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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2017, Nr. 171)
Änderung der Dekrete des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, 8. Mai 2001, Nr. 19, 31. Juli 2000, Nr. 29 und 21. Juli 1992, Nr. 29

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2017, Nr. 21.

Art. 1 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, „Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Abschussplankommission legt den Abschussplan für jeden Wildbezirk oder für jede vom Amt festgelegte Populationseinheit fest, wobei die betreffenden Revierleiter Vorschläge einbringen können und angehört werden. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abschussplankommission kann für Populationseinheiten oder revierübergreifende Gebiete mehrjährige Zielsetzungen zur Entwicklung der Schalenwildarten vorgeben. Sind die Biodiversität oder das Gleichgewicht zwischen Wildbestand, Lebensraum und bewirtschafteter Kulturlandschaft gefährdet, kann die Abschussplankommission den Jagdrevieren Maßnahmen zur Wahrung des Gleichwichtes vorschreiben, wie etwa Anpassungen in der Revierordnung und die Einbeziehung von Jagdaufsichtsorganen bei der Bejagung von weiblichem Reh- und Rotwild. Wird eine Reduktion des Schalenwildbestandes beschlossen oder werden entsprechende wildbiologische Begründungen im Abschussplan angeführt, kann die Kommission von den Hegerichtlinien abweichen.

3. In den Abschussplänen für Raufußhühner und das Steinhuhn ist das gesetzlich vorgeschriebene Verträglichkeitsgutachten des Amtes bindend einzuhalten. Inhaber eines Jagderlaubnisscheines dürfen in Südtirol insgesamt bis zu zwei Schnee- und zwei Steinhühner pro Jagdsaison erlegen. Erlegte Raufußhühner und Steinhühner müssen innerhalb von 24 Stunden dem Jagdaufseher des Jagdreviers vorgezeigt werden.

4. Die Jagdreviere kraft Gesetzes und die Eigenjagden müssen dem Amt jährlich bis zum 15. Februar oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Anforderung die Abschussliste mit Angaben zu Geschlecht und Alter der erlegten Tiere sowie weitere verlangte Daten übermitteln. Die fehlenden Angaben sind nach der Bewertung durch die Kommission für die Altersschätzung und die Klassifizierung der Trophäen bis zum 15. April nachzureichen.

5. Für die Gamsjagd ist ein beauftragter hauptberuflicher Jagdaufseher oder eine andere erfahrene, zur Jagdausübung berechtigte Person als Begleitperson vorgeschrieben. Näheres zur sogenannten Gamspirschführertätigkeit wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 des Gesetzes festgelegt.“

(2) Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes einschließlich des Abschusses der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Reviermitglieder, turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung von Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“

(3) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Die Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte einer Person erteilen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht die zusätzlichen Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Bei der Erteilung sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist.

6. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Reviermitglieder erteilte Jahreskarte kann mit demselben Verfahren, das für die Erteilung vorgesehen ist, widerrufen werden.“

(4) Nach Artikel 7 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Im Sinne der Wahrung der erworbenen Rechte bleibt das Recht auf Erhalt einer Jahreskarte in einem Revier kraft Gesetzes weiterhin aufrecht, wenn ein solches Recht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zugesprochen wurde. Dies gilt auch im Falle von erfolgten Revierzusammenlegungen oder Revierteilungen.“

(5) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Besitz der Gastkarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der im Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Reviermitglieder turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“

(6) Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Die Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit die Gastkarte einer Person erteilen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht die zusätzlichen Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Bei der Erteilung sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein.

6. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Reviermitglieder erteilte Gastkarte kann mit demselben Verfahren, das für die Erteilung vorgesehen ist, widerrufen werden.“

(7) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Im Sinne der Wahrung der erworbenen Rechte bleibt das Recht auf Erhalt einer Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes weiterhin aufrecht, wenn ein solches Recht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zugesprochen wurde. Dies gilt auch im Falle von erfolgten Revierzusammenlegungen oder Revierteilungen.“

(8) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, welche die von den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Einzahlungen nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen entrichtet haben. Die Einzahlungen betreffen die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr, den von der Vollversammlung der Mitglieder des Reviers oder von der Vereinigung festgelegten Jahresbeitrag und die Sonderbeiträge, einschließlich jener auf Wildabschüsse, zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Reviers, die Jagdaufsicht, die Jagdinfrastrukturen, den Schutz der Fauna und den Wildschadenersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers.“

(9) Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen meldeamtlichen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Reviermitglieder, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt.“

(10) Nach Artikel 9 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, wird folgender Absatz 9 angefügt:

„9. Unter Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes ist die Versammlung der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte im betreffenden Jagdrevier zu verstehen, die der Vereinigung angehören, welcher die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes anvertraut wurde. Die Vollversammlung der Reviermitglieder wird um die Jahres- und Gastkarteninhaber erweitert, die anderen Jägervereinigungen angehören, welche die in demselben Artikel des Gesetzes angeführten Voraussetzungen für die Mitarbeit an der Verwaltung erfüllen.“

(11) Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„1. Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können jeweils für bestimmte Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Mitglieder des entsprechenden Jagdreviers mit einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss festgelegt wird.“

(12) Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„11. Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen Jagdreviere von der entsprechenden Vollversammlung der Reviermitglieder auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.“

Art. 2 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, „Durchführungsverordnung zur Fischerei“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mail 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„2. Die einzelnen Besatzmaßnahmen dürfen nicht die natürliche Jahresproduktivität des Gewässers und Salmoniden-Besatzfische nicht das Höchstmaß von 30 Zentimeter überschreiten. Der gesamte Jahresbesatz darf keinesfalls jene Menge überschreiten, die der doppelten natürlichen Jahresproduktivität entspricht. Das Amt kann – nach Anhören des Bewirtschafters - für die verschiedenen Gewässer das Höchstmaß der einzelnen Besatzfische festsetzen, Jungfischbesatz vorschreiben sowie aus ökologischen Gründen die jährliche Besatzmenge weiter einschränken oder den Besatz von bestimmten Arten untersagen.“

(2) Artikel 3 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„4. Abweichend von Absatz 2 können in Stauseen während der Angelperiode Besatzmaßnahmen im jährlichen Höchstausmaß von 25 Kilogramm pro Hektar Wasserfläche, auch mit Salmoniden über 30 Zentimeter, durchgeführt werden.“

(3) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Grundsätzlich sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt, außer Fleischfliegenlarven, Fischrogen und lebende Köderfische jedweder Art. Lachsrogen darf nur in Seen und Staubecken verwendet werden. Tote Köderfische dürfen verwendet werden. Im Falle von Cyprinidengewässern muss der Köderfisch vom jeweiligen Fischwasser stammen, während im Falle von Salmonidengewässern auch tote Köderfische von anderen Fischwassern in der Provinz verwendet werden dürfen. Bedingung ist, dass es sich um die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube oder den Aitel handelt und dass diese Fische nur tot transportiert werden. Zudem sind als tote Köderfische auch alle Arten von Meeresfischen zulässig. Der Handel mit lebenden und toten Köderfischen ist nicht erlaubt.“

(4) Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„1. Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu insgesamt 60 Fischgängen pro Angelsaison und jedenfalls zu höchstens drei Fischgängen pro Woche.“

(5) Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Fischerprüfung wird von einer eigenen Kommission abgenommen, die von der Landesregierung ernannt wird und sich aus einer beim Amt bediensteten Person, die den Vorsitz führt, und aus zwei Fischereifachleuten zusammensetzt; von diesen ist eine Person aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen. Die Schriftführung übernimmt eine beim Amt bedienstete Person.“

Art. 3 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, „Durchführungsverordnung zum Forstgesetz“)

(1) Nach Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, wird folgender Artikel 19/bis eingefügt:

„19/bis (Wildfütterung von Schalenwild)

1. Schalenwild, ausgenommen Rehwild, darf in allen Wildbezirken in der Regel nicht gefüttert werden. Über Ausnahmen von Rotwildfütterungen entscheidet das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat, sofern die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.

2. Ausnahmen von Rotwildfütterungen können auf begründeten Antrag des Wildbezirkes und nach Absprache mit dem Landesamt für Jagd und Fischerei vom gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat in folgenden Fällen genehmigt werden:

  1. zur Notfütterung bei extremer Schneelage,
  2. zur Ablenkungsfütterung zur Vermeidung von Wildschäden,
  3. zur Beibehaltung der Mahd schwer erreichbarer Bergmähder und zur Lebensraumpflege aus landeskulturellem Interesse.

3. Rotwildfütterungen, welche in der Fütterungsperiode vor Inkrafttreten dieser Bestimmung beschickt wurden, unterliegen keiner Genehmigung. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag des Grundeigentümers und in begründeten Fällen bestehende Fütterungen einstellen und den Abbruch der Vorrichtungen verfügen.

4. Rehwildfütterungen in Gebieten mit Rotwildvorkommen müssen für Rotwild unzugänglich gemacht werden. In begründeten Fällen kann das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat auch die Auflassung von Rehwildfütterungen veranlassen.

5. Reh- und Rotwild darf ausschließlich mit lokal geworbenem Heu in Form von getrocknetem Raufutter gefüttert werden.“

Art. 4 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, mit „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in hydrogeologisch geschützten Gebieten“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die übernachtenden Hausgäste von Beherbergungsbetrieben mit ordnungsgemäßer Betriebserlaubnis und von Betrieben laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, die durch gesperrte Straßen erschlossen sind; die Buchungsbestätigung gilt als Erkennungszeichen, falls der Name des Hausgastes, das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges und die Aufenthaltsdauer angeführt sind; diese Bestätigung muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden,“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d), e), f) und g) angefügt:

„d) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an Personen, welche von berechtigter Seite den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten gemeldet wurden, um Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen durchzuführen,

e) während der Zeit der Gamsjagd an die Gamspirschführer gemäß folgender Regelung: Die Erkennungszeichen, auf denen kein Name angeführt ist, werden den einzelnen Revieren kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erkennungszeichen, die für jedes Revier ausgestellt werden, darf nicht die Höchstanzahl laut Anlage A) überschreiten. Die Jägervereinigung oder ihre peripheren Organe teilen Jahr für Jahr vor dem 1. August dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat schriftlich die Eckdaten der für jedes Jagdrevier ausgestellten Pirschführerausweise und deren fortlaufende Nummern mit. Der Gamspirschführer darf während der Jagdzeit für Gams nur in Begleitung des Jägers, der im Besitze einer Sonderbewilligung für diese Wildart ist, auf den gesperrten Straßen fahren. Bei vorzeitiger Erfüllung des Abschussplanes sind die Erkennungszeichen zurückzugeben,

f) nach den Parametern laut Anlage B an die Jagdreviere für die Kahlwildjagd von Rotwild zwecks Vermeidung von Verbiss- und Schälschäden. Erkennungszeichen für die Kahlwildjagd können für die Zeiträume vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom 16. August bis 15. Dezember ausgestellt werden. In Gebieten, in denen das zuständige Forstinspektorat Wildschäden durch Rotwild festgestellt hat, kann die Gültigkeitsdauer der Erkennungszeichen flexibel gestaltet werden, darf aber fünfeinhalb Monate nicht überschreiten,

g) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die freiwilligen Jagdaufseher, welche von den Eigenjagdrevieren oder von der Jägervereinigung namhaft gemacht und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat gemeldet werden, sowie an Personen, die mit genehmigter Wildfütterung oder mit genehmigter Nachsuche auf verletztes Wild betraut sind, die erlegtes Rotwild abtransportieren oder die den Besatz mit Fischen durchführen.“

(3) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden)

1. Der Ausweis für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewe-gungsfähigkeit gemäß geltender Straßenverkehrsordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen.

2. Das Erkennungszeichen laut Absatz 1 hat im Sinne dieser Verordnung immer nur saisonale Gültigkeit. Die Durchfahrt auf gesperrten Straßen ist in jedem Fall nur vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres zulässig.

3. Falls eine Straße mit Schranke abgesperrt ist, wird nur der jeweilige Schlüssel für das Befahren derselben ausgehändigt. Alle Schlüssel müssen nach jeder Fahrt und jedenfalls bis zum 31. Oktober jeden Jahres zurückgegeben werden.“

(4) Die Anlage B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, wird durch die Anlage A zu diesem Dekret ersetzt.

Art. 5 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 6 Absätze 5/bis, 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung,
  2. Artikel 7/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, in geltender Fassung,
  3. Artikel 21 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mail 2001, Nr. 19, in geltender Fassung.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A (Artikel 4 Absatz 4)

Anlage B

Für die Ausstellung von Erkennungszeichen für die Kahlwildjagd dient der Abschussplan für Rotwild als Bemessungsgrundlage:

Abschüsse

Erkennungszeichen

1-10

2

11-20

3

21-30

4

31-40

5

Je 10 weitere Abschüsse kann ein zusätzliches Erkennungszeichen bis zu insgesamt maximal 10 Erkennungszeichen ausgestellt werden.

 

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