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Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168
Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Unterstufe (abgeändert mit Beschluss Nr. 621 vom 25.08.2020)

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1. Die allgemeinen Kriterien zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Unterstufe und die Kriterien zu den Versetzungen in die nächste Klasse oder in den nächsten Bildungsabschnitt sowie zur Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe laut Anlage sind genehmigt.

2. Dieser Beschluss findet ab dem Schuljahr 2017/2018 Anwendung.

3. Die Beschlüsse vom 5. Juni 2000, Nr. 2015, vom 12. Oktober 2009, Nr. 2485, in geltender Fassung, vom 15. Juli 2013, Nr. 1064, und vom 27. Mai 2014, Nr. 617, sind widerrufen.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage

Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Unterstufe

Art. 1
Zielsetzung und Gegenstand der Bewertung

1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler hat vorwiegend bildenden Charakter und ist förderorientiert. Sie verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der erworbenen Kompetenzen einerseits und der Lernrückstände andererseits die Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, um die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren. Außerdem verfolgt die Bewertung das Ziel, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern und den Bildungserfolg zu erhöhen.

2. Gegenstand der Bewertung sind die Lernprozesse und Leistungen der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung  laut den Rahmenrichtlinien des Landes sowie in den anderen Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans. Davon betroffen sind die verbindliche Grundquote, die der Schule vorbehaltene Pflichtquote und der allfällige Wahlbereich. Gegenstand der Bewertung ist auch die allgemeine Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verhalten. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule. Die Schule kann Erfahrungen, die im Rahmen informeller Bildung gemacht werden, für das persönliche Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler anerkennen, wenn sie in geeigneter Form dokumentiert sind.

3. Die Bewertung des Verhaltens bezieht sich auf die Entwicklung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler; die Schüler- und Schülerinnencharta, allfällige Vereinbarungen mit den Erziehungsverantwortlichen und die interne Schulordnung stellen den Bezugsrahmen der Bewertung des Verhaltens dar.

Art. 2
Aufgaben des Lehrerkollegiums

1. Das Lehrerkollegium legt unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler fest, um die Gleichbehandlung und Transparenz bei der Bewertung zu gewährleisten. Insbesondere definiert das Lehrerkollegium für die Grundschule die Übereinstimmung zwischen dem beschreibenden Urteil und der jeweiligen Ausprägung der Kompetenzen, für die Mittelschule die Übereinstimmung zwischen den Noten in Zehnteln und der jeweiligen Ausprägung der Kompetenzen; es definiert auch die allgemeinen Kriterien für die Nichtversetzung in die nächste Klasse und für die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe.

2. Der Beschluss des Lehrerkollegiums zu den Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler ist auf der Homepage der Schule zu veröffentlichen.

3. Weiters übt das Lehrerkollegium die Aufgaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a) und b) und laut Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses aus.

Art. 3
Aufgaben der Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen bewerten während des gesamten Schuljahres die Lernprozesse und Leistungen in allen Fächern, im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung  und in weiteren Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans und dokumentieren zudem die allgemeine Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie das Verhalten. Die Bewertung nimmt Bezug auf die Rahmenrichtlinien des Landes und stützt sich auf schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, Lernbeobachtungen und andere geeignete Elemente und Verfahren, die in ausreichender Anzahl gesammelt, durchgeführt und in den jeweiligen Dokumenten der Schule vermerkt werden.

Art. 4
Aufgaben und Zusammensetzung des Klassenrates

1. Am Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes nimmt der Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung die periodische bzw. Jahresbewertung der Schülerinnen und Schüler vor. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung betreffen die Lernprozesse und Leistungen der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung  und in weiteren Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans sowie die allgemeine Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler und das Verhalten.

2. Die Bewertungssitzungen finden unmittelbar vor Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes statt. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird von der Schulführungskraft festgelegt.

3. Für die Bewertung laut Absatz 1 gehören dem Klassenrat folgende Personen von Amts wegen an:

a) die Schulführungskraft oder ihre Stellvertretung oder eine von der Schulführungskraft beauftragte Lehrperson der Klasse als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

b) die Lehrpersonen der Fächer sowie des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung,

c) die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson; wenn mehrere Integrationslehrpersonen einer selben Klasse zugewiesen sind, wird die Bewertung gemeinsam vorgenommen und mit einer einzigen Stimme zum Ausdruck gebracht,

d) die Lehrperson für Katholische Religion bzw. die Lehrperson für den Alternativunterricht für Katholische Religion beschränkt auf jene Schülerinnen und Schüler, welche das Fach Katholische Religion bzw. den Alternativunterricht für Katholische Religion laut geltenden Bestimmungen besuchen,

e) in der Mittelschule die Lehrpersonen für den Instrumentalunterricht, beschränkt auf jene Schülerinnen und Schüler, welche den Instrumentalunterricht besuchen,

f) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, beschränkt auf die ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, ohne Stimmrecht.

4. Für die Bewertung laut Absatz 1 gehören folgende Personen dem Klassenrat nicht von Amts wegen an:

a) Lehrpersonen, welche die Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Rahmen der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote und/oder des Wahlbereichs sowie im Rahmen der Potenzierung und der Ergänzung des Bildungsangebotes unterrichten; diese Lehrpersonen stellen Informationen über die Kompetenzziele der Schülerinnen und Schüler bereit, und zwar in der vom Lehrerkollegium beschlossenen Form,

b) Sprachenlehrpersonen für die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und Lehrpersonen, die im Rahmen von Teamunterricht oder von Kopräsenz der Klasse zugewiesen sind; das Lehrerkollegium beschließt, in welcher Form ihre Beobachtungen zur Lernentwicklung im Klassenrat Berücksichtigung finden.

5. Jede abwesende Lehrperson muss durch eine andere Lehrperson ersetzt werden. Falls eine Lehrperson den Vorsitz übernimmt, wird diese nicht ersetzt.

Art. 5
Form der Bewertung

1. Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern, im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung  und in weiteren Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans erfolgt kontinuierlich, ist förderorientiert und berücksichtigt Fähigkeiten, Fertigkeiten, Haltungen und Kenntnisse.

2. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung erfolgen für die Grundschule in Form eines beschreibenden Urteils, das Bezug nimmt auf die jeweils erreichte Kompetenzstufe, für die Mittelschule in Ziffernnoten der Zehnerskala in ausgeschriebener Form. Die Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung kann auch durch Angabe der erreichten Niveaustufen erfolgen, vorausgesetzt, aus dem Bewertungsbogen ist deren Zuordnung an eine Bewertung mit Ziffernnoten ersichtlich.

3. Falls in der Grundschule der Unterricht von Fächern in Form von Fächerbündeln vorgesehen ist, ist es möglich, auch eine Bündelung der Bewertung vorzunehmen, vorausgesetzt, dass die Bündelung der Bewertung in den Bewertungskriterien vorgesehen ist.

4. In der Grund- und Mittelschule kann der fächerübergreifende Lernbereich Gesellschaftliche Bildung  auch Fächern zugeordnet werden, vorausgesetzt, dass die Zuordnung in den Bewertungskriterien vorgesehen ist.

5. Die Form der Bewertung der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote und des Wahlbereichs wird von der jeweiligen Schulamtsleiterin oder vom jeweiligen Schulamtsleiter festgelegt.

6. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der allgemeinen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler und des Verhaltens erfolgen in beschreibender Form.

Art. 6
Versetzung in die nächste Klasse

1. Die Schülerinnen und Schüler werden – vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels enthaltenen Regelung – auch im Falle von teilweiser oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern in die nächste Klasse versetzt bzw. zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen.

2. Falls bei den periodischen oder bei den Jahresbewertungen der Schülerinnen und Schüler Lernrückstände in der Erreichung der Kompetenzziele hervorgehen, ergreift die Schule im Rahmen ihrer didaktischen und organisatorischen Autonomie spezifische Maßnahmen für die Verbesserung der Leistungen und teilt diese in geeigneter Form den Erziehungsverantwortlichen mit.

3. In der Grundschule kann der Klassenrat nur in Ausnahmefällen die Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler beschließen. Der Beschluss zur Nichtversetzung muss besonders begründet und mit Stimmeneinhelligkeit gefasst werden.

4. In der Mittelschule liegt es im Ermessen des Klassenrats, unter Berücksichtigung der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien, im Falle von teilweiser oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern, die Schülerinnen und Schüler nicht in die nächste Klasse zu versetzen oder die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zu beschließen. Der Beschluss zur Nichtversetzung wird mit Stimmenmehrheit gefasst und muss angemessen begründet werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des oder der Vorsitzenden ausschlaggebend. Falls die Stimme der Lehrperson für Katholische Religion bzw. für den Alternativunterricht für Katholische Religion für die Nichtversetzung in nächste Klasse bzw. für die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ausschlaggebend ist, wird die Begründung des Stimmverhaltens im Protokoll festgehalten.

Art. 7
Gültigkeit des Schuljahres in der Mittelschule

1. Für die Versetzung in die nächste Klasse der Mittelschule und für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ist die Gültigkeit des Schuljahres Voraussetzung. Das Schuljahr ist gültig, wenn die Schülerinnen und Schüler an mindestens 75 Prozent der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit laut persönlichem Jahresstundenplan teilgenommen haben. In dokumentierten Ausnahmefällen kann der Klassenrat, auf der Grundlage der vom Lehrerkollegium beschlossenen Kriterien, die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn 75 Prozent nicht erreicht werden, unter der Voraussetzung, dass genügend Bewertungselemente vorliegen, damit die Jahresbewertung vorgenommen werden kann.

2. Bei fehlender Gültigkeit des Schuljahres wird keine Bewertung vorgenommen. Die fehlende Gültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse der Mittelschule bzw. die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zur Folge.

3. Die Schulen teilen den Erziehungsverantwortlichen rechtzeitig die gefährdete Erreichung der Gültigkeit des Schuljahres mit.

Art. 8
Bewertungsbogen und Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen

1. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung sowie die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler werden im Bewertungsbogen festgehalten. Anstelle des Bewertungsbogens kann im ersten Semester eine schriftliche Mitteilung an die Erziehungsverantwortlichen übermittelt werden, die sämtliche Elemente des Bewertungsbogens enthält. Die Fächer und der fächerübergreifende Lernbereich Gesellschaftliche Bildung, deren Bezeichnung im Bewertungsbogen bzw. in der schriftlichen Mitteilung den jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes entsprechen muss, werden in der Regel getrennt bewertet. Falls im Sinne des vorhergehenden Artikels 5 Absätze 3 und 4 Bündelungen der Bewertung vorgenommen wurden, müssen im Bewertungsbogen die Bündelungen als solche ersichtlich sein.

2. Im Zeugnis, welches Teil des Bewertungsbogens ist, wird angeführt, ob eine Schülerin oder ein Schüler in die nächste Klasse versetzt oder nicht versetzt oder zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen oder nicht zugelassen wird.

3. Am Ende der Grund- und der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen. Diese beschreibt die Schlüsselkompetenzen und orientiert sich an den in den jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes angeführten Kompetenzen am Ende der Grund- bzw. der Mittelschule. Die Grund- und Mittelschulen verwenden für die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen den von der jeweiligen Schulamtsleiterin oder vom jeweiligen Schulamtsleiter vorgegebenen und für alle Schulen verbindlichen Vordruck. Diese Bescheinigung wird den Schülerinnen und Schülern gemeinsam mit dem Zeugnis und dem Bewertungsbogen der fünften Klasse der Grundschule bzw. der dritten Klasse der Mittelschule ausgehändigt. Die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen bei der Jahresbewertung über die fünfte Klasse der Grundschule und über die dritte Klasse der Mittelschule ersetzt die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Es liegt im Ermessen der Schule, die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung auch am Ende der fünften Klasse der Grundschule bzw. der dritten Klasse der Mittelschule beizubehalten.

Art. 9
Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund

1. Die Bewertung der Lernprozesse, der Leistungen, der allgemeinen Lernentwicklung und des Verhaltens, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund erfolgen nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel, wobei der Individuelle Bildungsplan als Grundlage zu beachten ist.

2. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, die Fortschritte der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und auf ihre Ausgangslage zu bewerten. Dabei haben diese Schülerinnen und Schüler Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind.

3. Besonders in den Fächern, in denen auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans zielgleich gearbeitet wurde, werden bei der Anpassung der Leistungserhebungen Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.

4. Im Protokoll der Bewertungskonferenz werden die Fächer festgehalten, die laut individuellem Bildungsplan zieldifferent sind. In den Bewertungsbögen, Zeugnissen, Abschlussdiplomen und in den veröffentlichten Ergebnissen sind keine Hinweise über die Maßnahmen laut diesem Artikel anzuführen.

5. Für Schülerinnen und Schüler mit Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, kann die Vorlage zur Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen auf der Grundlage des jeweiligen Individuellen Bildungsplans angepasst werden.

Art. 10
Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einem Individuellen Bildungsplan auf der Grundlage eines Klassenratsbeschlusses

1. Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 des vorhergehenden Artikels werden bei Schülerinnen und Schüler angewandt, für die ein Individueller Bildungsplan auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates laut geltenden Bestimmungen erstellt wurde.

2. Um die Integration und Inklusion der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zu fördern, kann die Bewertung in den ersten beiden Jahren, in denen die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen in der Unterrichtssprache erwerben, auf der Basis eines zieldifferenten Individuellen Bildungsplans erfolgen. In diesem Fall kann auch die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen an den Individuellen Bildungsplan angepasst werden. Solange es erforderlich ist, bleibt ein Individueller Bildungsplan auch nach diesen ersten beiden Jahren die Grundlage für den Unterricht und die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund.

Art. 11
Bewertung der Schülerinnen und Schüler welche die Krankenhausschule besuchen

1. Für die Schülerinnen und Schüler, welche die Schule im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung besuchen bzw. denen Hausunterricht erteilt wird, übermitteln die Lehrpersonen, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten, der zuständigen Schule zum Zwecke der periodischen und der Jahresbewertung Informationen über den individualisierten Bildungsweg, den diese Schülerinnen und Schüler absolviert haben. Falls die Dauer des Unterrichts in den oben genannten Formen gegenüber dem Unterricht in der Schule überwiegt, nehmen die Lehrpersonen, welche den entsprechenden Unterricht erteilen, die Bewertung im Einvernehmen mit der zuständigen Schule vor.

Art. 12
Veröffentlichung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse der Bewertungen der Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschule werden durch den Aushang an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht. Dabei wird bei positiver Bewertung „versetzt“ bzw. „zur Abschlussprüfung zugelassen“, bei negativer Bewertung „nicht versetzt“ bzw. „nicht zur Abschlussprüfung zugelassen“ angeführt.

 

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