1. Der Auszahlungsantrag samt Ausgabenbelege muss durch eine PEC-Mitteilung gemäß den von Artikel 65 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005 Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens übermittelt werden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten.
2. Dem Auszahlungsantrag, der auf einem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular abgefasst ist, müssen folgende Unterlagen im PDF Format beiliegen:
i) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten, bezogen auf die genehmigten Vorhaben und ausgestellt nach Vorlage des Beitragsantrages und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnete Auflistung der internen Personalkosten. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen die Gesamtsumme zusammengesetzt ist. Die Ausgabenbelege müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein,
j) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichzahlungen sind nicht zugelassen,
k) ein Bericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus dem die Beschreibung des realisierten Vorhabens, die erreichten Ergebnisse im Vergleich zu den geplanten Zielen, sowie im Falle von Kursen, die Präsenzliste hervorgehen,
l) wo vorhanden, jegliches Material, das die effektive Realisierung des Vorhabens beweist, die Ergebnisse der Studien, Forschungen und Umfragen sowie das realisierte Informationsmaterial. Auf dem angeführten Material muss das Logo des Landes sichtbar sein, andernfalls wird der Beitrag um 10 (zehn) Prozentpunkte reduziert,
m) falls vorhanden, die Angabe der mit dem Projekt verbundenen Einnahmen.
3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb Juli des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.
5. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.
6. Bei der Abrechnung kann ein Ausgleich der veranschlagten und abgerechneten Ausgabenposten genehmigt werden, vorausgesetzt, die Änderungen zum ursprünglichen Programm sind im Hinblick auf die Realisierung des genehmigten Vorhabens sinnvoll und es werden die vorgesehenen Ausgabenobergrenze und Beitragssätze eingehalten.
7. Im Falle von gänzlich vom Land finanzierten Vorhaben behält die Landesverwaltung sowohl die Urheberschaft des Vorhabens als auch die damit verbundenen Rechte.
8. Die Summe der Einnahmen und der Landesförderung laut diesen Richtlinien darf die Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten, anderenfalls wird der Beitrag auf die Kostendeckung reduziert.