(1) Mit Wirkung ab dem 1. April 2017 ist das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 2013, Nr. 29, in geltender Fassung, aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.