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Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 111
Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9: Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter durch die Landesabteilungen Deutsche Kultur, Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt und Bildungsförderung (abgeändert mit Beschluss Nr. 32 vom 02.02.2024)

Anlage

Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter durch die Landesabteilungen Deutsche Kultur, Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt und Bildungsförderung

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, für Tätigkeiten mit Bildungscharakter vonseiten der Landesabteilungen Deutsche Kultur, Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt und Bildungsförderung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) und Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Förderungen werden unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Gefördert werden können:

a) wissenschaftliche Tagungen und Kongresse mit Bildungscharakter, die sich vornehmlich mit einem landesbezogenen Thema befassen,

b) Tätigkeiten und Veranstaltungen mit Bildungscharakter,

c) Lehrgänge, Veranstaltungen und Studienreisen,

d) Ankauf von didaktischem Material und Hilfsmitteln für die Durchführung von Bildungstätigkeiten.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Die Förderungen laut Artikel 2 können folgenden Rechtssubjekten gewährt werden, in der Folge Organisationen genannt:

a) Körperschaften,

b) Stiftungen,

c) Genossenschaften,

d) Vereinigungen, einschließlich Verbände,

e) Komitees.

2. Die Organisationen müssen:

a) nicht gewinnorientiert sein,

b) seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,

c) in ihrer Satzung die Durchführung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter verankert haben,

d) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

e) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.

Art. 4
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) ordentliche Beiträge,

b) Projektbeiträge,

c) ergänzende Beiträge.

2. Die ordentlichen Beiträge werden für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms gewährt.

3. Die Projektbeiträge werden für die Durchführung zeitbegrenzter, vom Kalenderjahr unabhängiger Vorhaben gewährt.

4. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche Beiträge oder Projektbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 6 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des oder der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Art. 5
Umfang der Förderungen

1. Die Förderungen belaufen sich auf maximal 80 % der zugelassenen Ausgaben.

2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

Art. 6
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig vom Landesbeitrag, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 7
Antragstellung

1. Die Anträge werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation, wird innerhalb folgender Fristen eingereicht:

a) Anträge auf ordentliche Beiträge: bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres,

b) Anträge auf Projektbeiträge: bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres. Bei Bedarf kann auch im Laufe des Jahres ein Antrag gestellt werden,

c) Anträge auf ergänzende Beiträge: im Laufe des Bezugsjahres.

2. Die Einreichfrist ist keine Ausschlussfrist, sie kann vom Direktor oder von der Direktorin der zuständigen Abteilung geändert werden.

3. Anträge auf ordentliche Beiträge und auf Projektbeiträge müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden.

4. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

Art. 8
Dem Antrag beizulegende Unterlagen

1. Anträgen auf ordentliche Beiträge und Projektbeiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres oder Beschreibung des Projekts mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Durchführungszeitraums, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel und der geschätzten Teilnehmerzahl,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

2. Anträgen auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

3. Bei Erstanträgen muss auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung beigelegt werden. Eventuelle Änderungen des Gründungsaktes und Satzungsänderungen müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

Art. 9
Kriterien für die Bewertung der Anträge

1. Die Anträge werden im Rotationsverfahren von Fachleuten der Landesverwaltung begutachtet. Bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden.

2. Die Anträge werden nach folgenden Kriterien überprüft:

a) Relevanz des Vorhabens für das Land Südtirol,

b) Aufarbeitung eines besonderen historischen, landesgeschichtlichen, ethnologischen, kulturellen, sprachwissenschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themas,

c) Qualität der Tätigkeit oder des Projekts,

d) Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der an der Planung und Durchführung Beteiligten,

e) Beitrag zur langfristigen Weiterentwicklung der kulturellen Bildung im Lande unter Berücksichtigung von angebotsschwachen Gebieten,

f) Ergänzung des bestehenden Bildungsangebots durch innovative Inhalte und neue Vermittlungsformen,

g) Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit,

h) Beitrag zur Inklusion oder Integration von Bürgerinnen und Bürgern,

i) Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Umsetzung.

Art. 10
Zulässige Ausgaben

1. Zum Beitrag zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Kosten für die Organisation und Durchführung der Tätigkeiten,

b) Kosten für Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Beratungen im Bereich Buchhaltung und Steuern, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen, Versicherungen, Ankauf von didaktischem Material und Hilfsmitteln sowie Kosten für sonstiges Material kultureller, didaktischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeiten/Projekte notwendig ist,

c) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

d) Honorare von Referentinnen und Referenten,

e) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der Organisation und ehrenamtlich Tätiger sowie von Referentinnen und Referenten,

f) Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, Mitglieder der Organisation sowie ehrenamtlich Tätige,

g) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,

h) Kosten für Studienreisen von Mitgliedern der Organisationen, die von der Abteilung Bildungsförderung gefördert werden.

2. Die Personalkosten können unter Berücksichtigung der Bezugsparameter laut Art. 14, Absatz 5 anerkannt werden.

3. Die Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können unter Berücksichtigung der Bezugsparameter laut Art. 14, Absätze 6 und 7 anerkannt werden.

4. Die im Antrag angeführten Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

5. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,

b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der Antrag stellenden Organisation,

e) Ausgaben für Buffets,

f) Ausgaben für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen,

g) Gruppenreisen, mit Ausnahme dessen, was in Absatz 1 Buchstabe h) vorgesehen ist,

h) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

Art. 11
Verwendung der gewährten Beiträge

1. Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten und Projekte verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer den gewährten Beitrag für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge muss der Antrag innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich der Beitrag bezieht.

4. Die Änderung des Zwecks für die Verwendung des Beitrags oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Beitragsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze können auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zugelassen werden.

Art. 12
Vorschüsse

1. Die Antragstellenden können die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 90 % der Höhe des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags beantragen.

2. Dieser Vorschuss muss gleichzeitig mit dem Beitragsantrag beantragt werden.

Art. 13
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) der Antrag laut Artikel 16;

b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Vorschussbetrages, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

2. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge kann die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.

3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses kann der Restbetrag ausgezahlt werden.

4. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zum Beitrag zugelassenen Tätigkeiten oder Projekte verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

Art. 14
Abrechnung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnung laut Artikel 15 und auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.

2. Die Abrechnung muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:

a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,

b) Projektbeiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.

3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden der oder des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2, Buchstabe b) bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

5. Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Abgerechnet werden können zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.

6. Honorarkosten für Referentinnen und Referenten können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015.

7. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können bis zum in der Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag abgerechnet werden.

8. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

9. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25 % der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch die Dokumentation der Ausgaben nachweisbar sein.

10. Der Zeitaufwand für die institutionellen Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen wird nicht für die Berechnung der Stunden für ehrenamtliche Tätigkeiten anerkannt.

Art. 15
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus:

a) dem Antrag laut Artikel 16, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Tätigkeiten mit Bildungscharakter vollständig umgesetzt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;

b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

Art. 16
Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags bezieht,

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dieselben Tätigkeiten oder Projekte beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten oder Projekte vollständig umgesetzt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, der Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden, zuzüglich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wurden diese überschritten, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

6) bei ehrenamtlicher Tätigkeit Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, welcher durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) Erklärung darüber, ob der Beitrag dem Vorsteuereinbehalt von 4 % unterliegt oder nicht.

Art. 17
Kürzung der Förderung

1. Wurden die geförderten Tätigkeiten und Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor unter Beachtung der von Artikel 5 vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung des Beitrags genehmigen.

Art. 18
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf die Antragstellenden lauten,

c) quittiert sein,

d) sich auf den Förderzweck beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Bei der Förderung von Jahrestätigkeiten müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde.

3. Im Fall von Projekten können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach jenem der Gewährung des Beitrags ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 19
Werbung

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten finanziell durch die Autonome Provinz Bozen - Südtirol, Abteilung Deutsche Kultur, Abteilung Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt oder Abteilung Bildungsförderung unterstützt wurden; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 20
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Abteilung und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 21
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 22
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für die ab dem Jahr 2017 eingereichten Anträge.

 

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