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w) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 81)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Kultur, Verwaltungsverfahren, Ämterordnung und Personal, Bildung, Örtliche Körperschaften, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Forst und Jagd, Gesundheit, Soziales, Wohnbauförderung, Lehrlingswesen, Transportwesen, Handwerk, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handel, öffentliche Auftragsvergabe und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 1 zum Amtsblatt vom 18. Juli 2017, Nr. 29.

I. TITEL
KULTUR, VERWALTUNGSVERFAHREN, ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL, BILDUNG, ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, „Regelung des Archivwesens  und Errichtung des Südtiroler Landesarchivs“)

(1) In Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Zustimmung der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „die Genehmigung des zuständigen Landesamtes“ ersetzt.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, „Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16,  und vom 19. September 1973, Nr. 37“)

(1) In Artikel 5/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird das Wort „Zuschuß“ durch die Wörter „mehrjährigen Zuschuss“ ersetzt.

(2) In Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird das Wort „Zuschüsse“ durch die Wörter „mehrjährige Zuschüsse“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERWALTUNGSVERFAHREN

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Im deutschen Wortlaut der Überschrift von Artikel 2 und der Absätze 1, 1/bis, 1/ter, 2/bis und 2/ter desselben Artikels des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Kriterien“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

(3) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „Artikel 15 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 15/bis Absatz 1“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 20/bis (Empfangsbestätigung)

1. Für alle abgegebenen Anträge, Erklärungen und Meldungen wird unverzüglich, auch auf telematischem Wege, eine Empfangsbestätigung ausgestellt, aus der die erfolgte Einreichung hervorgeht. Falls die Bestätigung alle von Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Informationen enthält, gilt diese als Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens.“

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch das Wort „landschaftlichen“ ersetzt.

(6) In Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gesundheit“ die Wörter „und der öffentlichen Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und“ eingefügt.

(7) In Artikel 23/bis Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „allgemeinen und besonderen Voraussetzungen“ die Wörter „und die Angabe der Unterauftragnehmer im Sinne der staatlichen Bestimmungen“ eingefügt.

(8) Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)

1. Im Sinne einer offenen, bürgernahen Verwaltung und in Umsetzung der Kriterien und Grundsätze laut Artikel 1, gewährleistet die Verwaltung jedem den weitestgehenden Zugang zu den Daten und Unterlagen der Verwaltung sowie die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und die Verwendung der öffentlichen Mittel.

2. Die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten werden in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite der Verwaltung veröffentlicht, auf die von der Hauptseite aus zugegriffen werden kann.

3. Die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, in der die Organisationseinheiten des Landes angegeben sind, deren Direktoren für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wird von der Landesregierung genehmigt und aktualisiert. Die Landesregierung ist zudem ermächtigt, ergänzende Richtlinien zu den in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen zu erlassen.

4. Die veröffentlichungspflichtigen Informationen, Unterlagen und Daten laut Absatz 1 sind öffentlich; jeder hat das Recht, sie einzusehen, kostenlos zu nutzen und sie, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Wiederverwendung öffentlich zugänglicher Informationen und der Datenschutzbestimmungen, zu verwenden und wiederzuverwenden, sofern die Quelle angegeben und die Integrität beachtet wird.

5. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Betroffenen auf Vergessenwerden werden die Akte nur so lange veröffentlicht, wie es die geltenden Bestimmungen vorsehen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion archiviert.

6. Der Bürgerzugang ist das Recht der Bürger, die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, die veröffentlichungspflichtig sind und nicht auf der institutionellen Webseite veröffentlicht wurden sowie das Recht auf Zugang zu weiteren Daten und Unterlagen der Verwaltung, nebst jenen, für welche die Veröffentlichungspflicht besteht, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen im Sinne der geltenden Bestimmungen.

7. Die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Bürgerzugang, die Einschränkungen und Ausschlüsse, die Gewährleistung der Rechte der Drittbetroffenen, die rechtlichen Möglichkeiten bei fehlender Antwort, Ablehnung, Verzögerung und Einschränkung des Zugangs, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom  7. Jänner 1977, Nr. 9, „Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen“)

(1) Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist und zwar durch die Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte. Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorliegen, und zwar gemäß dem Verfahren laut Artikel 149/bis der Zivilprozessordnung.“

(2) In Artikel 7 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 4.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

Art. 5 (Veranstaltungen des Landes)

(1) Die für die Organisation oder Teilnahme des Landes anfallenden Ausgaben für Tagungen, Kongresse oder andere Veranstaltungen, die mit der institutionellen Tätigkeit der Körperschaft zusammenhängen, werden von den für den Sachbereich zuständigen Strukturen der Landesverwaltung verfügt und jenen Haushaltskapiteln zugerechnet, die sich auf die entsprechenden Ausgabengesetze beziehen, mit Ausnahme der Repräsentationsspesen laut Landesgesetz vom 18. März 2013, Nr. 4. Die vorgenannten Ausgaben werden, wenn sie Tätigkeiten des Zuständigkeitsbereiches mehrerer Landesstrukturen betreffen, von der Landesabteilung Präsidium und Außenbeziehungen verfügt.

Art. 6 (Mitgliedschaft des Landes in Vereinigungen  und sonstigen Körperschaften)

(1) Sofern ein allgemeines strategisches Interesse am Beitritt des Landes zu einer privaten Vereinigung oder sonstigen Körperschaft vorliegt, kann die Landesregierung den Beitritt beschließen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich nach Vorlage eines Berichts über die von der Körperschaft durchgeführten Tätigkeiten entrichtet.

(3) Für die Verwaltung der Mitgliedschaften laut Absatz 1 ist die Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen zuständig.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, „Aufteilung der Stellen im öffentlichen Dienst und Zusammensetzung der Kollegialorgane der öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der allgemeinen  Volkszählung hervorgeht“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. In Abweichung von Absatz 4 kann die stärkste Sprachgruppe ihre Vertretung zugunsten der ladinischen Sprachgruppe verringern, die ansonsten aufgrund ihrer Stärke von der Vertretung im Kollegialorgan ausgeschlossen wäre. Aufrecht bleibt die Pflicht zur genauen Zuweisung der Vertretungen nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, in den von der Landesregierung festgelegten Einsatzbereichen oder Kategorien von Kollegialorganen.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDUNG

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom  24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe B) Punkt 9) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„9) Bauwesen, Umwelt und Raumplanung mit den Schwerpunkten:

  1. Bauwesen, Umwelt und Raumplanung,
  2. Bauwesen, Umwelt und Raumplanung, Bereich Holztechnologie im Bauwesen,
  3. Geotechnik.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, „Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals und zur Schulsozialarbeit“.

(2) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgender Artikel 22 und folgender 3. Titel mit den Artikeln 23, 24 und 25 hinzugefügt:

„Art. 22 (Errichtung der Stellenpläne der Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben)

1. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, sind für die Trainingstätigkeit an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport die Stellenpläne für Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben errichtet. Die Stellenpläne werden je nach Sportdisziplin in Kategorien unterteilt.

2. Die Aufnahme des Personals laut Absatz 1 erfolgt über einen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren. Zum Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren werden Personen zugelassen, die im Besitz des staatlichen Abschlussdiploms der Oberschule und eines spezifischen Trainerdiploms sind. Die Landesregierung legt die Durchführungsmodalitäten, die Dauer und die Bewertungsformen des Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren fest. Bis zum Abschluss des Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren erhält das Personal jährlich befristete Aufträge durch die zuständige Schulführungskraft. Bei der Erstanwendung dieses Artikels erhält das Personal mit mindestens drei Dienstjahren als Sporttrainer an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen nach Bestehen eines Sonderwettbewerbs nach Titeln einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

3. Das Personal laut Absatz 1 wird wie das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen eingestuft. Bei der Einstufung nach der unbefristeten Aufnahme werden die außerplanmäßig geleisteten Dienste als Sporttrainer an den Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport zur Gänze anerkannt.

4. Die Stellen für die Stellenpläne laut Absatz 1 werden dem Landesplansoll laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, entnommen.

5. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Aufnahme und Einstufung der Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben fest.

3. TITEL – Bestimmungen zur Schulsozialarbeit

Art. 23 (Allgemeine Bestimmungen zur Schulsozialarbeit)

1. Die Schulsozialarbeit erfolgt über niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an den Schulen und verfolgt folgende Ziele:

  1. die Schüler in ihrer Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken (Prävention),
  2. die Schüler in Krisen- und Konfliktsituationen aufzufangen, in Übergangsphasen zu begleiten und in der Orientierung zu unterstützen (Intervention),
  3. in bestimmten Situationen zeitbegrenzte Alternativen zur Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht zu koordinieren und die Schüler zu begleiten (Time-out-Lernen).

2. Im Mittelpunkt der Schulsozialarbeit stehen das Wohl und die Zukunft der Schüler. Daher trägt diese Arbeit wesentlich dazu bei, Schulabsentismus und Schulabbruch erfolgreich vorzubeugen. Ein weiteres Ziel der Schulsozialarbeit ist die Unterstützung der Lehrpersonen in Zusammenhang mit verschiedenen sozialen Themen sowie das Casemanagement in Einzelfällen. Die Umsetzung erfolgt im Netzwerk unter Einbezug der inner- und außerschulischen Unterstützungssysteme und Angebote.

Art. 24 (Landesberufsbild für Schulsozialpädagogen)

1. Um die Ziele laut Artikel 23 zu erreichen, wird im Rahmen der Landesverwaltung das Berufsbild der Schulsozialpädagogen geschaffen.

Art. 25 (Übergangsregelung)

1. Bis zur Schaffung des Landesberufsbildes für Schulsozialpädagogen erhalten die Schulsozialpädagogen einen befristeten Arbeitsvertrag durch die zuständige Schulführungskraft. Die Arbeitszeit der Schulsozialpädagogen beträgt bei einem vollen Auftrag 38 Wochenstunden. Weitere Bestimmungen für das Auswahlverfahren, für die Aufnahme und für spezifische Aufgaben in der Übergangszeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

2. Mit der Schaffung des Landesberufsbildes werden die Stellen in die Stellenpläne des Landespersonals überführt. Die im Rahmen dieser Übergangsbestimmungen geleitsteten außerplanmäßigen Dienste werden bei der Einstufung nach der unbefristeten Aufnahme anerkannt. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Verwaltungsmaßnahme festgelegt.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Juli 2016, Nr. 15, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildungsförderung, Kultur, Personal, Verwaltungsverfahren, Gewässernutzung, Raumordnung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Haushalt und Rechnungswesen und öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 2016, Nr. 15, werden nach den Wörtern „Nr. 208“ die Wörter „und laut Artikel 1 Absatz 483 des Gesetzes vom 11. Dezember 2016, Nr. 232“ eingefügt.

(2) Am Ende des italienischen Wortlauts von Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 2016, Nr. 15, werden folgende Wörter “e di cui al comma 483 dell’articolo 1 della legge 11 dicembre 2016, n. 232” hinzugefügt.

Art. 11 (Abbau der Verschuldung der Gemeinden)

(1) Gemeinden, die vorzeitig Schulden mit eigenen finanziellen Mitteln aus dem Verwaltungsüberschuss tilgen, erhalten weiterhin die mehrjährigen Landeszuschüsse, die ihnen im Sinne der Landesgesetze vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, vom 23. April 1987, Nr. 10 und des Artikels 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zustehen. Sie dürfen die Einnahmen aus diesen Zuschüssen ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsausgaben verwenden.

(2) Im Fall von Zuweisungen des Staates von Beiträgen an die Gemeinden zur Abfederung der Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen im Sinne des Artikels 9/ter des Gesetzesdekretes vom 24. Juni 2016, Nr. 113, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz vom 7. August 2016, Nr. 160, werden die entsprechenden staatlichen Zuweisungen anteilmäßig vom Land einbehalten. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Umsetzung dieses Absatzes fest. 2)

2)
Art. 11 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

6. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 12 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 9 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,
  2. Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 26,
  3. Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2004, Nr. 10,
  4. Artikel 12 Absätze 6/bis und 6/ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung,
  5. Artikel 1/septies des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung.

II. TITEL
LANDWIRTSCHAFT, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, FORST UND JAGD

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„c) Nutzen aus Bewässerungsverfügbarkeit; dieser besteht aus dem Vorteil, den die Liegenschaften aus Bonifizierungsbauten sowie aus Bauten zur Speicherung, Ableitung, Zuleitung, Umleitung und Verteilung von Bewässerungswasser ziehen. Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die Berechnung der Kosten in Bezug auf den Nutzen des Bewässerungsdienstes,“.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung von gentechnisch nicht veränderten Lebensmitteln“)

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Kennzeichnung)

1. Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.“

(2) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Register)

1. Es wird ein Register der Produzenten errichtet, welche ihre Erzeugnisse mit „ohne Gentechnik“ kennzeichnen wollen.

2. Dieses Register wird von der Landesagentur für Umwelt geführt.

3. Zum Zwecke der Kennzeichnung müssen die Produzenten eine schriftliche Meldung an die Landesagentur für Umwelt richten, samt einer Auflistung der mit „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Lebensmittelkategorie. Eventuelle Änderungen in der Auflistung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

4. Die tierärztlichen Dienste und die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes haben das Recht, auf die im Register enthaltenen Daten jederzeit zum Zwecke der Planung und Ausführung der amtlichen, von der geltenden einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Kontrollen, zuzugreifen.“

(3) In Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Worte „Absatz 2 und folgende“ gestrichen.

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in jenen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlaut kennzeichnet, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu haben, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 10.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro bestraft,
  2. wer in der Meldung laut Artikel 4 Absatz 3 falsche Angaben macht oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.

2. Für die Feststellung und Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig.“

(5) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes als ohne Gentechnik gekennzeichneten Produkte werden von Amts wegen in das Register der Produkte „ohne Gentechnik“ eingetragen.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelastung“)

(1) Anhang C Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, erhält folgende Fassung:

„a) Lärmerzeugende Arbeiten sind an Werktagen von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Eine Einschränkung oder Ausdehnung dieser Zeiten können vom zuständigen Bürgermeister/von der zuständigen Bürgermeisterin bestimmt werden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORST UND JAGD

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Nach Artikel 33/bis des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 33/ter (Umsetzung der Projekte)

1. Die Agentur Landesdomäne setzt die von der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um. Sie bedient sich dabei der Einrichtungen der Abteilung und erhält dafür die entsprechenden Beiträge. Die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der Projekte bleibt bei der Abteilung.“

Art. 17  (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

“1/ter Der für die Jagd zuständige Landesrat kann aufgrund eines Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) die Jagdzeit für den Fuchs auf frühestens 1. August für die maximale Zeitspanne gemäß Absatz 1, Buchstabe b), vorverlegen. Bis zum dritten Sonntag im September ist ausschließlich die Auslesejagd ohne Einsatz von Hunden erlaubt.”

4. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 18 (Aufhebung)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

III. TITEL
GESUNDHEIT, SOZIALES, WOHNBAUFÖRDERUNG,
LEHRLINGSWESEN, TRANSPORTWESEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Außerordentlicher Wettbewerb)

1. In Gemeinden, in denen die einzige Apotheke frei wird, weil der bisherige Inhaber/die bisherige Inhaberin den außerordentlichen Wettbewerb laut Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 24. Jänner 2012, Nr. 1, mit Gesetz vom 24. März 2012, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, bestanden und eine andere Apotheke gewählt hat, wird die Arzneimittelversorgung folgendermaßen sichergestellt:

  1. Die Apotheke wird auf der Grundlage einer zeitlich befristeten Ermächtigung, in Form einer Arzneimittelausgabestelle, vom scheidenden Apothekeninhaber/von der scheidenden Apothekeninhaberin provisorisch weitergeführt, bis sie von einer beim außerordentlichen Wettbewerb für geeignet befundenen Person wiedereröffnet wird. Die Ermächtigung zur provisorischen Führung ist auf höchstens ein Jahr ab der Durchführung des folgenden Befragungsverfahrens beschränkt.
  2. Mit der provisorischen Führung der Apotheke als Arzneimittelausgabestelle wird bis zu ihrer Wiedereröffnung eine beim außerordentlichen Wettbewerb für geeignet befundene Person betraut.
  3. Falls die Personen laut den Buchstaben a) und b) die Führung der Apotheke ablehnen, wird diese provisorisch als Arzneimittelausgabestelle von einem Apothekeninhaber/einer Apothekeninhaberin der Zone, bei Vorzug des Inhabers/der Inhaberin der nächstgelegenen Apotheke, oder von der Gemeinde weitergeführt, und zwar für höchstens ein Jahr ab Durchführung des folgenden Befragungsverfahrens, aufgrund dessen die Apotheke wiedereröffnet wird.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SOZIALES

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des entsprechenden Grades zum Zwecke des Zugangs zu den Leistungen laut Artikel 8 erfolgt ausschließlich aufgrund der Richtlinien und Modalitäten laut Artikel 12 Absatz 1 und den diesbezüglichen Einstufungsinstrumenten.“

(2) In Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, wird die Ziffer „30“ durch die Ziffer „45“ ersetzt.

(3) Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„7. Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der mit Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Richtlinien zu wiederholen.“

(4) Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Falls vom Einstufungsteam festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen, kann ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die weitere Gewährleistung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann an die effektive Inanspruchnahme dieser Sachleistungen gebunden werden. Im Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 werden die entsprechenden Richtlinien festgelegt.“

(5) Im deutschen Wortlaut des Artikels 8 Absatz 6 und der Überschrift von Artikel 12 sowie des Absatzes 1 Buchstaben a) und e) desselben Artikels des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „Kriterien“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.

(6) Nach Artikel 13 Absatz 2/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) der Sanitätsbetrieb teilt dem Land die Informationen zur Anerkennung einer Zivilinvalidität im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sowie zur eventuellen Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen der Antragsteller und Bezieher von Pflegegeld mit.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/quater (Betreuungsplätze in Seniorenwohnheimen)

1. Im Einzugsgebiet eines Sozialdienstes, in welchem die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten Seniorenwohnheimen 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden, außer im Rahmen von Umbauten oder Zubauten bereits existierender Seniorenwohnheime, wenn die Einrichtung damit die vorgesehene Mindestgröße oder die für den einzelnen Pflege- und Betreuungsbereich vorgesehene Mindestgröße erreicht.“

(2) Am Ende von Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Neue, im vorliegenden Gesetz nicht angeführte Angebote, können von der Landesregierung nach einer Erprobungsphase eingeführt und geregelt werden.“

(3) Artikel 11/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 11/quater (Teilstationäre und stationäre Dienste für Senioren)

1. Teilstationäre Dienste für Senioren sind die Tagespflege in Einrichtungen und die Tagespflegeheime.

2. Stationäre Dienste für Senioren sind:

  1. begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren,
  2. Seniorenwohnheime.

3. Die Landesregierung regelt die Organisation und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut diesem Artikel.

4. Die Seniorenwohnheime bedürfen einer vorhergehenden Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie für diese Funktion im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Baus, der Einrichtung und der Ausstattung geeignet sind. Für die Anerkennung der Eignung ist ein Antrag mit einem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Mittel einzureichen. In allen anderen nicht vom Gesetz geregelten Fällen umfasst die Akkreditierung eines Dienstes auch die Eignungserklärung.

5. Seniorenwohnheime, welche aufgrund eines Baus, Umbaus oder Zubaus von den vorgesehenen baulichen Kriterien abweichen, können bis zum Abschluss der Bauvorhaben eine provisorische Eignungserklärung erhalten.

6. Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung wird eine technische Kommission eingesetzt.

7. Die Ausgaben für die Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Verpflegung der Heimbewohner sowie jene für die Leitung und Koordinierung des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Rehabilitation und pharmazeutische Versorgung, werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbetrieb getragen, den Einrichtungen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien rückvergütet. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktionen der Pflegedienstleitung und der Bereichs- und Wohnbereichsleitung ausüben können.

8. Die zuständige Landesabteilung legt den Tagessatz fest, den der Südtiroler Sanitätsbetrieb den ausländischen Versicherungsanstalten für die gesundheitliche Versorgung der Personen, die bei ihnen versichert sind und in Seniorenwohnheimen oder im Rahmen der Hauskrankenpflege in der wohnortnahen Betreuung versorgt werden, verrechnet.

9. Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten des Seniorenwohnheimes oder von einem oder mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin des Sprengels, in welchem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet zudem eine angemessene fachärztliche Betreuung und diätetische Beratung und stellt für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Seniorenwohnheime das notwendige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.

10. Für die vom Landesgesundheitsdienst geführten Pflegeheime finden die von den jeweiligen Regelungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.“

(4) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die öffentlich und privat geführten Sozialdienste werden vom Land ermächtigt und, sofern mit öffentlichen Mitteln auch nur teilweise finanziert, akkreditiert. Für die Pflegeheime laut Artikel 11/quater Absatz 10 müssen zu diesem Zwecke die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Genehmigungen vorhanden sein. Die Landesregierung bestimmt die Richtlinien und Modalitäten für die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren, um die soziale und fachliche Qualität der Dienste und Leistungen zu sichern.“

(5) Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Bei jedem Sprengel wird zwecks Förderung der sozialräumlichen Arbeit und der Miteinbeziehung der Bevölkerung ein Sprengelrat errichtet. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sprengelrates werden von der Landesregierung festgelegt. Dem Sprengelrat wird zur Durchführung der Tätigkeit und eventuellen Kostenrückerstattung für private Mitglieder des Sprengelrates, jährlich ein Budget von jeweils 0,30 Euro pro Einwohner des Sprengels zum 31. Dezember des Vorjahres sowohl von Seiten des gebietsmäßig zuständigen Trägers der delegierten Sozialdienste als auch des Südtiroler Sanitätsbetriebes zugewiesen.“

(6) Artikel 20/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.“

(7) Nach Artikel 29 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Investitionsausgaben für die Einstufungsteams laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch den Landessozialfonds auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien finanziert.“

(8) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Innerhalb des Monats Juli übermitteln die Träger der Sozialdienste der Landesabteilung Soziales die Tätigkeits- und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, die nach einem von der Landesregierung vorgegebenen Muster erstellt werden. Eine Integration des Ausgabenprogramms ist in begründeten Fällen von den Trägern der Sozialdienste nach demselben Muster einzureichen. Innerhalb des Monats April übermitteln diese Träger die Aufstellung der Ausgaben für das vergangene Jahr mit Angabe der Verwaltungsüberschüsse, und zwar auf der Grundlage von Erhebungsbögen, die von der Landesregierung genehmigt sind.“

(9) Nach Artikel 30 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Die zugewiesenen Finanzmittel für Investitionsausgaben unterliegen einer Zweckbindung für die Nutzung der Sozialdienste zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben laut Artikel 10. Die Landesregierung legt die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten finanzierter Investitionen fest, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Betrages im Falle einer Nichteinhaltung der vorgesehenen Zweckbindung oder im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbestimmung derselben Finanzierung.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes  vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, „Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger“)

(1) In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, werden die Wörter „müssen während des Bezuges der Leistungen den Wohnsitz in Südtirol haben und sich ständig im Landesgebiet aufhalten,“ durch die Wörter „müssen während des Bezuges der Leistungen den Wohnsitz in Südtirol haben und sich ständig im Landesgebiet aufhalten; unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernünftigkeit kann der Zugang zu den Leistungen, welche über die Grundleistungen hinausgehen, auch an die Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der Integration geknüpft sein. Auch kann die Form der Leistungserbringung derart gestaltet werden, dass die Integration gefördert wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der Integration wird im Falle einer Familiengemeinschaft nach Möglichkeit auch auf die anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft des Antragstellers in geeigneter Form ausgedehnt,“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAUFÖRDERUNG

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 45 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„11. Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für jene Bürger, welche eine Wohnung anmieten, die mit der Sozialbindung belastet ist oder auf gefördertem Baugrund realisiert wurde oder im Sinne der Artikel 71 und 71/bis konventioniert wurde, keine Anwendung.“

(2) Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„a) die Zwangsräumung, sofern sie nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen oder wegen Sittenwidrigkeit angeordnet worden ist, soweit sie sich auf einen abgelaufenen Mietvertrag mit einer Dauer von nicht weniger als drei Jahren bezieht und der Antragsteller mittels meldeamtlicher Bescheinigung vorweisen kann, dass er für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren den Wohnsitz in der betreffenden Wohnung hatte,“.

(3) In Artikel 63 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 1 Buchstabe c)“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstaben c) und e)“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) die Wohnungen des Dienstes Begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.“

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom  17. September 2013, Nr. 14, „Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ‚Wohnbauförderungsgesetz’“)

(1) Der vorletzte Satz von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. September 2013, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „Der Übergang muss innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung erfolgen.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LEHRLINGSWESEN

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21/bis (Aktivierung des Lehrvertrags zur Höheren Berufsbildung und Forschung laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b))

1. Um den Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu aktivieren, unterzeichnen die Bildungsinstitution und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Abkommen, das Folgendes enthalten muss:

  1. die Daten des Lehrlings, der Bildungsinstitution, des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und des Ausbilders/der Ausbilderin,
  2. die Dauer der betriebsinternen und –externen Ausbildung,
  3. die Inhalte der internen und externen Ausbildung,
  4. die Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dass die strukturellen, technischen und bildungsrelevanten Voraussetzungen im Sinne der staatlichen Bestimmungen erfüllt werden.

2. Das Abkommen laut Absatz 1, ergänzt durch den in schriftlicher Form verfassten Lehrvertrag, gilt als Vereinbarung zwischen Bildungsinstitution und Arbeitgeber/Arbeitgeberin und individueller Ausbildungsplan im Sinne der staatlichen Bestimmungen.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TRANSPORTWESEN

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse werden zu 70 Prozent der Nettokosten des Dienstes vom Land Südtirol und zu 30 Prozent von den betroffenen Gemeinden finanziert.“

(2) Nach Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:

„1/bis Das Verkehrsunternehmen, das Dienste ohne entsprechende Ermächtigung durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.

1/ter Das Verkehrsunternehmen, das die genehmigten oder ermächtigten Fahrpreise nicht vorschriftsmäßig anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.

1/quater Das Verkehrsunternehmen, das die Apparaturen für die Verwaltung der Fahrscheine und der Fahrgastinformation nicht korrekt anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.“

(3) Artikel 52 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt den von der Landesabteilung Mobilität oder von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Personen. Die Verkehrsunternehmen erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom  19. Juli 2013, Nr. 11, „Bestimmungen auf den Sachgebieten Handwerk, Industrie, Verwaltungsverfahren, Wirtschaftsförderung, Transportwesen, Handel, Berufsbildung, Gastgewerbe, Skigebiete, Berg- und Skiführer, Skischulen und Skilehrer, Schutzhütten, Vermögensverwaltung und öffentlicher Personennahverkehr sowie Förderung für emissionsarme Fahrzeuge und Rundfunkförderung“)

(1) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Förderungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge)

1. Es können Beiträge an öffentliche und private Subjekte gewährt werden zur Förderung:

  1. des Ankaufs, auch mittels Leasing, von Elektrofahrzeugen einschließlich der Steckdosenhybride,)
  2. des Ankaufs und der Installation oder der Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge einschließlich der Steckdosenhybride.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Subjekten auch Förderungen in Form von Rückvergütungen an den Verkäufer der Fahrzeuge gewährt werden.

3. Die Art und die technologischen Merkmale der Fahrzeuge sowie die Dauer, das Ausmaß und die Zahlungsbedingungen der Fördermaßnahmen werden von der Landesregierung festgelegt.“

4. Die oben genannten Förderungen beziehen sich auf die ab dem 1. Mai 2017 zugelassenen Fahrzeuge.“

IV. TITEL
HANDWERK, FREMDENVERKEHR UND GASTGEWERBE, SCHUTZHÜTTEN, HANDEL, ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDWERK

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/bis (Gleichstellung von Meisterbriefen)

1. Der Direktor/Die Direktorin des für die Meisterausbildung zuständigen Landesamtes kann Meisterbriefe im Handwerk, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben wurden, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgestellt wurden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest.“

(2) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) Karosserietechniker/Karosserietechnikerin,“

(3) Der Vorspann von Artikel 25 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält eine Bewilligung für die Einstellung von Kfz-Mechatroniker-Lehrlingen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:“

(4) Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Durchführung der periodischen Fahrzeugüberprüfungen ist die Eintragung im Handelsregister als „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifentechniker“ und als „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ erforderlich.“

(5) Nach Artikel 45 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„18. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Karosseriebauer/Karosseriebauerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ eingetragen. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifentechniker“ eingetragen.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FREMDENVERKEHR UND GASTGEWERBE

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes  vom 20. Februar 2002, Nr. 3, „Regelung der Reisebüros“)

(1) Nach Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Februar 2002, Nr. 3, wird folgender Absatz angefügt:

„4. Wer ein Internetportal betreibt, welches Unterkunftsbuchungen ohne zusätzliche Dienstleistungen anbietet, ist von der Bewilligungspflicht laut Artikel 3 befreit. Von der Bewilligungspflicht befreit sind außerdem jene Betreiber von Internetportalen, in welchen zusätzlich zur Durchführung der Unterkunftsbuchung auch Dienstleistungen angeboten werden, die keinen erheblichen Teil des Werts der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder nicht als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht nicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen.“

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Am Ende von Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden folgende Sätze angefügt: „Die Beherbergungsbetriebe sind auch ermächtigt, ihre Schwimmbäder ganzjährig für Menschen mit klinisch belegten Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises mit chronischem Verlauf für die therapeutische Wassergymnastik zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass ausgebildetes Fachpersonal, welches von den Antragstellern gestellt wird, die Therapiegruppen betreut. Die Beherbergungsbetriebe sind schließlich ermächtigt, ihre Schwimmbäder ganzjährig für Schulklassen zur Verfügung zu stellen, wenn diese von einer Lehrperson begleitet sind, welche die Verantwortung übernimmt.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHUTZHÜTTEN

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom  7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) In Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „bis zum 31. Oktober jeden Jahres“ gestrichen.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Nach Artikel 26 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 14 und 15 hinzugefügt:

„14. Die Standplatzkonzessionen für den Handel auf öffentlichen Flächen verfallen am 31. Dezember 2018.

15. Die Erlaubnis zur Eröffnung eines mittleren Handelsbetriebes oder eines Großverteilungsbetriebes, welche bereits im Rahmen dieses Gesetzes erteilt wurde, ist widerrufen, sofern der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt hat und die Gemeinde die nachgewiesene Notwendigkeit für einen Aufschub nicht feststellen kann.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom  17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und Konzessionen)

1. Die Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und der Konzessionen sind von den staatlichen Bestimmungen geregelt, vorbehaltlich der Landesbestimmungen auf den Sachgebieten Raumordnung und Enteignungen.“

(2) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„7. Entsprechend der eigenen Ordnung und der Gemeindeordnung verfügen die Gemeinde und die Bezirksgemeinschaft über Organisationsformen und -methoden für die Verhandlungsverfahren, die Auswahl der Wirtschafsteilnehmer, die Festlegung des Auswahlverfahrens, der Wettbewerbsbehörde und der Bewertungskommission. Die Organisation muss von einem Planer/einer Planerin, einem Bauleiter/einer Bauleiterin, einem Sicherheitstechniker/einer Sicherheitstechnikerin und dem/der Verfahrensverantwortlichen im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gewährleistet werden.“

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz angefügt:

„3. Wenn das mittels Verfahren der öffentlich-privaten Partnerschaft oder der Konzession durchzuführende Vorhaben nicht mit den raumordnerischen Vorgaben übereinstimmt, nimmt die öffentliche Verwaltung mit der Genehmigung des technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsprojekts oder des endgültigen Projekts auch die Änderungen am Bauleitplan laut Artikel 21 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vor.“

(4) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Untersuchungsbeistand)

1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen.“

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 34 (Finanzneutralitätsklausel)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 35 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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