchen, diesen Dienst mit Tarifermäßigung bis zu deren Eintritt in die Grundschule in Anspruch nehmen.“

(6) Artikel 15 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Die maximale Aufnahmekapazität der Kindertagesstätten wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 festgelegt.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom  8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte“)

(1) Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, erhält folgende Fassung:

„4. Das numerische Verhältnis zwischen Personal für die Versorgung des Kleinkindes und Kindern wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, festgelegt.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, „Ausgaben und Beiträge für  Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen im Bereich Güter-, Flug- und Wasserfahrzeugverkehr“.

(2) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/bis (Förderung des nachhaltigen Güterverkehrs)

1. Das Land fördert Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Güterverkehrs.

2. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Unionsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission 2012/21/EU vom 20. November 2011 beachtet werden.“

(3) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 12 (Regelung des Wasserfahrzeugverkehrs)

1. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für den Wasserfahrzeugverkehr auf den Gewässern in Südtirol fest.

2. Der Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität ermächtigt die Durchführung von Wettkämpfen mit Sportwasserfahrzeugen und den Einsatz von motorbetriebenen Rettungsbooten, sowie die Ausübung des gewerblichen Segelns, Raftings, River Trekkings und Kanusports auf Wasserläufen, unter Einhaltung des staatlichen Schifffahrtsgesetzbuchs, der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie der Landesgesetzgebung zum Gewässerschutz.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom  15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1) Die Überschrift von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zahlung der Entschädigungen“.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Hinterlegung“, „beim Schatzmeister“ und „diese Hinterlegung“ jeweils durch die Wörter „die Einzahlung“, „auf das Schatzamtskonto“ und „diese Einzahlung“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „depositare presso il tesoriere“ durch die Wörter „versare sul conto di tesoreria“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 dritter und fünfter Satz des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „hinterlegten“ durch das Wort „eingezahlten“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 dritter und fünfter Satz des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „depositate“ und „depositare“ jeweils durch die Wörter „versate“ und „versare“ ersetzt.

(6) In Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, wird das Wort „hinterlegt“ durch das Wort „eingezahlt“ ersetzt.

(7) Die Überschrift von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gutachten und Auszahlung der Entschädigung“.

(8) In Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „Hinterlegung“ durch das Wort „Auszahlung“ ersetzt.

(9) In Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „Hinterlegung“ durch das Wort „Auszahlung“ ersetzt.

(10) Nach Artikel 31 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die bei Inkrafttreten dieses Absatzes auf dem Schatzamtskonto „Enteignungsfonds“ verbleibenden Verfügbarkeiten werden auf ein eigenes Kapitel der „Einnahmen für Dritte“ des Landeshaushaltes 2017 überwiesen.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom  11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Nach Artikel 7/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die neu zugelassenen und in die Zuständigkeit des Landes fallenden Fahrzeuge mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor und mit nicht über 30 g/km liegenden Kohlendioxid-Emissionen sind für die ersten fünf Jahre nach der Zulassung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1) Nach Artikel 1/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

"1/bis Die Landesregierung ist ermächtigt Schulen, die von diesem Gesetz geregelt sind, nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung, zu errichten und aufzulassen, auch durch Teilung oder Zusammenlegung bestehender Schulen."

(2) Nach Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Ab 1. Jänner 2017 und bis zu einer eigenen kollektivvertraglichen Regelung werden die Bestimmungen über das Funktionsgehalt, das Ergebnisgehalt und die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen mit Rechtspersönlichkeit an die vom Landeskollektivvertrag der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art vorgesehenen Bestimmungen angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.“

(3) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Wörter „nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung errichtet werden und“ gestrichen.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Nach Artikel 26 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 16 und 17 hinzugefügt:

„16. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen ist auf Antrag von privaten Interessenträgern berechtigt, bei Verfahren, die auf einen Antrag hin zwangsläufig oder von Amts wegen eingeleitet werden und in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Bereiche betreffen, die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst sind, gemäß den spezifischen Durchführungsbestimmungen einzugreifen, wenn die Gemeinde untätig bleibt bzw. die abschließende Maßnahme nicht oder verspätet erlässt; obengenannte Durchführungsbestimmungen sind in einer eigenen Vereinbarung festgelegt, die zwischen dem Land Südtirol, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen und dem Gemeindenverband abgeschlossen wird, und sie werden mit Beschluss der Landesregierung umgesetzt.

17. Die finanzielle Deckung der Mehrausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 14 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.”

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, „Regelung des Messesektors“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau kann die von der zuständigen Landesabteilung wahrgenommenen Aufgaben laut Absatz 1 der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.”

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. August 1992, Nr. 33, „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) In Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, werden die Wörter „jährlich bis zum 30. November für das darauffolgende Haushaltsjahr” gestrichen.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) In Artikel 12 Absatz 7 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „oder aus externen eigens dazu beauftragten Experten“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. An den Schulen werden die Einhebungsberechtigten von der Schulführungskraft ernannt. In der Durchführungsverordnung laut Absatz 6/ter werden Bestimmungen zur Einhebung, zur urteilsgebundenen Jahresabrechnung, zur Einzahlung und zur verwaltungsmäßigen Abrechnung der Einnahmen, die von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden, festgelegt.“

Art. 22 (Zurverfügungstellung der Landesquote  für Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds))

(1) Um eine effiziente Umsetzung der Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, auf eigenen Ausgabenkapiteln des Landeshaushaltes die entsprechende Landesquote, auch in Abweichung von den in den genehmigten Finanzierungsplänen vorgesehenen Jahresquoten, zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„k) Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, passiver Schutz mittels Versicherung und damit verbundene Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte, auch durch Konsortien für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Unwetterschäden,“.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes  vom 4. Februar 2010, Nr. 3, „Volksanwaltschaft des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. Februar 2010, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Der Volksanwalt/Die Volksanwältin nimmt auch die Aufgaben laut Artikel 17 Absatz 1/quater des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, wahr.“

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, „Änderung der Wasserzinse  für die Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 4 (Deckung der Kosten der Wassernutzungen)

1. Die Einnahmen aus den Wasserzinsen laut Artikel 1 dieses Gesetzes und aus den Wassergebühren laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden zur Untersuchung und Wiederherstellung der Gewässer und zur Förderung einer nachhaltigen und umweltgerechten Gewässernutzung genutzt, insbesondere durch Optimierung der Anlagen zur Nutzung der öffentlichen Gewässer und Anpassung derselben an die klimatisch bedingten Veränderungen des Wasserhaushaltes.“

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Dezember 2016, Nr. 25, „Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen“)

(1) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Konsolidierter Abschluss)

1. Die örtlichen Körperschaften mit gleich oder über 5.000 Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2018, mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2017.

2. Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2019, mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2018.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Artikel 11 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Die Bewertungsrangordnung des vom jeweiligen Schulamt ausgeschriebenenen Wettbewerbes nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen in der Provinz Bozen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht ist, bleibt so lange gültig bis sie aufgebraucht ist. Die Personen, die in dieser Bewertungsrangordnung aufscheinen, haben gegenüber jenen Personen, die in künftigen Wettbewerben als Gewinner hervorgehen, Vorrang bei der Aufnahme als Schulführungskraft.“

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes  vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) In Artikel 23 Absatz 4/bis erster Satz des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die für die Ausgaben verantwortlichen Abteilungsdirektoren“ durch die Wörter „Die Amtsinhaber jeder Finanzstelle, an welche die Verwaltung von Ausgabenkapiteln zugeteilt worden ist,“ ersetzt.

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“ und des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, „Errichtung der Landesschulämter“)

(1) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Bildungsdirektionen für das deutsche, italienische und ladinische Bildungswesen sichern die Abstimmung mit den bildungspolitischen Vorgaben und koordinieren die Gesamtentwicklung des Bildungssystems. Für die ladinische Sprachgruppe umfasst die Bildungsdirektion auch die Agenden der ladinischen Kultur und Jugendarbeit und erhält die Bezeichnung „Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion“. Die Bildungsdirektionen sind einem Ressort gleichgestellt und umfassen die jeweiligen Abteilungsdirektionen, Landesdirektionen und Evaluationsstellen. Die spezifische Gliederung der Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen sowie die Errichtung von Beiräten zum Zwecke der besseren Abstimmung, auch mit den Berufsverbänden, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(2) Nach Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Den jeweiligen Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion steht ein Bildungsdirektor oder eine Bildungsdirektorin vor, der oder die über nachgewiesene Management- und Leitungserfahrungen im Bildungsbereich verfügt.“

(3) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Sofern von der Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen, können die im Rahmen der jeweiligen Bildungsdirektionen und der ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion errichteten Landesdirektionen den Abteilungen gleichgestellt werden.“

(4) Nach Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Sofern von der Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen, können die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen und die Leiter und die Leiterinnen der Evaluationsstellen die Funktionen der Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen innehaben. Diese Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können auch gleichzeitig die Bildungsdirektion leiten.

7. In der jeweiligen Bildungsdirektion übt ein Landesdirektor oder eine Landesdirektorin die Befugnisse des Hauptschulamtsleiters oder der Hauptschulamtsleiterin bzw. des Schulamtsleiters oder der Schulamtsleiterin aus; er oder sie wird nach dem Verfahren laut Artikel 19 des Autonomiestatutes ernannt. Diesem Landesdirektor oder dieser Landesdirektorin ist das Schulinspektorat als Stabstelle zugeordnet. Diese Landesdirektoren und Landesdirektorinnen können den Schulinspektoren und Schulinspektorinnen entweder thematisch oder stufenspezifisch Koordinierungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen; außerdem können sie eigene Aufgaben in Absprache mit dem zuständigen Bildungsdirektor oder der zuständigen Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen oder Abteilungen übertragen.“

(5) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie“.

(6) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, in geltender Fassung, sind die Wörter „und untersteht unmittelbar dem Assessor für öffentlichen Unterricht und Kultur“ gestrichen.

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes  vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „soweit sie dafür zuständig ist“ die Wörter „und im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs“ eingefügt.

(2) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „die Ersetzung“ die Wörter „, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs,“ eingefügt.

(3) Die Überschrift von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Kontrolle der Bilanzen und präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Sanitätsbetriebs“.

(4) Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Der Jahres- und Mehrjahreshaushaltsvoranschlag, die Haushaltsabrechnung sowie die Maßnahmen des Sanitätsbetriebes laut Absatz 1 sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung zu übermitteln.“

(5) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen und Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb nicht innerhalb von 30 Tagen ab Anforderung dieser Folge leistet.“

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „sono prorogati di diritto fino alle nuove nomine, a cui procede la nuova direttrice/il nuovo direttore generale“ durch die Wörter „restano in essere ai sensi dell’Art. 11, comma 1, della presente legge;“ ersetzt.

(7) Im deutschen Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „sind die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks von Rechts wegen bis zur Neuernennung durch die neue Generaldirektorin/den neuen Generaldirektor verlängert;“ durch die Wörter „bleiben die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes bestehen;“ ersetzt.

(8) In Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion“ die Wörter „im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,“ eingefügt.

(9) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Die Personen, die im staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschrieben sind, werden von Amts wegen in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.“

(10) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„3. Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden,
  2. die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, unbeschadet von Artikel 11 Absätze 4, 6 und 7.“

(11) Artikel 8 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Falls die Ernennung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, wird das Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 Nummer 5) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt.“

(12) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 10/bis (Verwendung der Verzeichnisse für die Besetzung der Führungspositionen)

1. Bei der Ernennung des Führungsgremiums des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 8 und 10, schöpft die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs, bzw. die Landesregierung für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.

2. Bei der Ernennung von Führungskräften des Landes Südtirol schöpft die Landesregierung sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.“

(13) In Artikel 11 Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „der Generaldirektorin/des Generaldirektors“ die Wörter „, die 24 Monate nach der Ernennung erfolgt,“ eingefügt und das Wort „gegebenenfalls“ wird gestrichen.

(14) In Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „kann, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen erklären und den Arbeitsvertrag auflösen,“ durch die Wörter „erklärt, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen und löst den Arbeitsvertrag auf,“ ersetzt.

(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach dem Wort „Gesundheitsbezirken“ die Wörter „, nach einem Auswahlverfahren,“ eingefügt.

(16) Im italienischen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden nach den Wörtern „è preposta/preposto“ die Wörter „, a seguito di procedura di selezione,“ eingefügt.

Art. 31 (Vorzeitige Tilgung von Schulden)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, vorzeitig mit finanziellen Mitteln aus dem Verwaltungsüberschuss und bis zu einem Höchstbetrag von 10 Millionen Euro die Schulden der von der autonomen Provinz Bozen kontrollierten Gesellschaften oder der von ihr abhängigen Körperschaften zu tilgen.

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)”

(1) In Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, sind die Zahlen „2017“ und „2018“ jeweils durch die Zahlen „2018“ und „2019“ ersetzt.

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom  20. Dezember 1993, Nr. 27, „Änderung von Landesgesetzen über den geförderten Wohnbau“)

(1) Nach Artikel 42 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wird folgender Absatz eingefügt:

“3/bis Die Landesregierung kann, um den fünf-prozentigen Anteil der abzutretenden Flächen laut Absatz 3 zu erreichen, das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes beauftragen, eine Anzahl von Wohnungen im gleichwertigen Ausmaß abzutreten. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung Kriterien festlegen, die sich von jenen laut Absatz 3 unterscheiden. Der Abtretungspreis wird vom Landesamt für Schätzungen und Enteignungen und unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Parametern ermittelt.“

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Mai 2006, Nr. 3, „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“)

(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

“4. Die Benutzung von sogenannten „Totems“ bei Nichteinhaltung von Absatz 3 bedingt die Einstellung des Betriebes durch die zuständige Behörde für die Dauer von 15 Tagen bis zu drei Monaten.“

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Nach Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

“2/bis Die Benutzung von sogenannten „Totems“ bei Nichteinhaltung des Artikels 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, bedingt die Einstellung des Betriebes durch die zuständige Behörde für die Dauer von 15 Tagen bis zu drei Monaten.“

Art. 36 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 18/bis Absatz 2, Artikel 29 sowie Artikel 29/bis Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,
  2. Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung,
  3. Artikel 28 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6,
  4. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben c) und i) sowie Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung,
  5. Artikel 16 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung,
  6. Artikel 4/sexies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
  7. Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung,
  8. Artikel 18 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8,
  9. Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, in geltender Fassung,
  10. Artikel 6 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  11. Artikel 30/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung,
  12. Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14.

Art. 37 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 166.667,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.

(2) Die Deckung der aus Artikel 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 5.900.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung des „Fonds für die Anwendung der Abkommen für das Personal“, eingeschrieben im Aufgabenbereich 1, innerhalb des Programms 10, Gruppierung 10 der Ausgabenveranschlagung des Haushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2017-2019.

(3) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 35.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 35.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 35.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(4) Die Deckung der aus Artikel 6 hervorgehenden Mindereinnahmen, die sich für das Jahr 2017 auf 373.655,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 10.003.368,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 9.000.225,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9 dargestellt.

(5) Die Deckung der aus Artikel 8 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 1.300.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 2.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für Investitionen, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(6) Die Deckung der aus Artikel 9 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 522.175,50 Euro, für das Jahr 2018 auf 667.331,00 und für das Jahr 2019 auf 793.348,50 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(7) Die Deckung der aus Artikel 10 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 4.200.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 6.700.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 6.700.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(8) Die Deckung der aus Artikel 12 Absätze 1 und 2, hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 45.000.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 45.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.

(9) Die Deckung der aus Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 hervorgehenden Lasten die sich für das Jahr 2017 auf 1.500,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 11.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(10) Die Deckung der aus Artikel 14 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 70.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(11) Die Deckung der aus Artikel 16 hervorgehenden Mindereinnahmen, die sich für das Jahr 2020 auf 4.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 12.000,00 Euro und für das Jahr 2022 und folgende auf 16.000,00 Euro belaufen, wird jährlich mit dem Stabilitätsgesetz durch die Reduzierung desselben Betrages der Einnahmenbereitstellung im Bereich der Typologie 101 innerhalb des Titels 1 für jedes im Haushaltsvoranschlag nicht inbegriffene Haushaltsjahr vorgenommen.

(12) Die Deckung der aus Artikel 17 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 495.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 495.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 495.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(13) Die Deckung der aus Artikel 18 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 25.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(14) Die Deckung der aus Artikel 19 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 1.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(15) Die Deckung der aus Artikel 31 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 10 Millionen Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.

(16) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

(17) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 15, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 38 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionArt. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)
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ActionActionArt. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom  11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)
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ActionActionArt. 19 (Änderung des , „Regelung des Messesektors“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. August 1992, Nr. 33, „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)
ActionActionArt. 21 (Änderung des , „Autonomie der Schulen“)
ActionActionArt. 22 (Zurverfügungstellung der Landesquote  für Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds))
ActionActionArt. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft“)
ActionActionArt. 24 (Änderung des Landesgesetzes  vom 4. Februar 2010, Nr. 3, „Volksanwaltschaft des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 25 (Änderung des , „Änderung der Wasserzinse  für die Nutzung öffentlicher Gewässer“)
ActionActionArt. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Dezember 2016, Nr. 25, „Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen“)
ActionActionArt. 27 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)
ActionActionArt. 28 (Änderung des Landesgesetzes  vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)
ActionActionArt. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“ und des , „Errichtung der Landesschulämter“)
ActionActionArt. 30 (Änderung des Landesgesetzes  vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 31 (Vorzeitige Tilgung von Schulden)
ActionActionArt. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)”
ActionActionArt. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom  20. Dezember 1993, Nr. 27, „Änderung von Landesgesetzen über den geförderten Wohnbau“)
ActionActionArt. 34 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Mai 2006, Nr. 3, „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“)
ActionActionArt. 35 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)
ActionActionArt. 36 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 37 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 38 (Inkrafttreten)
ActionActiona'') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 13
ActionActionb'') Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 16
ActionActionc'') Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 20
ActionActiond'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
ActionActione'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
ActionActionf'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
ActionActiong'') Landesgesetz vom 15. März 2018, Nr. 3
ActionActionh'') Landesgesetz vom 15. Mai 2018, Nr. 7
ActionActioni'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 14
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ActionActionm'') Landesgesetz vom 18. September 2018, Nr. 19
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ActionActionp'') Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2
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