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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Dezember 2017, Nr. 441)
Änderung der Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom  19. Dezember 2017, Nr. 51.

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„3. In Wohngebäuden, mit Ausnahme jener des sozialen Wohnbaus, gilt diese Verordnung für das gesamte Gebäude nur im Falle einer Gesamtsanierung. Im Falle einer Teilsanierung einer einzelnen Baueinheit muss die Voraussetzung der Adaptierbarkeit gewährleistet sein.“

Art. 2

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, ist aufgehoben.

Art. 3

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Für Eingriffe laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, welche die Änderung der Zweckbestimmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit einer privaten, öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teiles davon mit sich bringen, gelten, sofern keine Bauarbeiten durchgeführt werden, die Vorschriften über die Adaptierbarkeit. Sind für die Änderung der Zweckbestimmung einer öffentlichen, privaten oder der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teils davon Bauarbeiten vorgesehen, so muss die Baueinheit benutzbar gemacht werden.“

Art. 4

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Gemäß dieser Verordnung angepasste Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel, können an einer gut sichtbaren Stelle mit dem in Anhang A abgebildeten Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein.“

Art. 5

(1) Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Aus den technischen Unterlagen müssen die geplanten Lösungen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Benutzbarkeit und die Adaptierbarkeit hervorgehen.

2. Liegt die Benutzbarkeit vor, müssen aus den Unterlagen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften betroffenen Baueinheiten und  -teile samt dem Nachweis ihrer Vorschriftsmäßigkeit hervorgehen. Die Adaptierbarkeit von Baueinheiten und -teilen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, aus denen die Elemente ersichtlich sind, die zu ersetzen oder einzubauen sind.“

Art. 6

(1) Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„3. Die Abweichungen laut Absatz 2 werden von der für die Ausstellung der Baukonzession oder der urbanistischen Konformitätserklärung zuständigen Dienststelle nach Einholen eines bindenden Gutachtens der Landesabteilung Soziales gewährt. Für Arbeiten von Landesinteresse wird das genannte Gutachten vom technischen Landesbeirat ausgestellt, ergänzt um den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Soziales oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person.“

Art. 7

(1) Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Die öffentlichen Gebäude müssen für die Allgemeinheit in ihrer gesamten Ausdehnung selbständig benutzbar sein, wobei Ermüdungsquellen und Unannehmlichkeiten zu verhindern sind. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein. Jedes öffentliche Gebäude mit zwei oder mehreren Geschossen muss mit einem Aufzug versehen sein, es sei denn, jedes Geschoss hat eine unabhängige Nutzung und die Benutzbarkeit laut Art. 3 ist für jedes unabhängige Geschoss gewährleistet

2. Jedes Geschoss der öffentlichen Gebäude, in dem mindestens eine Sanitärgruppe untergebracht ist, muss über eine Sanitäranlage laut Artikel 44 für Personen mit Behinderungen verfügen, deren Zugang außerhalb der anderen Sanitäranlagen liegt. In wichtigen Gebäuden mit beträchtlichem Besucheraufkommen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen bereitzustellen. Eine den Personen mit Behinderungen vorbehaltene Sanitäranlage ist nur bei einer stufenlosen, höchstens 60 m langen horizontalen Verbindung zulässig.“

Art. 8

(1) Nach Artikel 9 Absatz 4 des Dekrets del Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„5. In den Kinderhorten und Kindertagesstätten ist der Absatz 3 laut diesem Artikel anzuwenden.“

Art. 9

(1) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung: “Edifici residenziali e di edilizia residenziale sociale”.

(2) Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„2. In Wohnbauten mit mehr als drei Wohneinheiten und mehr als drei Ebenen außer Boden ist der Einbau einer Aufzugsanlage Pflicht; dieser muss alle Ebenen bedienen und die Benutzbarkeit des gesamten Gebäudes gewährleisten. Als Ebenen außer Boden gelten auch eventuelle Laubengänge oder Halbgeschosse sowie die Fälle, in denen sich der Zugang zur obersten Wohneinheit über der dritten Ebene befindet. Im Fall von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern ohne gemeinsame Flächen und Reihenhäusern ist, unabhängig von der Anzahl der Ebenen, der Einbau einer Aufzugsanlage nicht Pflicht. Für diese Kategorie von Wohngebäuden muss die Adaptierbarkeit gewährleistet sein. Im Fall der Renovierung oder Aufstockung des Dachgeschosses eines Wohnhauses ist eine Aufzugsanlage nicht notwendig, vorausgesetzt, die Eingriffe betreffen nicht das gesamte Gebäude. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Ebenen außer Boden muss der Aufzug auf der Zugangsebene anhalten, und nicht auf einem Treppenabsatz.

3. Auf gemeinschaftlichen Außenflächen der Wohnbauten und der Gebäude des sozialen Wohnbaus muss mindestens ein Weg vorhanden sein, der für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten begeh- oder befahrbar ist. Im Fall von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsbereiche, Reihenhäusern und Gebäuden mit weniger als vier Baueinheiten muss der Zugang adaptierbar sein.“

(3) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, ist aufgehoben.

(4) Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„5. Alle Baueinheiten laut Absatz 2 müssen die Voraussetzung der Adaptierbarkeit in ihrer Gesamtheit erfüllen.”

Art. 10

(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„Art. 11  (Öffentlich zugängliche Privatgebäude)

1. In öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, die den Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, ausgenommen in jenen, für die eine spezifische Bereichsregelung besteht, ist die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten zu gewährleisten. Alle Ebenen, auf denen Tätigkeiten für die Öffentlichkeit ausgeübt werden, müssen in ihrer Gesamtheit benutzbar sein.

2. Ist die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Fläche größer als 200 m², so muss eine Sanitäranlage laut Artikel 44 vorgesehen sein. Bei Erweiterung der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Fläche ist nur dann eine öffentliche Sanitäranlage laut Artikel 44 vorzusehen, wenn die Erweiterungsfläche größer als 200 m² ist.

3. In den einzelnen Räumen müssen angemessene Bewegungsflächen vorhanden sein.

4. Der Nachweis für die Adaptierbarkeit muss nur beim Wechsel der Geschäftsführung erbracht werden.“

Art. 11

(1) Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. In den Beherbergungsbetrieben müssen alle Gemeinschaftsbereiche und Einrichtungen auch durch Vertikalverbindungen benutzbar sein. Unter gemeinschaftlichen Bereichen und Einrichtungen versteht man:

  1. die Außenflächen des Gebäudes wie Gärten, Schwimmbecken, Erholungsflächen einschließlich solcher für Kinder und Parkplätze,
  2. die Sanitäranlagen laut Artikel 44 in den Gemeinschaftsbereichen,
  3. den Ess- oder Frühstücksraum, die Stube und ähnliche Räume, die den Hausgästen vorbehalten sind,
  4. die den Hausgästen vorbehaltene Bar,
  5. den Lese-, Fernseh- und Spielraum oder Ähnliches,
  6. die Fitnessräume, die Sauna, das Hallenbad, das Solarium und Ähnliches; Duschen und Umkleideräume müssen, falls vorhanden, den in den Artikeln 45 und 46 genannten Merkmalen entsprechen.“

(2) Artikel 12 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„6. Bei Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes müssen sämtliche erweiterten Gebäudebereiche für sämtliche Personen benutzbar sein. Bei der Berechnung der Bettenanzahl wird nur die Bettenanzahl des Teils in Betracht gezogen, der Gegenstand des Eingriffs ist, und nicht die gesamte Bettenanzahl des Beherbergungsbetriebes.“

(3) Artikel 12 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„8. Beherbergungsbetriebe mit bis zu sechs Gästezimmern mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder maximal vier Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung. Bei Beherbergungsbetrieben sowohl mit Gästezimmern als auch mit Ferienwohnungen wird die Gesamtbettenanzahl des Beherbergungsbetriebs gerechnet.“

Art. 12

(1) Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Die Außenflächen von Schank- und Speisebetrieben müssen bis zum Haupteingang oder einem gleichwertigen Eingang durch mindestens einen benutzbaren Weg benutzbar sein.

2. Schank- und Speisebetriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage laut Artikel 44 aufweisen, unabhängig von der Fläche, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Schankbetriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage laut Artikel 44 aufweisen, sofern die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Fläche nicht weniger als 50 m² beträgt. Zur Berechnung dieser Fläche werden die Flächen aller Räume, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich der Sanitäranlagen herangezogen und 10 Prozent für Flächen abgezogen, die nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wie der vordere und hintere Thekenbereich. In die Berechnung werden die Außenbereiche des Betriebs wie Garten, Wintergarten und Ähnliches nicht miteinbezogen, die jedoch benutzbar sein müssen.“

Art. 13

(1) Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„4. In öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen mindestens sieben Prozent der Besucherplätze Personen mit Behinderungen vorbehalten sein; für diese Plätze müssen dieselben Sichtverhältnisse gewährleistet sein wie für die restlichen Publikumsplätze. Vier Prozent der Besucherplätze für Personen mit Behinderungen müssen Rollstuhlplätze mit entsprechendem Bewegungsraum sein, und drei Prozent Plätze für Personen mit sonstigen Behinderungen. Die Plätze müssen folgende Merkmale aufweisen:

  1. sie müssen sich in der Nähe etwaiger Fluchtwege oder Sicherheitszonen befinden und selbstständig sowie mühelos erreichbar sein,
  2. sie müssen über einen ebenen Weg oder über Rampen erreichbar sein beziehungsweise, bei Treppen, durch einen Aufzug oder andere Hebevorrichtungen,
  3. sie müssen auch für Rollstuhlfahrinnen und -fahrer geeignete Mindestabmessungen haben, wobei die Zu- und Abfahrt von vorne oder von hinten durch eine ausreichende Bewegungsfläche gewährleistet sein muss.“

Art. 14

(1) Die Überschrift von Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung: „Sportanlagen”.

Art. 15

(1) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:

„2/bis Falls ein neuer Arzt/eine neue Ärztin wegen Rücktritt oder niedergelegter Tätigkeit des Vorgängers/der Vorgängerin nachfolgt, ist die Benutzbarkeit der Arztpraxis innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Tätigkeit des nachfolgenden Arztes/der nachfolgenden Ärztin zu gewährleisten. Die zeitlich befristete Abweichung muss von der zuständigen Dienststelle genehmigt werden. “

Art. 16

(1) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung: “Autorimesse e posti auto di edifici pubblici, edifici privati aperti al pubblico e di edilizia residenziale sociale”.

(2) Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent aller Stellplätze oder Garagenstellplätze dem Abstellen von Fahrzeugen vorbehalten sein, die Personen mit Behinderungen dienen; in jedem Fall muss mindestens ein Platz vorhanden sein.

2. In öffentlichen und in öffentlich zugänglichen Garagen müssen mindestens ein Stellplatz und ein zusätzlicher Platz je 40 Stellplätze oder Bruchteil davon zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderungen unentgeltlich zur Verfügung stehen. In Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen genügt ein einziger Stellplatz für Personen mit Behinderungen. Für diese Stellplätze und die entsprechenden Fahrwege ist eine Mindesthöhe von 2,20 m vorzusehen.“

Art. 17

(1) Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Diese technischen Vorschriften betreffen die Fußgängerinnen und Fußgängern im Verkehrsnetz vorbehaltenen Flächen und Wege. Sie umfassen Gehsteige, Lauben, Straßenüberquerungen für Fußgängerinnen und Fußgänger, Unter­ und Überführungen, Gehwege in Grünflächen und in Gärten sowie alle in Artikel 22 genannten Parkplätze, unabhängig von der Art der umliegenden Gebäude. Die Mindestbreite der Fußgängerflächen und –wege muss mindestens 1,50 m betragen.“

Art. 18

(1) Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Höhenunterschiede können durch Rampen überwunden werden. Bei Neubauten darf die Neigung der Rampen höchstens fünf Prozent betragen beziehungsweise, falls technisch aus nachgewiesenen Gründen nicht möglich, acht Prozent. Bei Anpassungsarbeiten sind Neigungen von höchstens acht Prozent zulässig. Falls der Streckenverlauf an das Straßenniveau anbindet oder von einem Fahrweg unterbrochen wird, sind, bei einem maximalen Höhenunterschied von 15 cm, kurze Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 Prozent erlaubt.“

(2) Im italienischen Wortlaut erhält Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:

“a) 0,90 m in edifici privati o spazi di pertinenza di edifici residenziali e residenziali sociali,”

(3) Artikel 20 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„6. Zudem ist ein Handlauf mit 40 bis 45 mm Durchmesser in einer von der Handlaufachse bis zum fertigen Boden gemessenen Höhe von 0,95 m bis 1,05 m anzubringen; dieser ist, wenn möglich, an den Enden um 0,30 m bis zum Mauer­ bzw. Bodenanschluss weiterzuführen. In jedem Fall gelten uneingeschränkt die Vorschriften über die Mindesthöhe von Brüstungen oder Handläufen an Absturzkanten.“

Art. 19

(1) Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„2. Eventuelle Höhenunterschiede zwischen den Elementen des Bodenbelags müssen so gering sein, dass sie kein Hindernis für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer darstellen. In jedem Fall muss der maximal zulässige Höhenunterschied weniger als 2,5 cm betragen.“

Art. 20

(1) Artikel 22 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Auf Parkplätzen, die zu Gebäuden oder Einrichtungen gehören oder an Fußgängerzonen angrenzen, ist für Personen mit Behinderungen mindestens ein deutlich gekennzeichneter, vorzugsweise überdachter Stellplatz vorzusehen, und zwar in unmittelbarer Nähe der Gehwege und der Eingänge von Gebäuden oder Einrichtungen, damit Personen mit Behinderungen die Gehwege und Eingänge vom Fahrzeug aus möglichst mühelos erreichen können.“

Art. 21

(1) Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„2. Damit die Zufahrten, die Parkplätze sowie die Einrichtungen und Dienste auf den Außenflächen vom Haupteingang des Gebäudes oder, im Fall der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, auch von einem gleichwertigen Eingang her, sofern die gleichwertige Strecke nicht länger als 100 m ist, mühelos erreichbar sind, muss mindestens ein Gehweg benutzbar sein, der vorzugsweise eben und möglichst einfach hinsichtlich der Hauptzugangsrichtungen verläuft.“

Art. 22

(1) Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„3. Die Mindestbreite der Flure beträgt 1,50 m in öffentlich genutzten Gebäuden; in allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m. Im Inneren der Wohneinheiten darf eine Gangbreite von 1,00 m nicht unterschritten werden.“

Art. 23

(1) Artikel 36 Absätze 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„6. Innentreppen in Wohneinheiten, die ausschließlich zu einzelnen Baueinheiten gehören, müssen mindestens 0,90 m breit sein. Die Summe aus der doppelten Setzstufe und der Trittstufe muss zwischen 62 und 64 cm betragen, mit einer Trittstufe von mindestens 25 cm.

7. Die Treppenläufe laut Absatz 1 von über 6 m Breite sind zusätzlich mit einem mittigen Handlauf auszustatten.”

(2) Nach Artikel 36 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Absatz 8 hinzugefügt:

„8. Treppen laut Absatz 1 mit mehr als vierzehn Auftritten müssen mit einem Zwischenpodest versehen sein.“

Art. 24

(1) Artikel 37 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„2. Die Treppen laut Absatz 1 und laut Artikel 36 Absatz 1 müssen mit einem in einer Höhe von 0,95 bis 1,05 m montierten Handlauf versehen sein. Der Handlauf darf im Übergang von einem Treppenlauf zum nächsten nicht unterbrochen werden. Die Brüstungen entlang der Treppen müssen, einschließlich Handlauf, 1,00 m hoch sein; sie dürfen für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein.“

Art. 25

(1) Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„b) lichte Breite mindestens 0,80 m,“

(2) Nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

„d) die Tür muss sich an der Schmalseite des Aufzugs befinden.“

Art. 26

(1) Artikel 40 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„5. In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden betragen die Mindestmaße der Plattform für Rollstühle 0,80 x 1,20 m.”

Art. 27

(1) Artikel 41 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„9. Die Plattform muss mindestens 0,80 x 1,20 m messen. Die lichte Türbreite muss mindestens 80 cm betragen und sich an der Schmalseite der Plattform befinden.“

Art. 28

(1) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„b) die Zugangstüren müssen immer nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen,“

(2) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„d) die Achse der Toilettenschüssel muss auf der nicht anfahrbaren Seite einen Mindestabstand von der Seitenwand von 40 cm haben; die Vorderkante der Toilettenschüssel muss 0,75-0,80 m von der Hinterwand entfernt sein; die Sitzhöhe der Toilettenschüssel wie auch jene der anderen Sanitärobjekte muss 44-46 cm betragen und kann auch mit einer klappbaren Toilettensitzerhöhung erreicht werden,“

Art. 29

(1) Artikel 46 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. In jeder Umkleidegruppe muss mindestens ein Bereich vorgesehen sein, der von Personen mit Behinderungen genutzt werden kann. In Umkleideräumen, die auch für Menschen mit Behinderungen benutzbar sind, muss eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m vorhanden sein; der Raum ist wenigstens entlang einer Seite mit einer mindestens 1,20 m langen Bank auszustatten. Die Tür muss nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen.“

Art. 30

(1) Im deutschen Wortlaut erhält Artikel 47 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:

„3. In öffentlichen Gebäuden sind die verschiedenen Wege so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten deutlich wahrgenommen werden können. Dabei sind geeignete Materialien mit unterschiedlichen farblichen, akustischen und taktilen Eigenschaften zu verwenden. In Beherbergungsbetrieben ist die deutliche Erkennbarkeit der Wege bis zur Rezeption zu gewährleisten, in Schulgebäuden bis zum Sekretariat und in öffentlichen Gebäuden mit einem Auskunftsschalter bis zu diesem. Wo dies nicht möglich ist, muss die Erkennbarkeit bis zu einer leicht erreichbaren Rufstelle gewährleistet sein.“

Art. 31

(1) Der Vorspann von Artikel 48 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:

„1. Die Türen in öffentlichen Gebäuden, öffentlich zugänglichen Privatgebäuden und in Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen:“

(2)  Im deutschen Wortlaut erhält Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:

b) die Eingangstüren zu Gebäuden und Wohneinheiten müssen eine lichte Mindestbreite von 0,90 m haben“. 2)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

2)
Art. 31 Absatz 2 wurde durch die Richtigstellung des Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Februar 2018, Nr. 3, so ersetzt.
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