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Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213
Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)

ANLAGE A

Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden

Abschnitt I
Vergütung von Begleit- oder Transportkosten

Art. 1
Beschreibung der Leistung

1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Vergütung der Begleit- oder Transportkosten von Personen mit bleibender Behinderung, gemäß Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

2. Menschen mit bleibenden Behinderungen, die öffentliche Verkehrsmittel nur benutzen können, wenn sie begleitet werden, kann eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst gewährt werden.

3. Menschen mit bleibenden Behinderungen wird eine Vergütung der Transportkosten gewährt, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.

4. Die Vergütung laut Absatz 3 umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls die Person mit Behinderungen nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.

5. Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.

Art. 2
Betrag der Vergütung für den Begleitdienst

1. Die Vergütung wird nach Vorlage der Ausgabenbelege folgendermaßen berechnet:

a) bis zu 30 km (Hin- und Rückfahrt): Pauschalbetrag gleich dem Höchstbetrag von 23 €,

b) ab dem 31. km: Höchstbetrag von 0,75 € pro gefahrenen Kilometer.

2. Zu den Beträgen laut Absatz 1 kommt die Vergütung der Fahrkartenkosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durch die Begleitperson hinzu.

Art. 3
Betrag der Vergütung für Transporte mit Privatfahrzeug

1. Für Transporte mit dem Privatfahrzeug entspricht die Vergütung dem Höchstbetrag von 0,33 € pro gefahrenen Kilometer.

Art. 4
Betrag der Vergütung für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten

1. Die Vergütung der Ausgaben für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten, (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.) wird folgendermaßen berechnet:

a) wenn der Rechnungsbetrag bis zu 16 € beträgt, gilt der in Rechnung gestellte Betrag (Pauschalbetrag),

b) ist der Rechnungsbetrag höher als 16,00 €, wird die Vergütung auf der Grundlage der zugelassenen Ausgaben festgelegt, die unter Anwendung der folgenden Tarife berechnet werden:

1) für eine Fahrstrecke bis zu 29 km (Hin- und Rückfahrt) ist eine Fixgebühr von 5,00 € anzuwenden, zu der ein Höchstbetrag von 1,15 € pro gefahrenen Kilometer hinzuzurechnen ist,

2) für eine Fahrstrecke von 30 bis 150 km (Hin- und Rückfahrt) ist ein Höchstbetrag von 1,15 € pro gefahrenen Kilometer anzuwenden,

3) für eine Fahrstrecke von über 150 km (Hin- und Rückfahrt) ist ein Höchstbetrag von 0,82 € pro gefahrenen Kilometer anzuwenden.

2. Es werden auch folgende Ausgaben zugelassen:

a) für die Benutzung von für Menschen mit Behinderungen umgebauten Fahrzeugen: 20 % des Tarifs laut Absatz 1 Buchstabe b). Diese Erhöhung gilt nicht für den Pauschalbetrag und für die Fixgebühr,

b) für Leerfahrten (Fahrten, die im Rahmen der Beförderung ohne Fahrgast durchgeführt werden): 60 % des Tarifs laut Absatz 1 Buchstabe b),

c) für Wartezeiten von wenigstens 30 Minuten (Wartezeiten unter 30 Minuten werden nicht berücksichtigt):

1) für Fahrstrecken bis zu 20 km werden zwei Hin- und Rückfahrten berechnet, sofern die Person zu ihrem Ankunftsziel befördert und zur vereinbarten Zeit wieder zu ihrer Wohnung zurückbefördert wird,

2) für Fahrstrecken über 20 km wird ein Höchstbetrag pro Stunde von 24,40 € berechnet und es wird nur eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigt,

d) eventuelle Autobahnspesen.

Art. 5
Betrag der Vergütung für Transporte zum Arbeitsplatz

1. Die Vergütung von Transporten, die von Rechtssubjekten laut Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt werden, um den Arbeitsplatz, den Umsetzungsort des Arbeitseingliederungsprojekts oder jenen der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung zu erreichen, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 berechneten zugelassenen Ausgaben festgelegt, unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage.

2. Wenn die Person zum Erreichen des Arbeitsplatzes selbst ein eigenes adaptiertes Fahrzeug fährt, wird die Vergütung gemäß Artikel 3 berechnet, unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage.

3. Von der Vergütung laut den Absätzen 1 und 2 wird ein Betrag abgezogen, der den Kilometertarifen der öffentlichen Verkehrsmittel auf der Fahrstrecke entspricht. Bei der Berechnung dieses Betrages ist zu prüfen, ob die Person für öffentliche Verkehrsmittel Anrecht auf eine Kostenermäßigung oder -befreiung hat.

Art. 6
Höchstgrenze der Vergütung

1. Der monatliche Betrag der Vergütung laut den Artikeln 2, 3, 4 und 5 darf den Höchstbetrag von 2.000,00 € nicht überschreiten.

Art. 7
Gutachten des Sozialsprengels

1. Für die Zwecke des Gutachtens laut Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 30/2000, in geltender Fassung, wird die Art und Weise der Durchführung des Transportes von der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels bewertet und mit der antragstellenden Person abgestimmt.

Art. 8
Unterlagen

1. Die bleibende Behinderung und die Notwendigkeit der Beförderung müssen durch eine ärztliche Bescheinigung des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks (Rehabilitationsdienst, Psychologischer Dienst oder Psychiatrischer Dienst) bestätigt werden. Alternativ dazu kann eine Kopie des Befundes des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität vorgelegt werden, aus der die Notwendigkeit der Begleitung hervorgeht, oder eine Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung.

2. Dem Antrag auf Vergütung müssen Unterlagen beigelegt werden, die Folgendes bescheinigen:

a) den Zweck des Transports, die erfolgten Fahrten, die zurückgelegte Strecke und die Frequenz des Transports oder der Begleitung,

b) die Nutzung der Gesundheits- und Sozialdienste oder die effektiv geleisteten Arbeitstage,

c) den eventuellen Stundenplan der Schule oder Hochschule,

d) die getätigten Ausgaben (quittierte Rechnung).

3. Die Verschreibung von Therapien und Kuren muss durch fachärztliches Personal des Krankenhauses oder der Rehabilitationsdienste bescheinigt werden.

4. Für eventuelle Therapien und Kuren außerhalb Südtirols muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, welche bestätigt, dass die Leistung nicht in Südtirol erbracht werden kann.

Abschnitt II
„Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“

Art. 9
Beschreibung der Leistung

1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Gewährung der Leistung für die persönliche Assistenz, um ein selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, gemäß Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 16 der „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen“, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021 genehmigt wurden.

2. Ziel der Leistung ist die Schaffung einer Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Wohnsituation von volljährigen Menschen mit bleibenden Behinderungen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 25 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, haben. Die Leistung ermöglicht den Personen ein autonomes Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie oder der stationären Sozialdienste und stärkt ihre Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe. Sie dient nicht der Deckung von reinen Pflegeleistungen, sondern ermöglicht die Erweiterung der Selbstbestimmung der Person im Hinblick auf ihre konkrete Alltagsgestaltung und ist Teil des Lebensprojektes der Person.

Art. 10
Berechnung des Beitrages

1. Der Beitrag wird auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Beträge berechnet, abzüglich der Kürzungen laut Artikel 11. Die Höhe des Beitrages wird außerdem gemäß Artikel 25 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt.

2. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

a) einem Jahresbetrag, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:

- Stufe 1: 9.500,00 Euro,

- Stufe 2: 16.700,00 Euro,

- Stufe 3: 23.750,00 Euro,

- Stufe 4: 30.850,00 Euro.

b) einem Jahresbetrag bei Bedarf einer 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:

- Stufe 1: 2.380,00 Euro,

- Stufe 2: 2.380,00 Euro,

- Stufe 3: 4.750,00 Euro,

- Stufe 4: 7.120,00 Euro.

c) einem Jahresbetrag bei Bedarf einer aktiven Nachtwache, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:

- Stufe 3: 4.750,00 Euro,

- Stufe 4: 4.750,00 Euro.

d) einem Jahresbetrag im Höchstausmaß von 1.200,00 Euro zur Deckung der Ausgaben für eine externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister, welcher nicht der/die mit Ernennungsdekret mit diesen Aufgaben betraute Sachwalter/Sachwalterin sein darf.

Art. 11
Kürzung des Beitrages

1. Der nach Artikel 10 festgelegte Beitrag wird wie folgt gekürzt:

a) um 10 %, falls die antragstellende Person mit anderen Erwachsenen im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Nicht berücksichtigt werden zu Lasten lebende Kinder bis zum 26. Lebensjahr und für die Assistenz eingestellte Personen,

b) um 15 % bei zwei zusammenlebenden Personen, welche beide Anspruch auf diese Leistung haben. Im Fall von drei zusammenlebenden Personen beträgt der Prozentsatz der Kürzung 30 %,

c) um 10 %, falls ein Familienmitglied für die antragstellende Person die bezahlten Tagesfreistellungen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt,

d) um die folgenden jährlichen Beträge, gestaffelt nach anerkannter Pflegestufe, falls die antragstellende Person arbeitet, und zwar auch im Rahmen von individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung oder individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung und Praktika:

- Stufe 1: 1.050,00 Euro,

- Stufe 2: 1.650,00 Euro,

- Stufe 3: 3.850,00 Euro,

- Stufe 4: 7.050,00 Euro.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die oben genannten Beträge um 50 % gekürzt.

Art. 12
Verfahren

1. Dem Erstantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,

b) Erklärung zur Anerkennung der Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9,

c) Bescheinigung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin oder des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks, welche den Bedarf einer 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) bestätigt,

d) Bescheinigung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin oder des zuständigen Fachdienstes des jeweiligen Gesundheitsbezirks, welche den Bedarf einer aktiven Nachtwache laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) bestätigt.

2. Die Pflicht der unverzüglichen Mitteilung von Änderungen gemäß Artikel 25 Absatz 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, bleibt aufrecht.

3. Das Gutachten laut Artikel 25 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird von der Fachkraft des Bereiches sozialpädagogische Grundbetreuung des zuständigen Sozialsprengels erarbeitet, die den Nutzer/die Nutzerin begleitet, und zwar auf Basis der Gespräche mit der antragstellenden Person und nach Prüfung und Bewertung von Folgendem:

a) Vollständigkeit des Antrages und der entsprechenden Anlagen,

b) Wunsch der Person, ihre Wohnsituation selbst zu bestimmen und zu verwirklichen, als Alternative zur Aufnahme in einen Wohndienst,

c) finanzielle Durchführbarkeit des Projekts im Hinblick auf die Wohnkosten und die Lebenshaltungskosten,

d) Zeitrahmen für die Umsetzung der neuen eigenständigen Wohnsituation,

e) Zweckmäßigkeit der Gewährung der Leistung einen Monat vor dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung,

f) Organisation der Assistenz,

g) Bedarf an Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister,

h) Höhe des gemäß den Artikeln 10 und 11 festgelegten Beitrages,

i) Bestätigung der antragstellenden Person, dass sie alle Informationen über den Verfahrensablauf erhalten hat (monatliche Verwendungsnachweise, Fälligkeiten, verpflichtende Meldung von Änderungen usw.).

Art. 13
Von der Nachweispflicht ausgenommene Beträge

1. Folgende monatliche Beträge des Pflegegelds, differenziert nach anerkannten Pflegestufen, sind von der Nachweispflicht laut Artikel 25 Absatz 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ausgenommen:

- Stufe 1: 250,00 Euro,

- Stufe 2: 400,00 Euro,

- Stufe 3: 500,00 Euro,

- Stufe 4: 600,00 Euro.

Art. 14
Ausgabennachweis

1. Es werden Ausgabenbelege in Bezug auf Folgendes anerkannt:

a) Assistenz gemäß den Organisationsformen, die in Artikel 16 Absatz 4 des genannten Beschlusses der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021 vorgesehen sind,

b) Beratung im Hinblick auf die Lohnbuchhaltung in Höhe von maximal 50 % der jährlichen Kosten,

c) Ersatzwerte für Unterkunft und Verpflegung einer für die Assistenz eingestellten zusammenlebenden Person, laut entsprechendem Arbeitsvertrag,

d) Zahlung der Kostenbeteiligung für die Nutzung eines teilstationären Sozialdienstes laut Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,

e) Zahlung der Kostenbeteiligung für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa laut Artikel 39 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,

f) Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister laut Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, nur bei Zuerkennung des entsprechenden Betrags und bis zum festgelegten Höchstausmaß laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d).

2. Die Ausgaben müssen mittels Banküberweisung vom Konto gezahlt werden, auf dem sowohl das Pflegegeld als auch der Beitrag laut diesen Leitlinien eingehen. Es werden Ausgaben in Bezug auf Folgendes anerkannt:

a) reguläre Vertragsverhältnisse,

b) von der antragstellenden Person abgeschlossene, registrierte Arbeitsverträge sowie Honorarnoten und Rechnungen, ausgenommen solcher, die von Personen ausgestellt wurden, welche mit der antragstellenden Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.

Abschnitt III
Zuschuss für den Erwerb und Vergütung für den Umbau von Fahrzeugen

Art. 15
Beschreibung der Leistung

1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Gewährung einer Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs zugunsten von Personen mit bleibender Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen, die ein umgebautes Fahrzeug benötigen, oder für die Gewährung eines Zuschusses für den Erwerb eines eigenen Fahrzeugs für Personen mit einer bleibenden Behinderung der unteren Gliedmaßen, gemäß Artikel 26 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

2. Zur Vergütung zugelassen werden die Ausgaben für die von den zuständigen Behörden genehmigten Umbauarbeiten an Kradfahrzeugen und Kraftwagen.

3. Unter den Umbau fallen auch eventuell vorgesehene Servomechanismen oder andere bereits serienmäßig eingebaute Ausrüstungen, wie Automatikgetriebe, Trittbretter, Rechtslenkung sowie technische Vorrichtungen, die dazu dienen, Gehhilfen und Rollstühle ins Fahrzeug zu verladen, und Ähnliches.

4. Ist die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller serienmäßig umgebauten Fahrzeugversion als Betrag bestimmbar, so kann dieser zur Vergütung für den Umbau zugelassen werden.

5. Der Zuschuss für den Erwerb kann auch für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einem regulären, wenigstens dreijährigen Leasingvertrag erworben wurden.

6. Von der Vergütung für den Umbau bzw. vom Zuschuss für den Erwerb sind Fahrzeuge ausgeschlossen, für welche die Bestimmungen über die prothetische Versorgung finanzielle Leistungen vorsehen.

Art. 16
Ausmaß

1. Die Vergütung für den Umbau wird im Ausmaß von 100 % der getätigten Ausgabe bis zum maximal Achtfachen des Grundbetrages gewährt.

2. Der Zuschuss für den Erwerb wird im Ausmaß von 40 % der getätigten Ausgabe bis zum maximal Zwölffachen des Grundbetrages gewährt.

Art. 17
Unterlagen

1. Die bleibende Behinderung muss vom zuständigen Fachdienst des jeweiligen Gesundheitsbezirks (Rehabilitationsdienst, Psychologischer Dienst oder Psychiatrischer Dienst) bestätigt werden. Alternativ dazu kann eine Kopie des Befundes des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Invalidität vorgelegt werden, aus dem die Notwendigkeit der Begleitung hervorgeht, oder eine Kopie der Bescheinigung der Behinderung gemäß Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung.

2. Die Vergütung oder der Zuschuss wird gegen Vorlage der quittierten Rechnung oder einer Kopie des registrierten Kaufvertrages gewährt. Wurden Fahrzeuge mit Leasingvertrag erworben, wird der Zuschuss ratenweise jeweils nach Vorlage der Unterlagen über die erfolgte Ratenzahlung ausgezahlt.

3. Von den Posten der Rechnung über den Fahrzeugkauf sind die Ausgaben für Extras abzuziehen, die nicht die Benutzung des Fahrzeugs durch die Person mit Behinderungen erleichtern (wie metallisierte Farbe, Radio, Navigator und Ähnliches).

Abschnitt IV

Art. 18
Zuschuss für die Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder

Beschreibung der Leistung

1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Gewährung eines Zuschusses für Personen, die mit einem Familienangehörigen mit bleibenden Behinderungen zusammenleben, zum Umbau des eigenen Fahrzeuges gemäß Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung. Menschen mit Behinderungen, die andauernd in stationären Einrichtungen untergebracht sind, d.h. mindestens 9 Monate im Jahr, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.

2. Zuschussfähig sind Ausgaben für die von den zuständigen Behörden genehmigten Umbauarbeiten an Kradfahrzeugen und Kraftwagen.

3. Als Umbauarbeiten gelten auch Servomechanismen oder andere Ausstattungen, welche bereits serienmäßig eingebaut worden sind, wie z.B. Allradantrieb, Trittbretter und Ähnliches.

4. Unter die Kosten für den Umbau von Fahrzeugen fallen außerdem jene für alle notwendigen Vorrichtungen, die Folgendes erleichtern:

a) das Einsteigen der Person mit Behinderung in das Fahrzeug (z.B. ein drehbarer Sitz und spezielle Türen),

b) das Hochheben der Person, einschließlich des Verladens ins Fahrzeug von Gehhilfen/Rollstühlen (Hebebühnen und Hebekrane, Rutschen),

c) die Fixierung und die Stabilität der Person und der Gehhilfe/des Rollstuhls (z.B. Gurte und Schienen, spezielle Sitze),

d) Sonstiges, das sich für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen oder von Gehilfen/Rollstühlen als notwendig erweist (z.B. Kraftfahrzeuganhänger).

5. Ist die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller gelieferten, serienmäßig umgebauten Fahrzeugversion als Betrag bestimmbar, so ist dieser zuschussfähig.

Art. 19
Ausmaß

1. Der Zuschuss für den Umbau wird im Ausmaß von 100 % der getätigten Ausgaben bis zum maximal Zwölffachen des Grundbetrages gewährt.

Art. 20
Unterlagen

1. Die bleibende Behinderung muss vom zuständigen Fachdienst des jeweiligen Gesundheitsbezirks (Rehabilitationsdienst, Psychologischer Dienst oder Psychiatrischer Dienst) bestätigt werden. Alternativ dazu kann eine Kopie des Befundes des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Invalidität vorgelegt werden, aus dem die Notwendigkeit der Begleitung hervorgeht, oder eine Kopie der Bescheinigung der Behinderung laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung.

2. Der Zuschuss wird gegen Vorlage der quittierten Rechnung gewährt.

Abschnitt V
Vergütung der Hotelkosten an Kriegs- und Dienstinvaliden bei Thermalkuren

Art. 21
Begünstigte

1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Vergütung von Hotelkosten für Thermalkuren zugunsten von Kriegs- und Dienstinvaliden gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, und Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

2. Diese Leistung kann den Kriegsinvaliden (Ex-Soldaten oder Zivilpersonen) und ordentlichen Dienstinvaliden gewährt werden,

a) wenn sie eine Rente der Kategorien 1 bis 8 laut Tabelle A beziehen, die dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. Dezember 1978, Nr. 915, in geltender Fassung, beiliegt, oder

b) im Besitz des Befundes der zuständigen Ärztekommission sind und auf das Dekret über die Gewährung der Rente warten. Aus dem Befund muss Folgendes hervorgehen:

1) die Zuerkennung einer der Kategorien laut Buchstabe a),

2) dass die Versehrtheit dienst- oder kriegsbedingt ist.

3. Die Leistung kann darüber hinaus jenen gewährt werden, denen eine angemessene Entschädigung für die im Dienst zugezogene Versehrtheit anerkannt wurde, die einer der Kategorien laut Absatz 2 Buchstabe a) zugeordnet werden kann.

Art. 22
Beschreibung der Leistung

1. Kriegs- und Dienstinvaliden, bei denen eine klinische Indikation vorliegt, können die Hotelkosten für Thermalkuren für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen, bei Trinkkuren in Montecatini von höchstens 13 Tagen, vergütet werden. Das mit der Invalidenbetreuung betraute fachärztliche Personal des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirkes genehmigt und verschreibt der Person mit Invalidität die Thermalkuren.

2. Der An- und Abreisetag zählt nur als ein Tag.

3. Die Vergütung kann gewährt werden, sofern die Person im selben Jahr keine finanzielle Leistung für Klimakuren und Therapieaufenthalte erhalten hat.

4. Von dieser Fürsorgeleistung ist ausgeschlossen, wer drei Jahre in Folge Zyklen von Thermalkuren beansprucht hat. Davon ausgenommen sind jene Personen, die sich erneut in einer akuten Phase der Versehrtheit befinden, für die sie die Rente erhalten haben, oder bei denen sich die Invalidität verschlechtert hat. In beiden Fällen bedarf es einer Bescheinigung des für die Invalidenbetreuung zuständigen fachärztlichen Personals des Gesundheitsbezirkes.

5. Die Vergütung der Aufenthaltskosten umfasst die Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder nur die Verpflegungskosten, falls die Person mit Invalidität keine Unterkunftskosten zu bestreiten hat. Die zu den Kuren zugelassenen Personen mit Invalidität können sich in Hotels oder Kuranstalten ihrer Wahl aufhalten.

6. Ist die Person mit Invalidität nicht in der Lage, die Anforderungen des Alltags selbstständig zu bewältigen, können auch die Kosten für die Begleitperson vergütet werden, sofern das zuständige Amt des Gesundheitsbezirks die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt.

Art. 23
Betrag der Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung ist gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zu berechnen.

2. Zur Gewährung der Vergütung können Ausgaben im folgenden Höchstausmaß zugelassen werden:

a) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung: 54,00 € täglich,

b) Ausgaben nur für Verpflegung: 20 € täglich.

Art. 24
Unterlagen

1. Dem Antrag auf Vergütung müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) eine Bestätigung der Kuranstalt, bei der die verschriebenen Kuren durchgeführt wurden, über die effektive Durchführung und die Dauer der Kur oder eine von der antragstellenden Person unterzeichnete Eigenerklärung,

b) die Rechnung, Steuerquittung oder eine andere reguläre Bestätigung, aus welcher die bestrittenen Kosten hervorgehen.

2. Es wird Folgendes von Amts wegen festgestellt:

a) das Vorliegen der Voraussetzungen laut Artikel 21 Absätze 2 und 3,

b) die Zulassung zu den Thermalkuren gemäß Artikel 22 Absatz 1,

c) dass die Person im selben Jahr keine finanzielle Leistung für Klimakuren und Therapieaufenthalte erhalten hat.

 

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