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Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454
Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Maschinen

Anlage

Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Maschinen

Art. 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen, in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung. Sie erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 14 derselben Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

2. Die Investitionen müssen auf das Ziel der Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion ausgerichtet sein.

3. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen die Verbote oder Beschränkungen laut Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

4. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Art. 2
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen laut diesen Richtlinien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in zusammengeschlossener Form und deren Vereinigung auf Landesebene, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind sowie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Fraktionen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und Agrargemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.

Art. 3
Zugelassene Vorhaben

1. Zur Förderung zugelassen ist der Kauf von neuen oder gebrauchten Mähdreschern samt Zubehör, die für den Straßenverkehr zugelassen sind und überbetrieblich eingesetzt werden.

2. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Union, des Staates und des Landes Südtirol in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 4
Voraussetzung

1. Für die Gewährung der Beihilfen muss der Begünstigte mindestens 30 Hektar der Kulturart Getreide bewirtschaften, wobei die jeweiligen Flächen der Mitgliedsbetriebe berücksichtigt werden. Für diese Beihilferegelung gilt als „Getreide“ die Kulturart, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert ist.

Art. 5
Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die beihilfefähigen Ausgaben müssen den Mindestbetrag von 20.000,00 Euro erreichen.

2. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben wird auf der Grundlage der jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisse für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft festgelegt.

3. Im Falle von gebrauchten Maschinen und Anlagen dürfen die beihilfefähigen Ausgaben den marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Der marktübliche Wert errechnet sich, indem der ursprüngliche Anschaffungswert durch die Dauer der steuerrechtlichen Abschreibung dividiert und das Ergebnis mit der Restdauer der Abschreibung zum Zeitpunkt der Tätigung des Ankaufs multipliziert wird.

Art. 6
Art und Höhe der Beihilfe

1. Für die förderfähigen Vorhaben kann ein Kapitalbeitrag oder ein zinsbegünstigtes fünfjähriges Darlehen gemäß Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, gewährt werden. Betragen die zugelassenen Ausgaben mehr als 40.000,00 Euro, so kann ein zehnjähriges Darlehen gewährt werden.

2. Die Beihilfe beträgt bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben; für Begünstigte in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten, wie sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 für das Land Südtirol festgelegt sind, wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten gewährt. Zinsbegünstigte Darlehen werden im Höchstausmaß von 90 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt; die Höhe des Zinssatzes zu Lasten der Begünstigten entspricht laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höhe.

Art. 7
Einreichung der Anträge

1. Die Beihilfeanträge sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen; der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

- Bezeichnung und meldeamtliche Daten des Antragstellers,

- Beschreibung des Vorhabens,

- Kostenvoranschlag,

- Nachweis über die Zulassung für den Straßenverkehr,

- Art der Beihilfe (Kapitalbeitrag oder zinsbegünstigtes Darlehen) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

2. Der Antrag muss vor Tätigung des Ankaufs eingereicht werden. Bei Kapitalbeiträgen muss die saldierte Rechnung und bei zinsbegünstigten Darlehen die auch nicht saldierte Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Anforderung des zuständigen Amtes eingereicht werden. Im Falle des Ankaufs von gebrauchten Maschinen und Anlagen ist zusätzlich die beim Ersterwerb ausgestellte Rechnung vorzulegen. Werden diese Dokumente nicht vorgelegt, wird der Antrag ausgeschlossen. Vorhaben mit Rechnungsstellung vor der Einreichung des Antrags sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art. 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 4 und 7 erfüllen, können innerhalb einer Frist von 60 Tagen vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

2. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags und der Unterlagen betreffend die getätigten Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Art. 9
Verpflichtungen

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung für mindestens fünf Jahre beizubehalten. Im Falle der Gewährung von Darlehen entspricht die Dauer dieser Verpflichtung der Laufzeit des Darlehens.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Art. 10
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegten Ausgabenbelege festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.

2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 11
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin, der bzw. die für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 12
Kumulierungsverbot

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die laut Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

Art. 13
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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