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h) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 26. September 2017, Nr. 39.

I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Gegenstand)   

(1) Dieses Gesetz bestimmt im Sinne der Artikel 47 und 48 des Sonderstatuts die Regierungsform des Landes Südtirol, die Modalitäten für die Wahl des Landtages und des Landeshauptmanns sowie die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Wahl der Landesregierung.

Art. 2 (Bezeichnung von Funktionen)

(1) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen und Ämtern nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

II. TEIL
WAHL DES LANDTAGES

I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 (Wahlsystem)

(1) Das Gebiet des Landes Südtirol bildet für die Wahl des Landtages einen einzigen Wahlkreis.

(2) Der Landtag setzt sich aus 35 Abgeordneten zusammen.

(3) In Durchführung des Artikels 48 Absatz 2 des Sonderstatuts steht der ladinischen Sprachgruppe wenigstens ein Sitz im Landtag zu. Die Vertretungsgarantie der ladinischen Sprachgruppe im Südtiroler Landtag ist aufgrund der Bestimmungen der Artikel 16, 17, 20, 53 Absatz 1 Buchstabe f), 55, 56, 57, 58 und 63 dieses Gesetzes gewährleistet.

Art. 4 (Stimmabgabe - Listenstimme - Vorzugsstimmen)

(1) Die Stimmabgabe ist ein Recht und eine bürgerliche Pflicht. Jeder Wähler verfügt über eine Listenstimme. Er kann für die in der gewählten Liste enthaltenen Kandidaten Vorzugsstimmen abgeben, und zwar zu den Zwecken, in den Grenzen und in der Form, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.

II. TITEL
DAS AKTIVE WAHLRECHT

Art. 5 (Wahlberechtigte)

(1) Wahlberechtigt für die Wahl des Landtages sind Staatsbürger, die:

  1. in den Wählerlisten, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Gesetze über die Regelung des aktiven Wahlrechtes und über die Führung und die Revision der Wählerlisten, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung erstellt wurden, eingetragen sind,
  2. bis zu dem für die Wahl festgesetzten Tag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  3. am Tag der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung in der Region eine ununterbrochene Ansässigkeitsdauer von wenigstens vier Jahren angereift haben und die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl des Südtiroler Landtages im Sinne des Artikels 25 des Sonderstatuts und des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 50, erfüllen.

(2) Der Staatsbürger, der im Besitz der im Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen ist, wird für die Ausübung des Wahlrechtes in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen, in der er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes ansässig ist oder jener Gemeinde des Landes, in der er zuletzt ansässig war, wenn er seine Ansässigkeit vor weniger als 365 Tagen in eine Gemeinde der Autonomen Provinz Trient verlegt hat.

(3) Der Besitz der Voraussetzungen hinsichtlich der Ansässigkeit wird anlässlich der Revision der Wählerlisten im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, festgestellt.

III. TITEL
DAS PASSIVE WAHLRECHT

I. KAPITEL
WÄHLBARKEIT, HINDERUNGSGRÜNDE FÜR DIE KANDIDATUR, NICHTWÄHLBARKEIT UND UNVEREINBARKEIT

Art. 6 (Wählbarkeit zum Landtagsabgeordneten)

(1) Zu Landtagsabgeordneten sind Staatsbürger wählbar, die am Tag der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung in einer Gemeinde der Region ansässig sind, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in den gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, erstellten Wählerlisten eingetragen sind.

Art. 7 (Hinderungsgründe für die Kandidatur)

(1) Auf die Hinderungsgründe für die Kandidatur als Landtagsabgeordneter kommen die Artikel 7, 8, 9 und 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. Dezember 2012, n. 235, zur Anwendung.

Art. 8 (Gründe der Nichtwählbarkeit  zum Landtagsabgeordneten)

(1) Die in diesem Artikel vorgesehenen Gründe der Nichtwählbarkeit bringen die Annullierung der Verkündung gemäß Artikel 58 und die Erklärung des Amtsverfalles der betroffenen Person mit sich.

(2) Zu Landtagsabgeordneten nicht wählbar sind:

  1. die Mitglieder der Regierung laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004, Nr. 215, und die Regierungskommissäre für die Provinzen Bozen und Trient, die Quästoren von Bozen und Trient und die Beamten der öffentlichen Sicherheit, die ihre Funktion im Gebiet der Provinzen Bozen und Trient ausüben;
  2. die Bürgermeister der Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern;
  3. die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Rechnungshofes und die Friedensrichter, deren Gerichtsbarkeit in den Provinzen Bozen und Trient besteht;
  4. die Generäle, Admiräle und höheren Offiziere der Streitkräfte des Staates, die ihr Gebietskommando in den Provinzen Bozen und Trient haben;
  5. die Geistlichen und Kultusdiener, die in den Provinzen Bozen und Trient kirchliche Gerichtsbarkeit innehaben und Seelsorge betreiben und diejenigen, die sie ordnungsgemäß vertreten;
  6. der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor und der Sanitätsdirektor des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, welches auf das gesetzesvertretende Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, verweist;
  7. der Volksanwalt;
  8. die Bediensteten der Region oder der Provinz Bozen, die einen Führungsrang innehaben oder die jedenfalls Diensten oder Ämtern dieser Verwaltungen vorstehen, sowie der Generalsekretär und der Generaldirektor der Gemeinde Bozen;
  9. diejenigen, die mit rechtskräftigem Urteil gegenüber der Region oder den Provinzen Bozen und Trient, einer Anstalt, einer Agentur oder einem Betrieb, die von diesen abhängen oder von diesen beaufsichtigt werden, wegen Taten für verantwortlich erklärt wurden, die sie zu der Zeit begangen haben, als sie deren Verwalter oder Bedienstete waren, und die ihre Schuld noch nicht getilgt haben;
  10. diejenigen, die das Finanz- oder Verwaltungskonto einer die Region oder die Provinzen Bozen oder Trient betreffenden Gebarung nicht vorgelegt haben;
  11. der Kinder- und Jugendanwalt;
  12. der Präsident des Landesbeirates für das Kommunikationswesen.

(3) Der unter Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehene Nichtwählbarkeitsgrund ist unwirksam, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Tages, der für die Einreichung der Kandidaturen festgesetzt wurde, infolge von Rücktritt seine Funktionen nicht mehr ausübt.

(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e), h), k) und l) vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgründe sind unwirksam, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Tages, der für die Einreichung der Kandidatur festgesetzt wurde, infolge von Rücktritt, Widerruf des Auftrages, Versetzung oder Antrag auf Versetzung in den Wartestand seine Funktionen nicht mehr ausübt. Die in Absatz 2 Buchstabe f) und g) vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgründe sind unwirksam, wenn der Betroffene seine Funktion innerhalb der in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Frist niederlegt.

(5) Der Wartestand ist für den Zeitraum zwischen dem letzten Tag, der für die Einreichung der Kandidatur festgesetzt wurde, und dem Wahltag zu beantragen und wird durch die Ordnung der Körperschaft oder der Einrichtung, bei der der Betroffene seine Funktionen ausübt, geregelt.

(6) Die öffentliche Verwaltung ist angehalten, innerhalb von fünf Tagen nach Vorlegung des Antrages des Betroffenen die aus den Rücktrittsgesuchen oder Gesuchen um Versetzung in den Wartestand erwachsenden Maßnahmen zu treffen. Wenn die Verwaltung die Maßnahmen nicht trifft, ist das Rücktrittsgesuch oder Wartestandsgesuch, begleitet von der tatsächlichen Einstellung der Funktionsausübung, vom fünften Tag nach der Einreichung an für die Zwecke dieses Gesetzes wirksam.

(7) Als Einstellung der Funktionsausübung versteht sich eine tatsächliche Enthaltung von jeder das bekleidete Amt betreffenden Amtshandlung.

(8) Die vom Landeshauptmann, den Landtagsabgeordneten und den Mitgliedern der Landes- oder der Regionalregierung kraft einer Gesetzes-, Statuts- oder Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit dem Mandat ausgeübten Aufträge und Funktionen stellen keine Nichtwählbarkeitsgründe dar.

Art. 9 (Gründe der Unvereinbarkeit mit dem Amt  eines Landtagsabgeordneten)

(1) Das Bestehen der in diesem Artikel vorgesehenen Gründe der Unvereinbarkeit bewirken die Erklärung des Verfalls der betroffenen Person vom Amt, und zwar sowohl wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl bestehen als auch wenn sie nach der Wahl eintreten, wenn sie nicht gemäß Absatz 4 beseitigt werden.

(2) Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten unvereinbar sind folgende Ämter und Funktionen:

  1. des Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, der Abgeordnetenkammer, des Senats der Republik, eines Mitglieds eines anderen Landtages oder Regionalrats oder einer anderen Regional- oder Landesregierung;
  2. des Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Rechnungshofes und des Friedensgerichtes sowie des Richters des Verfassungsgerichtshofes und des Mitgliedes des Obersten Rates für die Gerichtsbarkeit und des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Präsidialrates des Rechnungshofes;
  3. eines Bürgermeisters, Gemeindereferenten oder Gemeinderatsmitgliedes einer Gemeinde der Provinzen Bozen und Trient;
  4. eines Präsidenten, eines Referenten oder eines Ratsmitgliedes einer Gebietskörperschaft auf dem Gebiet der Provinzen Bozen und Trient;
  5. eines Bediensteten einer öffentlichen Körperschaft;
  6. eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bediensteten einer Hilfskörperschaft der Region oder der Provinzen Bozen und Trient;
  7. eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines gesetzlichen Vertreters, eines Direktors oder desjenigen, der eine den genannten Funktionen gleichwertige wie auch immer genannte Verantwortungsposition innehat, in:
    1. einer Gesellschaft mit Mehrheitskapital der Region oder der Provinzen Bozen und Trient;
    2. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur, Vereinigung oder Gesellschaft, die der Aufsicht oder Kontrolle der Region oder der Provinzen Bozen und Trient unterliegt;
    3. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur oder Gesellschaft, denen die Region oder die Provinzen Bozen und Trient Beihilfen, Zuschüsse, Subventionen oder Beiträge für die vorwiegende Finanzierung für die ordentliche Verwaltung oder Geschäftsführung gewähren;
    4. einem Bankinstitut, das für die Region oder für die Provinzen Bozen und Trient den Schatzamtsdienst durchführt;
    5. einer Körperschaft, Anstalt, Agentur, Gesellschaft oder eines Unternehmens, die oder das einen öffentlichen Dienst auf Rechnung der Region oder der Provinzen Bozen und Trient erbringt oder im Interesse der Region oder der Provinzen Dienstleistungen, Lieferungen oder Aufträge erbringt oder durchführt;
    6. einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation auf Landesebene;
  8. eines Rechtsberaters, eines Verwaltungsberaters und eines technischen Beraters, der dauerhaft zugunsten von Körperschaften, Anstalten, Agenturen, Vereinigungen und Gesellschaften laut Buchstabe g) oder der Provinzen Bozen und Trient oder der Region tätig ist;
  9. des Mitgliedes des Landesbeirates für das Kommunikationswesen;
  10. des Mitgliedes des Rates der Gemeinden;
  11. des Mitgliedes des Kammerrates der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Bozen und Trient;
  12. desjenigen, der als Partei in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren mit der Region oder mit den Provinzen Bozen und Trient einen Rechtsstreit anhängig hat. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden nicht auf die Abgeordneten wegen einer Handlung angewandt, die mit der Ausübung ihres Amtes zusammenhängt. Die Anhängigkeit eines Rechtsstreites in Steuersachen bringt keine Unvereinbarkeit mit sich.

(3) Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten unvereinbar ist schließlich eine in diesem Gesetz vorgesehene Situation der Nichtwählbarkeit, die im Laufe der Amtszeit des Betroffenen auftritt.

(4) Jene Landtagsabgeordneten, für die einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe besteht oder sich ergibt, verlieren ihr Mandat als Landtagsabgeordnete, sofern sie nicht das unvereinbare Amt niederlegen oder den Wartestand beantragt haben und die Ausübung jeder Funktion einstellen, und zwar vor der Bestätigung der Wahl zum Landtagsabgeordneten oder innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten, die die Geschäftsordnung des Landtages für das Wahlbestätigungsverfahren regelt.

(5) Die Einstellung der Ausübung der Funktionen bedeutet die tatsächliche Enthaltung von jeder Amtshandlung betreffend das bekleidete Amt.

(6) Die vom Landeshauptmann, den Landtagsabgeordneten und den Mitgliedern der Landes- oder der Regionalregierung kraft einer Gesetzes-, Statuts- oder Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit dem Mandat ausgeübten Aufträge und Funktionen stellen keine Unvereinbarkeitsgründe dar.

(7) Die im Absatz 2 aufgezählten Unvereinbarkeitsgründe werden nicht angewandt, wenn es sich um Körperschaften, Anstalten, Agenturen, Vereinigungen, Gesellschaften oder in den öffentlichen Registern eingetragene Genossenschaften oder Genossenschaftsverbänden handelt, die als ausschließlichen Zweck und ohne Gewinnabsichten Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Fürsorge, der Religion, des freiwilligen Zivilschutzes, der Erholung und des Sports ausüben.

Art. 10 (Feststellung der Gründe der Nichtwählbarkeit  und Unvereinbarkeit)

(1) Die Untersuchung und die Feststellung der Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit fallen unter die Zuständigkeit des Wahlbestätigungsausschusses des Landtages, der vom Präsidenten des Landtages mit der Prüfung des Falles betraut wird.

(2) Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

II. KAPITEL
WAHLWERBUNG

Art. 11 (Ausgaben für Wahlwerbung)

(1) Die Ausgaben für die Wahlwerbung jedes einzelnen Kandidaten dürfen den Höchstbetrag von 30.000,00 Euro nicht überschreiten.

(2) Unabhängig vom Auftraggeber werden die Ausgaben für Wahlwerbung immer dem entsprechenden Kandidaten angerechnet, auch wenn die diesbezüglichen Kosten von Dritten getragen werden. Bei Wahlwerbung von oder für Kandidatengruppen werden die Ausgaben entsprechend aufgeteilt. Nicht angerechnet werden dem Kandidaten jene Kosten, welche von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen.

(3) Zur Festlegung der Beträge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Ausgaben ohne Mehrwertsteuer herangezogen, die für jegliche mit der Wahlkampagne zusammenhängende Initiativen bestritten werden und die im Zeitraum zwischen dem 90. Tag vor dem Wahltag und dem Wahltag stattfinden.

(4) Als Wahlwerbeausgaben werden verstanden:

  1. Ausgaben für die Entwicklung, für die Herstellung, für den Ankauf und für die Nutzung von Werbematerial und Werbemitteln, einschließlich Werbegeschenke;
  2. Ausgaben für die Verteilung und den Einsatz dieser Materialien und Mittel, einschließlich der Ausgaben für die Nutzung von Werbeflächen und für Werbeschaltungen in Presseorganen, in Radios und Fernsehen, in Kinos und Theatern und im Internet;
  3. jener Teil der Kosten, welcher für die Gestaltung, Herstellung, Druck und Verteilung von Zeitschriften und Mitteilungsblättern von Verbänden und anderen Organisationen anfallen und die Unterstützung von Kandidaten betreffen.

(5) Innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten reichen die Vertreter der Listen, die an der Wahl teilgenommen haben, und die gewählten Kandidaten eine Abrechnung ihrer Ausgaben für die Wahlkampagne sowie die erhaltenen finanziellen Unterstützungen beim Präsidium des Landtages ein. Die Spenden und die unentgeltlichen Sach- und Dienstleistungen sind nur dann anzugeben, wenn sie einen Betrag beziehungsweise Wert von 5.000,00 Euro überschreiten. Die Ausgabenbelege müssen, auch von den nicht gewählten Kandidaten, für den Lauf der Legislatur aufbewahrt werden.

(6) Den Verpflichteten, die innerhalb der Frist gemäß Absatz 5 die Abrechnung nicht vorgelegt haben, wird eine Mitteilung über die Einleitung des Ahndungsverfahrens seitens des Landtagspräsidiums mit Angabe der Höhe der Verwaltungsstrafe und der Gewährung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung für die Vorlage der Abrechnung zugesandt.

(7) Das Präsidium des Landtages schließt zur Überprüfung der Abrechnungen eine Vereinbarung mit der Prüfstelle laut Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ab. Die Prüfstelle überprüft die Korrektheit der eingereichten Abrechnungen. Zur Überprüfung der Angaben werden auch die geltenden Preislisten der jeweiligen Medien herangezogen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese den Betroffenen schriftlich vorgehalten, welche innerhalb von 30 Tagen entsprechende Unterlagen beibringen können.

(8) Im Falle einer Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze verhängt das Präsidium des Landtages eine Verwaltungsstrafe in Höhe des Zweifachen des Betrags, der die Ausgabenhöchstgrenze überschreitet. Für Ausgaben oder Spenden, welche nicht erklärt wurden, beträgt die Verwaltungsstrafe das Zweifache des nicht erklärten Betrags.

(9) Wurde keine Abrechnung vorgelegt, entspricht die Verwaltungsstrafe dem Zweifachen des Ausgabenhöchstbetrages.

(10) Jener, der im Laufe der Legislatur in das Amt eines Landtagsabgeordneten nachrückt, reicht die Abrechnung innerhalb von 90 Tagen ab Leistung des Amtseides beim Präsidium des Landtages ein. Das Überprüfungsverfahren erfolgt im Sinne dieses Artikels. 

IV. TITEL
DAS VORBEREITENDE WAHLVERFAHREN

I. KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 12 (Ausschreibung der Wahlen  des neuen Landtages)

(1) Die Wahlen des neuen Landtages werden vom Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Autonomen Provinz Trient an einem Sonntag innerhalb dem vierten Sonntag vor und dem zweiten Sonntag nach Ablauf der Fünfjahresperiode ausgeschrieben.

(2) Das Dekret über die Wahlausschreibung wird spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Region veröffentlicht und über die Internetseiten des Landes bekannt gemacht sowie an die Gemeinden des Landes auf telematischem Weg mitgeteilt.

Art. 13 (Verschiebung der Wahlen)

(1) Falls, aufgrund höherer Gewalt, die Wahlen nicht an dem Tag abgehalten werden können, der im Wahlausschreibungsdekret angegeben ist, kann der Landeshauptmann die Verschiebung der Wahl mit eigenem Dekret verfügen, welches zu veröffentlichen ist.

(2) Die Verschiebung kann höchstens 60 Tage betragen, jedenfalls unbeschadet der Fristen für die Umsetzung der noch nicht durchgeführten Handlungen. Die bereits durchgeführten Handlungen bleiben gültig, ausgenommen jener die auf die Einsetzung der Wahlsitze folgen.

(3) Der neue Wahltermin ist vom Landeshauptmann festgesetzt und den Wählern mittels Kundmachung zur Kenntnis gebracht.

(4) Die Fünfjahresperiode wird dennoch ausgehend von dem im ursprünglichen Ausschreibungsdekret enthaltenen Datum berechnet.

II. KAPITEL
EINREICHUNG DER KANDIDATUREN

Art. 14 (Hinterlegung der Listenzeichen)

(1) Die Parteien oder organisierten politischen Gruppen hinterlegen bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes die Listenzeichen, mit denen sie sich auf den Kandidatenlisten voneinander unterscheiden wollen. Die Hinterlegung der Listenzeichen hat während der Dienstzeiten, jedoch nicht vor dem vierundfünzigsten und nicht nach dem dreiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag - die Feiertage und die Vorfeiertage werden nicht gerechnet - zu erfolgen.

(2) Das Listenzeichen, auch in Farbe auf weißem Bogen im Protokollformat wiedergegeben, muss in dreifacher Ausfertigung hinterlegt werden. Das Listenzeichen muss auch in digitaler Form hinterlegt werden. Über die Entgegennahme stellt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes dem Hinterleger eine schriftliche Erklärung auf der Rückseite einer Ausfertigung des Listenzeichens aus.

(3) Die Hinterlegung muss durch den Regional- oder Landessekretär oder bei dessen Fehlen, Abwesenheit oder Verhinderung durch den Regional- oder Landespräsidenten der Partei oder politischen Gruppierung, oder durch eine von diesen beauftragte Person vorgenommen werden, die eine von einem Notar, einem Friedensrichter oder einem Gemeindesekretär beglaubigte Vollmacht vorweist. Falls diese Organe nicht in den entsprechenden Satzungen vorgesehen oder aus irgendeinem Grund nicht im Amt sein sollten, kann die Hinterlegung erfolgen und die entsprechende Vollmacht kann vom Regional- oder Landesleiter der Partei oder der politischen Gruppierung ausgestellt werden. Die dem Hinterleger beziehungsweise dem Vollmachtgeber übertragene Funktion muss mit Bescheinigungen der jeweiligen Nationalsekretäre und –präsidenten, im Falle einer gesamtstaatlichen Organisation, oder mit gleichlautenden Auszügen aus den jeweiligen Ernennungsprotokollen, im Falle einer örtlichen Organisation, nachgewiesen werden.

(4) Die Hinterlegung von Listenzeichen, die mit vorher vorgelegten Zeichen oder mit jenen identisch oder verwechselbar sind, die die von anderen Parteien traditionell verwendeten Symbole wiedergeben, ist nicht zulässig. Nicht zulässig ist zudem die Hinterlegung von Listenzeichen von Seiten anderer Parteien oder politischen Gruppierungen, die Symbole oder kennzeichnende Bestandteile von Symbolen wiedergeben, welche aufgrund der traditionellen Verwendung durch im Landtag vertretene Parteien oder politischen Gruppierungen den Wähler irreführen könnten. Nicht zulässig ist ferner die Vorlegung von Listenzeichen, die religiöse Symbole oder Persönlichkeiten wiedergeben.

(5) Falls Parteien oder politische Gruppierungen ein Listenzeichen vorlegen, das den Bestimmungen laut Absatz 4 nicht entspricht, verweigert die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes die Annahme und setzt für die Hinterleger eine Frist von 24 Stunden für die Vorlegung eines anderen Listenzeichens.

(6) Unbeschadet der vom Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen teilt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes den Einreichern der Listenzeichen die Annahme der Listenzeichen mit und gibt gleichzeitig diese Listenzeichen der Allgemeinheit durch eine Kundmachung bekannt, die in jeder Gemeinde nicht nach dem einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag ausschließlich auf der digitalen Amtstafel zu veröffentlichen ist. Die Listenzeichen sind auf der Kundmachung horizontal in jener Reihenfolge angeordnet, die mittels öffentlicher Auslosung durch die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes ermittelt wird.

Art. 15 (Pflicht zur Bestellung der Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen)

(1) Bei der Hinterlegung des Listenzeichens gemäß Artikel 14 müssen die Parteien und politischen Gruppierungen einen wirklichen Vertreter und einen Ersatzvertreter der Partei oder der politischen Gruppierung bestimmen, die beauftragt sind, die Kandidatenlisten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes übermittelt eine Abschrift der Beauftragungen gemäß Absatz 1 der Landeswahlbehörde.

Art. 16 (Aufstellung der Kandidaten)

(1)Die Kandidatenlisten werden bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes in der Zeit zwischen dem einundfünfzigsten Tag und 12 Uhr des siebenundvierzigsten Tages vor dem Wahltag, mit Ausschluss des Sonntags, während der Dienstzeiten hinterlegt.

(2) Die Kandidatenlisten sind mit einer Erklärung vorzulegen, die von nicht weniger als 400 und nicht mehr als 600 Personen, die am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes in den Gemeinden des Landes für die Wahl des Südtiroler Landtags wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein muss.

(3) Kein Wähler darf mehr als eine Erklärung über die Vorlegung einer Kandidatenliste unterzeichnen.

(4) In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 2, ist keine Unterschriftenleistung für die Vorlegung von Listen von Seiten der Parteien oder politischen Gruppen erforderlich, die bei den letzten Wahlen eine Liste mit eigenem und identischem Listenzeichen vorgelegt und im Landtag oder im Parlament oder im Europäischen Parlament mindestens einen Sitz erhalten haben. In diesem Fall muss die Erklärung über die Vorlegung der Listen von einer der Personen laut Artikel 14 Absatz 3 unterzeichnet werden.

(5) Die Unterschriften gemäß den Absätzen 2 und 4 müssen, auch in einem einzigen Akt, von den Personen und nach den Vorschriften gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung, beglaubigt werden.

(6) Die Hinterlegung wird durch die Personen laut Artikel 15 vorgenommen.

(7) Die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten, letztere mit fortlaufenden arabischen Ziffern gekennzeichnet, müssen mit Angabe des Zunamens, des Vornamens, des Geburtsortes und -datums, des Geschlechts, der Sprachgruppenzugehörigkeit sowie gegebenenfalls mit Übernamen oder Vulgonamen angeführt werden.

(8) Jede Liste mit Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten muss eine Anzahl von Kandidaten enthalten, die nicht geringer als 12 und nicht höher als 35 ist. Die Kandidatenliste muss Vertreter beider Geschlechter umfassen. In jeder Kandidatenliste darf keines der beiden Geschlechter mehr als zwei Drittel der Kandidaten stellen, wobei eventuelle Bruchteile auf die nächste Einheit auf- bzw. abgerundet werden. Falls eine Liste im Moment der Hinterlegung der Kandidatenliste einen Anteil an Kandidaten eines Geschlechts aufweist, der höher als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Falls ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts von der Landeswahlbehörde nicht zu den Wahlen zugelassen wird, wird keine weitere Streichung von der Liste vorgenommen.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 7, kann für die Kandidatinnen auch nur der Zuname im Ledigenstand angeführt werden oder es kann der Zuname des Gatten hinzu- oder vorangestellt werden. Wer eine zivilrechtliche Gemeinschaft geschlossen und hierin erklärt hat, den gemeinsamen Zunamen gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76, annehmen zu wollen, kann den gemeinsamen Zunamen hinzu- oder voranstellen.

(10) Kein Kandidat darf auf mehr als einer Liste kandidieren.

(11) Die Erklärung der Vorlegung der Liste der Kandidaten für das Amt zum Landtagsabgeordneten muss eine knappe Beschreibung des Listenzeichens beinhalten, das die Liste kennzeichnet. 2)

2)
Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 11. Mai 2018, Nr. 6.

Art. 17 (Ausstattung der Kandidatenlisten)

(1) Mit der Kandidatenliste sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:

  1. drei Ausfertigungen des Listenzeichens, auch in Farbe, in einem Kreis von 10 cm Durchmesser und drei Ausfertigungen des selben Listenzeichens in einem Kreis von 2 cm Durchmesser enthalten;
  2. die Bestätigung über die Eintragung eines jeden Kandidaten in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes; die zuständige Gemeinde muss diese Bestätigung innerhalb von 24 Stunden ab Beantragung ausstellen;
  3. die Erklärung über die Annahme der Kandidatur von Seiten eines jeden Kandidaten, deren Unterschrift von den Subjekten und nach den Modalitäten laut Artikel 14 des Gesetzes vom 21. März 1990, Nr. 53, beglaubtigt werden muss. Wenn sich der Kandidat im Ausland befindet, so ist die Beglaubigung der Unterschrift durch ein diplomatisches Amt oder durch ein Konsulat vorzunehmen;
  4. die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung eines jeden Kandidaten, die im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, auszustellen ist, oder – falls der Kandidat keine Erklärung im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, abgegeben hat – eine Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder –angliederung für die Zwecke und die Wirkungen des Wahlmandates. Die genannten Erklärungen und Bescheinigungen können auch in einem einzigen Akt vorgelegt werden. Der Inhalt der genannten Erklärungen und Bescheinigungen ist für die Dauer und zu den Zwecken des Wahlmandates unwiderruflich und unabänderbar.

(2) Bis zum Ablauf der Frist für die Hinterlegung der Kandidatenlisten, können die Listen und die dazugehörigen Unterlagen ausgetauscht oder vervollständigt werden.

Art. 18 (Listenvertreter bei den Wahlbehörden –  fakultative Bestellung)

(1) Die beauftragten Personen laut Artikel 15 haben das Recht, für jede Sprengelwahlbehörde einen Vertreter und einen Ersatzvertreter ihrer Liste zu bestellen. Die Vertreter und Ersatzvertreter der Listen müssen im Besitz der in Artikel 5 genannten Voraussetzungen sein.

(2) Die Bestellung der Listenvertreter bei den Sprengelwahlbehörden wird bis zum Freitag vor dem Wahltag bei der Gemeinde hinterlegt, welche für die Übermittlung an die Präsidenten der Sprengelwahlbehörden sorgt. Im Bestellungsakt ist die Sprengelwahlbehörde, in dem die Listenvertreter das Wahlrecht ausüben wollen, anzugeben. Die Bestellung der Listenvertreter bei der Landeswahlbehörde muss bis zwölf Uhr des Wahltages bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes eingereicht werden, welche eine Empfangsbestätigung ausstellt.

(3) Die Listenvertreter sind berechtigt, den Amtshandlungen einer Sprengelwahlbehörde oder mehrerer Sprengelwahlbehörden direkt beizuwohnen und sie können allfällige Erklärungen zusammenfassend zu Protokoll geben lassen.

(4) Der Präsident der Sprengelwahlbehörde kann Listenvertreter vom Abstimmungsraum entfernen lassen, wenn diese Gewalt anwenden oder nach zweimaliger Ermahnung fortfahren, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlungen zu stören.

III. KAPITEL
ERRICHTUNG DER WAHLBEHÖRDEN UND DAS VORBEREITENDE WAHLVERFAHREN BETREFFENDE MAßNAHMEN

I. ABSCHNITT
LANDESWAHLBEHÖRDE UND NACHFOLGENDE MAßNAHMEN

Art. 19 (Errichtung der Landeswahlbehörde)

(1) Die Landeswahlbehörde wird innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung des Dekrets zur Ausschreibung der Wahl konstituiert.

(2) Die Landeswahlbehörde setzt sich aus einem Richter des Landesgerichtes Bozen, einem Richter des Regionalen Verwaltungsgerichtes - Autonome Sektion Bozen und einem Richter des Rechnungshofes - Autonome Sektion Bozen zusammen.

(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde werden durch das Los aus drei Vorschlägen mit je drei Namen ermittelt. Die Präsidenten der in Absatz 2 genannten Gerichtsbehörden übermitteln die entsprechenden Vorschläge dem Generalsekretär des Landes, welcher aus jedem dieser Vorschläge ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied durch das Los ermittelt. Die dermaßen ausgewählten Mitglieder der Landeswahlbehörde wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Entschädigungen, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, für Kommissionen von externer Relevanz vorsieht.

(4) Der Landeswahlbehörde obliegen die Zulassung der Listenzeichen und der Kandidatenlisten sowie die anderen in diesem Gesetz übertragenen Amtshandlungen.

(5) Die Landeswahlbehörde ergreift außerdem jede Initiative, die für eine gedeihliche Erledigung ihrer Aufgaben dienlich ist; dabei gewährleistet sie ein Höchstmaß an Unparteilichkeit und Transparenz.

(6) Die Landeswahlbehörde bedient sich, für die Sekretariatsaufgaben bei allen ihr obliegenden Amtshandlungen, der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes.

(7) Der Auslosung der Mitglieder der Landeswahlbehörde können die laut Artikel 15 bestellten Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen beiwohnen.

(8) Über den Ablauf der Abstimmungshandlungen am Wahltag, den Ausgang der Stimmenzählung in den Wahlsitzen und die Amtshandlungen laut Absatz 3 erstattet die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes, auch auf telematischem Wege, über das Regierungskommissariat dem Innenministerium sofort Bericht.

Art. 20 (Überprüfung und Zulassung der Kandidaturen)

(1) Die Landeswahlbehörde wird innerhalb des darauffolgenden Tages nach Ablauf der im Artikel 16 Absatz 1 festgesetzten Frist:

  1. überprüfen, ob die Kandidatenlisten innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt wurden, von der vorgeschriebenen Anzahl von Wählern unterschrieben sind und die festgesetzte Mindestanzahl an Kandidaten enthalten; jene Listen für ungültig erklären, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, und durch Streichung der letzten Namen jene Listen verkürzen, die mehr Kandidaten als zulässig enthalten;
  2. überprüfen, ob die Listen mehr Kandidaten von einem der beiden Geschlechter aufweisen, als nach Artikel 16 Absatz 8 zulässig ist; jene überzähligen Kandidaten des entsprechenden Geschlechts streichen, ausgehend vom letztgereihten Kandidaten ebendieses Geschlechts;
  3. die Listen zurückweisen, die ein Listenzeichen haben, das nicht innerhalb der Fristen oder nach den Modalitäten laut Artikel 16 hinterlegt wurde;
  4. die Namen der Kandidaten aus den Listen streichen, falls festgestellt wird, dass auf die betreffende Person irgendeine der Bedingungen zutrifft, die im Artikel 6 vorgesehen sind, beziehungsweise falls für die betreffende Person die im Artikel 17 vorgesehene Annahmeerklärung fehlt oder unvollständig ist, die durch die Bescheinigung oder durch die Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe oder die Angliederung an eine solche ergänzt ist, und ferner die Namen jener streichen, die innerhalb des für die Wahl anberaumten Tages das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sowie jener, die am Datum der Veröffentlichung der Wahlausschreibung nicht in der Wählerliste einer Gemeinde des Landes eingeschrieben sind;
  5. e) überprüfen, ob Kandidaten auf mehr als einer Liste aufscheinen; sollte dies der Fall sein, die Kandidaten von den Listen streichen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wurden;
  6. den einzelnen Kandidaten auf jeder zugelassenen Liste eine Nummer zuweisen, wobei sie sich an die in der jeweiligen Liste vorgegebene Reihung der Kandidaten hält;
  7. die Reihenfolge der zugelassenen Listen mittels Los festlegen, indem jeder eine fortlaufende Nummer zugewiesen wird; dieser Auslosung können die Listenvertreter, falls sie darum ersuchen, beiwohnen.

(2) Die Landeswahlbehörde übermittelt unverzüglich der Landesregierung die Urschrift der Kandidaturen und der endgültigen Listen mit den entsprechenden Beilagen sowie mit einer Ausfertigung der Niederschrift zur Feststellung der obigen Obliegenheiten und für die Erstellung der Kundmachung mit den Kandidatenlisten laut Artikel 21. Es wird außerdem umgehend eine Mitteilung über die Entscheidungen gemäß dieses Artikels den Einbringern der Listen übermittelt.

Art. 21 (Veröffentlichung der Kundmachung  mit den Kandidatenlisten)

(1) Der Landeshauptmann veranlasst die Vorbereitung der Kundmachung der Kandidatenlisten, die die Listenzeichen, die jeder Liste zugeteilte laufende Nummer und den Zunamen, den Vornamen - eventuell den Übernamen, Vulgonamen und Nachnamen laut Artikel 16 Absätze 7 und 9 -, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Sprachgruppenzugehörigkeit oder die Sprachgruppenangliederung sowie die den Kandidaten jeder Liste zugeteilte laufende Nummer enthalten muss.

(2) Die Plakate für die Kundmachungen, mit der Unterschrift, auch in Druckform, des Präsidenten der Landeswahlbehörde versehen, werden unverzüglich und in angemessener Zahl von der Landesregierung den Bürgermeistern übermittelt, welche den Anschlag an der Amtstafel und an anderen öffentlichen Orten innerhalb des fünfzehnten Tags vor der Abstimmung veranlassen.

Art. 22 (Merkmale, Druck und Übergabe  der Stimmzettel)

(1) Der Landeshauptmann sorgt für den Druck der Stimmzettel auf Grundlage der Entscheidungen laut Artikel 20.

(2) Die Stimmzettel sind aus haltbarem Papier nach einem und demselben Muster und in gleicher Farbe hergestellt. Der Druck der Stimmzettel garantiert, dass jedes Listenzeichen in den eigenen originalen Farben wiedergegeben ist. Der Druck der Stimmzettel erfolgt unter Beachtung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die anlässlich der Parlamentswahlen für den gleichen Dienst vorgesehen sind.

(3) Die Stimmzettel sind in deutscher und italienischer Sprache und für die ladinischen Ortschaften zusätzlich in ladinischer Sprache verfasst.

(4) Die Stimmzettel enthalten das Listenzeichen sowie das Feld für die Abgabe der Vorzugsstimmen auf vier waagrechten Linien, und zwar gemäß den wichtigsten Merkmalen des Musters in der Anlage A dieses Gesetzes. Andere Anmerkungen oder Zeichen sind verboten. Die Listenzeichen und das Feld für die Abgabe der Vorzugsstimmen sind auf Grundlage der Auslosung der Landeswahlbehörde gemäß Artikel 20 in vertikaler Reihenfolge angeordnet.

(5) Die Stimmzettel werden den Sprengelwahlbehörden ordnungsgemäß gefaltet übergeben.

II. ABSCHNITT
SPRENGELWAHLBEHÖRDE SOWIE RÄUMLICHKEITEN UND MATERIAL FÜR DIE ABSTIMMUNG

Art. 23 (Errichtung der Sprengelwahlbehörden)

(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde errichtet, die sich aus dem Präsidenten, drei Stimmzählern und dem Schriftführer zusammensetzt. Wenn sich im Bereich der Sprengelwahlbehörde Krankenhäuser und Pflegestationen mit weniger als 100 Betten befinden, setzt sich die Sprengelwahlbehörde aus dem Präsidenten, vier Stimmzählern und dem Schriftführer zusammen.

(2) Der Präsident der Sprengelwahlbehörde wird gemäß den Modalitäten laut Absatz 5 unter den Personen ausgewählt, die:

  1. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets in den Wählerlisten der Gemeinden eingetragen sind,
  2. für die Wahl des Landtages berechtigt sind,
  3. mindestens die Oberschulreife erworben haben,
  4. im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  5. wenn es sich um die ladinischen Gemeinden handelt, im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen, der deutschen und der italienischen Sprache gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  6. in den Verzeichnissen der für das Amt des Präsidenten der Sprengelwahlbehörde geeigneten Personen eingetragen sind.

(3) Die Stimmzähler und der Schriftführer der Sprengelwahlbehörde werden gemäß den Modalitäten laut Absatz 5 unter jenen Personen ausgewählt, die:

  1. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind,
  2. für die Wahl des Landtages berechtigt sind,
  3. die Schulpflicht erfüllt haben,
  4. in den Verzeichnissen der Stimmzähler der jeweiligen Gemeinden gemäß Gesetz vom 8. März 1989, Nr. 95, eingetragen sind.

(4) Die Funktion eines Mitglieds der Sprengelwahlbehörde dürfen nicht ausüben:

  1. Personen, die bei den Streitkräften Dienst leisten,
  2. Amtsärzte und Basisärzte,
  3. Gemeindesekretäre und Gemeindebedienstete, die dem Dienst bei den Gemeindewahlbehörden zugeteilt oder dazu abgeordnet sind,
  4. Kandidaten für die Wahl zum Landtag.

(5) Zwischen dem fünfundzwanzigsten und dem zwanzigsten Tag vor der Wahl nimmt der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes in öffentlicher Sitzung, die zwei Tage vorher durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde angekündigt wird, im Beisein der Listenvertreter der ersten Sprengelwahlbehörde der Gemeinde, falls solche bestellt sind – ansonsten im Beisein der Listenvertreter der nächstfolgenden Sprengelwahlbehörden in aufsteigender Reihenfolge, folgende Wahlhandlungen vor:

  1. die Ernennung des Präsidenten, des Schriftführers und von so vielen Stimmzählern, wie für jeden Wahlsprengel der Gemeinde benötigt werden;
  2. die Erstellung einer Rangordnung von Präsidenten, Schriftführern und Stimmzählern, um die gemäß Buchstabe a) ausgewählten Bürger im Falle der Verhinderung ersetzen zu können.

(6) Wenn die Anzahl der im Sinne von Absatz 5 bestimmten Personen nicht ausreicht, nimmt der Wahlbeamte der Gemeinde eine weitere Ernennung aus den in den Wählerlisten der Gemeinde Eingetragenen vor.

(7) Den ernannten Personen stellt der Bürgermeister so schnell wie möglich und spätestens am fünfzehnten Tag vor den Wahlen die erfolgte Ernennung zu.

(8) Allfällige schwerwiegende Verhinderungen zur Ausübung der Funktion müssen dem Bürgermeister innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung der Ernennung mitgeteilt werden. Dieser sorgt für die Ersetzung der verhinderten Personen durch Wähler aus der Rangordnung laut Absatz 5 Buchstabe b). Die Ernennung wird den Betroffenen spätestens am dritten Tag vor den Wahlen mitgeteilt.

(9) Die Entschädigung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden entspricht jener, die für die Wahl zur Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, sofern nicht mit Dekret des Landeshauptmannes eine höhere Entschädigung vorgesehen ist.

Art. 24 (Stempel der Sprengelwahlbehörde  und Wahlurnen)

(1) Die einheitlichen Stempel der Sprengelwahlbehörden, mit jeweils fortlaufender Nummerierung versehen, werden von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

(2) Die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Wahlurnen müssen die wichtigsten Merkmale eines jener Muster aufweisen, die in den Anhängen zum Gesetz, das die Wahl zur Abgeordnetenkammer regelt, vorgeschrieben sind.

(3) In jedem Wahlsprengel müssen Wahlurnen eines einzigen Typs verwendet werden.

(4) Die Landesregierung kann, nach Vereinbarung mit dem Innenministerium, die Wahlurnen verwenden, die für die Wahl zur Abgeordnetenkammer in Gebrauch sind.

Art. 25 (Feststellung des Vorhandenseins und des guten Zustandes der Einrichtungsgegenstände)

(1) Binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes stellt der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Gemeindereferent, unter dem Beistand des Gemeindesekretärs, das Vorhandensein und den guten Zustand der Wahlurnen, der Tische, der Trennwände, der Wahlkabinen und all dessen, was für die Ausstattung der verschiedenen Sprengelwahlbehörden notwendig ist, fest. Über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung wird die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes informiert.

(2) Falls die Frist laut Absatz 1 nicht beachtet wird, sorgt der Landeshauptmann dafür, falls notwendig, dass die vorgenannten Amtshandlungen, auch mittels Kommissär, durchgeführt werden.

Art. 26 (Beschaffenheit des Abstimmungsraums)

(1) Der Abstimmungsraum darf nur einen für die Wähler zugänglichen Eingang haben.

(2) Die Wahlurnen werden auf dem Tisch des Abstimmungsraumes aufgestellt und müssen jederzeit für alle sichtbar sein.

(3) Der Abstimmungsraum muss mit zwei bis vier Wahlkabinen oder wenigstens mit zwei bis vier Tischen für die Stimmabgabe ausgestattet sein, welche in genügender Entfernung vom Amtstisch an der Wand aufzustellen sind und an allen Seiten mit Abschirmungen versehen sein müssen, um das Wahlgeheimnis unbedingt zu gewährleisten. Türen und Fenster, die weniger als zwei Meter von der nächstliegenden Kante der Tische entfernt sind, müssen so geschlossen werden, dass jede Sicht und jede Verbindung von außen verhindert wird.

(4) Im Abstimmungsraum oder im Vorraum desselben müssen die Kundmachungen mit den Kandidatenlisten, ein Plakat mit den wichtigsten Wahlbestimmungen und ein Plakat mit den im Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. März 1957, Nr. 361, vorgesehenen wichtigsten Strafbestimmungen angeschlagen sein.

Art. 27 (Übergabe der Räume und des Materials  an die Sprengelwahlbehörde)

(1) Der Bürgermeister veranlasst, dass der Präsident der Sprengelwahlbehörde den als Sitz der Sprengelwahlbehörde eingerichteten Raum und folgendes Material am Tag vor der Wahl übernimmt:

  1. den versiegelten Umschlag mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde und gegebenenfalls der Sonderwahlbehörde oder der Außenstelle der Sprengelwahlbehörde;
  2. die Sprengelwählerlisten, die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, erstellt sind;
  3. drei Ausfertigungen des Plakates mit der Kundmachung der Kandidatenlisten, von denen eine zur Verfügung der Sprengelwahlbehörde bleibt und die anderen im Abstimmungsraum angeschlagen werden müssen;
  4. die Unterlagen über die Bestellung der Listenvertreter;
  5. die versiegelten Umschläge mit den Stimmzetteln;
  6. die für die Stimmabgabe erforderlichen Wahlurnen;
  7. die Ausfertigung des Wortlauts dieses Gesetzes;
  8. das Paket mit den Drucksorten und mit dem Kanzleimaterial, das für die Tätigkeit der Sprengelwahlbehörde notwendig ist.

Art. 28 (Konstituierung der Sprengelwahlbehörde  am Vortag des Wahltages - Vorbereitende Handlungen)

(1) Um 16.00 Uhr des Tages vor dem Wahltag konstituiert der Präsident die Sprengelwahlbehörde, wobei er die Stimmzähler zum Amtsantritt beruft und die Vertreter der Kandidatenlisten einlädt, den Wahlhandlungen beizuwohnen. Einen der Stimmzähler ernennt er zum Vizepräsidenten.

(2) Falls bei der Konstituierung des Wahlsitzes alle oder einige der Stimmzähler abwesend sind oder deren Bestellung aussteht, benachrichtigt der Präsident der Sprengelwahlbehörde umgehend den Bürgermeister, damit dieser unverzüglich für die Ersetzung sorgt.

(3) Der Präsident teilt allfällige Mängel an dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlungen erforderlichen Material unverzüglich der Gemeinde mit, damit diese bis spätestens zur Eröffnung der Wahl für deren Behebung sorgt.

(4) Sodann werden folgende Amtshandlungen nacheinander vorgenommen:

  1. es wird die Unversehrtheit des Siegels des Umschlags, der den Stempel der Sprengelwahlbehörde enthält, und der Pakete mit den Stimmzetteln festgestellt;
  2. mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde werden so viele Stimmzettel gestempelt, als in den Sprengelwählerlisten Wähler eingetragen sind;
  3. die so beglaubigten Stimmzettel werden in die Urne zur Linken des Präsidenten gelegt; anschließend wird die Urne versiegelt;
  4. die Verwahrung der Urne und der Unterlagen wird schließlich den Sicherheitskräften anvertraut.

V. TITEL
DIE ABSTIMMUNG

I. KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 29 (Wähler, die im Sprengel  wählen dürfen)

(1) Im Wahlsprengel sind wahlberechtigt:

  1. jene, die in der Wählerliste des Wahlsprengels eingetragen sind;
  2. jene, die ein Urteil des Oberlandesgerichtes oder eine im Sinne von Artikel 32/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, ausgestellte Bescheinigung des Bürgermeisters vorweisen, die sie zu Wählern der Gemeinde erklären;
  3. der Präsident, die Stimmzähler und der Schriftführer der Sprengelwahlbehörde, die Listenvertreter, falls selbiger Sprengel im Ernennungsakt für die Abstimmung angegeben wurde, sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung zugeteilten höheren und einfachen Amtsträger der Sicherheitskräfte, vorausgesetzt, dass sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind;
  4. die gehbehinderten Wähler gemäß Artikel 35;
  5. die Kandidaten.

(2) Die Wähler nach den Buchstaben b), c), d) und e) werden am Ende der Sprengelwählerliste eingetragen.

Art. 30 (Streitkräfte, Militärpersonen und Angehörige der militärischen Korps und der Staatspolizei)

(1) Die Angehörigen der Streitkräfte und der im Staatsdienst stehenden militärischen Korps sowie der Staatspolizei dürfen in der Gemeinde des Landes wählen, in welcher sie sich aus Dienstgründen befinden, falls sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind.

(2) Sie können nach Vorlage der Bescheinigung, laut welcher sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind, ihr Stimmrecht in jedem Wahlsprengel ausüben und werden in eine eigene Nachtragsliste eingetragen.

(3) Sie dürfen sich nicht in Reih und Glied oder bewaffnet in den Wahlsprengel begeben.

Art. 31 (Insassen in Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie Häftlinge, denen das Wahlrecht  nicht entzogen ist)

(1) Die Insassen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und die Häftlinge, denen das Wahlrecht nicht entzogen worden ist, sind zur Stimmabgabe in der Pflegestätte oder in der Haftanstalt zugelassen, vorausgesetzt, dass sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind, in dem sich das Krankenhaus, die Pflegeanstalt oder die Haftanstalt befindet und sie die Ansässigkeitsvoraussetzung zur Ausübung des aktiven Wahlrechts im Landeswahlkreis besitzen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Interessierten dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, innerhalb des dritten Tages vor dem Wahltag eine Erklärung zukommen zu lassen, mit der sie den Willen zur Stimmabgabe in der Pflegestätte oder in der Haftanstalt bekunden. Die Erklärung, in der ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der Wähler zugewiesen ist, und seine Eintragungsnummer in der Sprengelwählerliste angegeben sein muss – so wie sie aus dem Wahlausweis hervorgehen –, ist am unteren Ende mit einer Bescheinigung des Sanitätsdirektors der Pflegestätte oder des Direktors der Haftanstalt versehen, mit der der Pflegeaufenthalt oder die Haft des Wählers bestätigt wird, und ist durch den Verwaltungsdirektor oder den Sekretär der Pflegestätte beziehungsweise durch den Direktor der Haftanstalt der Bestimmungsgemeinde weiterzuleiten.

(3) Der Bürgermeister veranlasst sofort nach Erhalt der Erklärung folgendes:

  1. die Aufnahme der Namen der Antragsteller in den zu diesem Zweck vorgesehenen Verzeichnissen, die nach Krankenhausinsassen und Häftlingen sowie nach Sprengeln getrennt sind; die Verzeichnisse werden am Tag vor den Wahlen dem Präsidenten jedes Sprengels übergeben, der bei Errichtung der Sprengelwahlbehörde veranlasst, dass in der Sprengelwählerliste eine Anmerkung gemacht wird;
  2. die sofortige Bestätigung, auch mittels Telegramm, an die Antragsteller, dass sie in die unter Buchstabe a) vorgesehenen Verzeichnisse aufgenommen worden sind.

(4) Wenn die Erklärung laut Absatz 2 beim Bürgermeister erst nach dem dritten Tag einlangt, teilt dieser dem Präsidenten der Sprengelwahlbehörde des Ortes der Pflegestätte oder der Strafanstalt die Namen der ansuchenden Pflegeinsassen oder Häftlinge über eine zertifizierte E-Mail-Adresse mit, damit diese in die Sprengelwählerlisten des betreffenden Sprengels eingetragen werden, und stellt, ebenfalls über eine zertifizierte E-Mail-Adresse, den ansuchenden Pflegeinsassen oder Häftlingen eine Bestätigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Sprengels der Pflegestätte beziehungsweise der Haftanstalt aus.

(5) Die in diesem Artikel genannten Wähler dürfen ihr Wahlrecht nur dann ausüben, wenn sie den Wahlausweis vorzeigen und die unter Absatz 3 Buchstabe b) oder Absatz 4 genannte Bestätigung vorlegen, die vom Vorsitzenden der Wahlbehörde oder der Sonderwahlbehörde einbehalten und dem Register mit den Nummern der Wahlausweise beigelegt wird.

Art. 32 (Sprengelwahlbehörden in Krankenhäusern  und Pflegeanstalten mit wenigstens 200 Betten)

(1) In den Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit wenigstens 200 Betten wird für je 500 Betten oder Bruchteil von 500 eine Sprengelwahlbehörde errichtet.

(2) Die Wähler, die ihre Stimme in Krankenhaussprengelwahlbehörden abgeben, werden beim Wahlgang vom Präsidenten der Wahlbehörde in die Sprengelwählerlisten eingetragen; bei der halbjährlichen Überprüfung der Listen können den Krankenhaussprengelwahlbehörden auch jene Wähler zugewiesen werden, die dem Pflegepersonal der Einrichtung angehören, sofern diese dies beantragen.

(3) Für die Einsammlung der Stimmen jener Insassen, die sich nach dem Urteil der Sanitätsdirektion nicht in die Wahlkabine begeben können, sind die Bestimmungen laut Artikel 33 anzuwenden.

Art. 33 (Sonderwahlbehörden in Krankenhäusern  und Pflegeanstalten mit wenigstens 100 bis zu 199 Betten oder in Haft- und Untersuchungshaftanstalten)

(1) In den Wahlsprengeln, in deren Bereich sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit wenigstens 100 bis zu 199 Betten oder Haft- und Untersuchungshaftanstalten befinden, werden die Stimmen der dort untergebrachten Wähler während der für die Wahl vorgesehenen Stunden von einer Sonderwahlbehörde eingesammelt, die sich aus dem Präsidenten, einem Stimmzähler und dem Schriftführer zusammensetzt, die nach den für diese Ernennungen festgesetzten Vorschriften ernannt werden.

(2) Die Errichtung der Sonderwahlbehörde erfolgt gleichzeitig mit der Errichtung der Sprengelwahlbehörde.

(3) Den Wahlhandlungen können die für die Sprengelwahlbehörde bestimmten Listenvertreter beiwohnen, sofern sie dies beantragen.

(4) Der Präsident sorgt dafür, dass die Abstimmung frei und geheim erfolgt.

(5) Die Namen der Wähler werden in einer eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Zusatzliste eingetragen, die den Sprengelwählerlisten beizulegen ist.

(6) Die Aufgaben der gemäß diesem Artikel errichteten Sonderwahlbehörde beschränken sich ausschließlich auf das Einsammeln der Stimmen von Krankenhausinsassen und Häftlingen und sind als abgeschlossen zu betrachten, sobald die abgegebenen Stimmzettel, in einem Umschlag verpackt, zur Sprengelwahlbehörde gebracht worden sind, wo sie sofort in die Wahlurne, die die abgegebenen Stimmen enthält, einzuwerfen sind, nachdem vorher ihre Anzahl mit der Anzahl der Wähler verglichen worden ist, die in der Zusatzliste gemäß Absatz 5 eingetragen worden sind.

(7) Die Ersetzung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörde, die allenfalls abwesend oder verhindert sind, erfolgt gemäß den für die Ersetzung des Vorsitzenden und der Mitglieder der gewöhnlichen Sprengelwahlbehörden festgesetzten Vorschriften.

Art. 34 (Außenstelle der Sonderwahlbehörde  in Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten)

(1) Für die Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten setzt der Präsident der Sprengelwahlbehörde, in dessen Einzugsgebiet diese sich befinden, im Rahmen der Einsetzung der Wahlbehörde und nach Anhören der Sanitätsdirektion die Stunden fest, während der die dort untergebrachten Wähler an Ort und Stelle ihr Wahlrecht ausüben können.

(2) In den festgesetzten Stunden begibt sich der Präsident der Sprengelwahlbehörde in die Krankenhäuser und Pflegeanstalten und sammelt unter Mithilfe eines durch das Los ermittelten Stimmzählers der Wahlbehörde und des Schriftführers sowie im Beisein der Listenvertreter, welche bestimmt worden sind und einen entsprechenden Antrag stellen, die Stimmen der untergebrachten Wähler ein, wobei er dafür sorgt, dass die Stimmabgabe entweder in einer mobilen Kabine oder mit einem geeigneten Mittel erfolgt, damit die freie und geheime Stimmabgabe gewährleistet wird.

(3) Die Namen der Wähler werden bei Stimmabgabe vom Präsidenten in einer eigenen Zusatzliste eingetragen, die den Sprengelwählerlisten beizulegen ist.

(4) Die Stimmzettel werden vom Präsidenten in einem Umschlag gesammelt und aufbewahrt, sofort in die Sprengelwahlbehörde gebracht und in die Wahlurne, die für die abgegebenen Stimmzettel bestimmt ist, eingeworfen, nachdem vorher ihre Anzahl mit derjenigen der Wähler verglichen worden ist, die in der Zusatzliste gemäß Absatz 3 eingetragen sind.

Art. 35 (Erleichterungen zwecks Ausübung  des Wahlrechts)

(1) Die Gemeinden stellen einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der Sprengelwahlbehörde erleichtern soll.

(2) Um gehbehinderten Wählern die Ausübung ihres Wahlrechts zu erleichtern, werden überdies die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 15, enthaltenen Bestimmungen angewandt. Für die Wähler, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher ihre Wohnung nicht verlassen können und die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen, gilt Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 3. Jänner 2006, Nr. 1, abgeändert und umgewandelt durch das Gesetz vom 27. Jänner 2006, Nr. 22.

(3) Um die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, wird während der drei der Wahl vorausgehenden Tage seitens des Sanitätsbetriebes gewährleistet, dass in jeder Gemeinde eine angemessene Anzahl von Ärzten zur Verfügung steht, die zur Ausstellung der Zeugnisse betreffend die Begleitung nach Artikel 40 Absatz 5 sowie der ärztlichen Bescheinigung nach Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 15, befugt ist.

II. KAPITEL
REGELUNG DER BRIEFWAHL

Art. 36 (Briefwahl)

(1) Die Wahlberechtigten für die Wahl des Landtages, die im Ausland ansässig sind und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab, ausgenommen jene, die beschließen, ihr Wahlrecht direkt in der Heimatgemeinde auszuüben.

(2) Die Wähler, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde wählen können, da sie sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten, sind zur Briefwahl befugt.

(3) Zur Ausübung des Wahlrechts in der Heimatgemeinde beziehungsweise der Briefwahl müssen die Wähler laut Absatz 1 und Absatz 2 spätestens innerhalb des fünfundvierzigsten Tages vor der Wahl einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, eingereicht haben. Der Antrag gilt nur für die Wahl, für die er gestellt wurde. Nach Ablauf der oben genannten Frist kann dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Dieser Antrag kann persönlich, auf dem Postweg, per Fax oder über eine zertifizierte E-Mail-Adresse übermittelt werden und hat, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der Antragsteller zu enthalten.

(4) Die Gemeinde hat den im Ausland ansässigen Wählern, die die Option gemäß Absatz 3 nicht ausgeübt haben beziehungsweise den Wählern, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und über Briefwahl wählen wollen, umgehend nach Erhalt des Antrags mittels Einschreibebrief oder auf ähnlich zuverlässigem Wege einen Umschlag mit folgenden Unterlagen an die angegebene Adresse zu senden:

  1. dem Wahlabschnitt in zweifacher Ausfertigung. Der Wahlabschnitt umfasst die Personalien des Wählers und dient als Nachweis für die Eintragung in die Wählerlisten. Der Inhalt und das graphische Erscheinungsbild werden von der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes nach Anhören des Rates der Gemeinden vorgegeben,
  2. dem Stimmzettel oder den Stimmzetteln,
  3. einem kleineren Umschlag, in den der oder die Stimmzettel nach der Wahl gesteckt werden,
  4. einem großen Umschlag mit der Adresse der Landeswahlbehörde beim Generalsekretariat des Landes, zur Übermittlung des Wahlabschnitts und des kleinen Umschlags mit dem oder den Stimmzettel/n,
  5. einem Blatt mit den Angaben über die Modalitäten der Briefwahl und die Liste der Kandidaten.

(5) Nach Ablauf der Frist für die Einbringung des Antrages erstellt die Gemeinde die Liste der Wähler, die über Briefwahl wählen, und übermittelt diese der Landeswahlbehörde zur Erstellung der eigens vorgesehenen Liste der Wähler, die auf dem Postweg an der Wahl teilnehmen. Außerdem streicht die Gemeinde die Namen der genannten Wähler von den Sprengelwählerlisten.

(6) Nachdem er die eigene Stimme auf dem Stimmzettel abgegeben hat, legt der Wähler, der mittels Briefwahl wählt, den Stimmzettel oder die Stimmzettel in den kleinen Umschlag/in die kleinen Umschläge, verschließt ihn/sie und legt ihn/sie in den großen Umschlag, dem weiters eine Ausfertigung des Wahlabschnitts gemäß Absatz 4 als Nachweis für die erfolgte Wahlteilnahme beizulegen ist. Sodann schickt der Wähler den großen Umschlag per Einschreiben, mit Porto zu Lasten des Empfängers, an die Landeswahlbehörde. Der Umschlag muss spätestens am Freitag vor dem Wahltag beim Empfänger ankommen. Die Stimmabgabe muss mit einem Kugelschreiber mit schwarzer oder blauer Tinte erfolgen, bei sonstiger Ungültigkeit des Stimmzettels.

(7) Die Landeswahlbehörde prüft, auch indem sie sich der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes bedient, die Übereinstimmung des Wahlabschnitts mit den Angaben auf der Liste gemäß Absatz 5 und gibt alle eingegangenen kleinen Umschläge mit den Stimmzetteln in eine verschlossene Urne. Darin verbleiben die auf diese Weise anonymisierten Stimmzettel bis zu den Verfahren gemäß Absatz 8. Die kleinen Umschläge, in denen die Stimmzettel enthalten sind, dürfen keine Erkennungszeichen aufweisen. Den Amtshandlungen laut vorliegendem Absatz können die laut Artikel 15 bestellten Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen beiwohnen.

(8) Die Landeswahlbehörde übermittelt die Wahlurne und die Liste laut Absatz 5 unverzüglich dem vom Bürgermeister der Gemeinde Bozen eigens zur Stimmauszählung ernannten Sprengelwahlbehörde in der Zusammensetzung gemäß Artikel 23, und zwar einer Sprengelwahlbehörde für jeweils 5.000 Stimmzettel oder Fraktion dieser numerischen Einheit. Die Sprengelwahlbehörde wird am Wahltag vor 19 Uhr eingerichtet und nimmt die Stimmauszählung vor. Dabei sind, sofern anwendbar, die Bestimmungen gemäß Artikel 50 und 51 zu befolgen. Bei der Abwicklung der Tätigkeiten der Sprengelwahlbehörde sind die ernannten Listenvertreter anwesend, sofern bestellt. Die Umschläge, die per Post nach dem Termin laut Absatz 6 bei der Landeswahlbehörde eintreffen, werden vonseiten der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes, die darüber ein entsprechendes Protokoll verfasst, vernichtet.

(9) Spätestens innerhalb 60 Tage vor Ende der Legislaturperiode des Landtages oder innerhalb 15 Tagen ab Eintreten der Gründe zur frühzeitigen Auflösung des Landtages gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Sonderstatutes beziehungsweise der Veröffentlichung des Auflösungsdekretes gemäß Artikel 49/bis des Sonderstatutes übermittelt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes den im Ausland ansässigen Wählern ein kurzes Informationsschreiben über die anstehende Wahlausschreibung, die Briefwahl und die Antragsfristen zur Wahlausübung in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind. Die Südtiroler Gemeinden sind von der Bestimmung gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 1/L, „Einheitstext der Regionalgesetze über die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane“, in geltender Fassung, ausgenommen.

(10) Den im Ausland ansässigen Wählern, die direkt in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, wählen, stehen folgende Zuwendungen nicht zu:

  1. die Zuwendung gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, bzw. den nachfolgenden Bereitstellungen über Landesgesetze;
  2. die Rückerstattung der Fahrkarte gemäß Gesetz vom 26. Mai 1969, Nr. 241.

III. KAPITEL
ERÖFFNUNG DER ABSTIMMUNG UND WAHLHANDLUNGEN

Art. 37 (Eröffnung der Wahlen)

(1) Im Beisein aller Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und der allfälligen Listenvertreter und nach Beseitigung des Siegels an der Urne zu seiner Linken erklärt der Präsident der Sprengelwahlbehörde um 7.00 Uhr des Wahltages die Wahl für eröffnet.

(2) Falls alle oder einige Stimmzähler abwesend sind, zieht der Präsident abwechselnd einmal den ältesten und dann den jüngsten der am Wahlsitz anwesenden Wähler als Ersatz bei. Listenvertreter und die Personen laut Artikel 23 Absatz 4 dürfen nicht beigezogen werden.

Art. 38 (Zutritt zum Abstimmungsraum)

(1) Zum Abstimmungsraum haben nur die Wähler zutritt, die im betreffenden Sprengel ihre Stimme abgeben dürfen.

(2) Es ist verboten, Waffen oder Gegenstände mit sich zu tragen, mit denen Verletzungen zugefügt werden können.

Art. 39 (Öffentliche Ordnung und Befugnisse  des Präsidenten)

(1) Der Präsident der Sprengelwahlbehörde kann sich der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte bedienen, um jene Personen von der Sprengelwahlbehörde entfernen oder verhaften zu lassen, die den ordentlichen Ablauf der Wahlhandlungen stören oder eine Straftat begehen.

(2) Die Sicherheitskräfte und die Streitkräfte dürfen ohne Aufforderung seitens des Präsidenten den Abstimmungsraum nicht betreten.

(3) Im Falle von Aufruhr oder Unruhen im Abstimmungsraum oder in dessen unmittelbarer Nähe dürfen die Beamten der Gerichtspolizei auch ohne Aufforderung des Präsidenten, nicht jedoch gegen seinen Willen, den Abstimmungsraum betreten und sich von den Sicherheitskräften beistehen lassen. Gleichfalls können die Gerichtsvollzieher den Abstimmungsraum betreten, um dem Präsidenten Einsprüche und Beschwerden über die Wahlhandlungen des Sprengels zuzustellen.

(4) Der Präsident kann in Ausnahmefällen aus eigener Initiative verfügen, dass die Sicherheitskräfte auch vor Beginn der Wahlhandlungen den Abstimmungsraum betreten und darin verbleiben; auf Verlangen von zwei Stimmzählern muss er dies verfügen.

(5) Die Verantwortlichen der Zivil- und Militärbehörde müssen den Aufforderungen des Präsidenten Folge leisten, auch um den freien Zutritt der Wähler zum Abstimmungsraum zu gewährleisten oder Ansammlungen, auch in den umliegenden Straßen, zu verhindern.

(6) Falls der Präsident die begründete Befürchtung hegt, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlganges gestört werden könnte, kann er nach Anhören der Stimmzähler mit begründeter Anordnung verfügen, dass die Wähler, welche bereits ihre Stimme abgegeben haben, den Abstimmungsraum verlassen und diesem bis zum Abschluss der Wahl fernbleiben.

(7) Der Präsident kann auch verfügen, dass die Wähler, welche die Stimmabgabe absichtlich verzögern oder der Aufforderung der Rückgabe des Stimmzettels nicht Folge leisten, nach Rückgabe des Stimmzettels, der unverzüglich entwertet und vom Präsidenten und mindestens zwei Stimmzählern unterschrieben wird, aus der Wahlkabine entfernt werden und erst wieder zur Wahl zugelassen werden, nachdem die anderen anwesenden Wähler gewählt haben.

Art. 40 (Stimmabgabe – Formvorschriften)

(1) Die Stimme wird vom Wähler persönlich in der Wahlkabine abgegeben.

(2) Wenn die Stimmabgabe nicht in der Wahlkabine erfolgt, wirft der Präsident der Sprengelwahlbehörde den betreffenden Stimmzettel nicht in die Wahlurne ein. Wenn ein Wähler trotz entsprechender Aufforderung sich nicht in die Wahlkabine begibt, schließt der Präsident ihn von der Stimmabgabe aus und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Stimmzettel wird auf jeden Fall eingezogen und durch die Unterschrift des Präsidenten und von zwei Stimmzählern annulliert.

(3) Die Wähler dürfen sich weder vertreten lassen noch ihre Stimme schriftlich zusenden, unbeschadet der Bestimmungen hinsichtlich der Briefwahl gemäß Artikel 36.

(4) Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten und zur Wahl des Landtages berechtigten Person begleitet.

(5) Wenn der Präsident der Sprengelwahlbehörde es verlangt, muss das vom Sanitätsbetrieb ausgestellte ärztliche Zeugnis vorgelegt werden, das die Beeinträchtigung laut Absatz 4 bescheinigt und bestätigt, dass das Wahlrecht nicht ohne Begleitperson ausgeübt werden kann. Anstelle des ärztlichen Zeugnisses können Blinde den Mitgliedsausweis des Italienischen Blindenverbandes oder einer anderen anerkannten Vereinigung vorweisen.

(6) Kein Wähler darf mehr als eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung begleiten. Der Präsident der Sprengelwahlbehörde bringt auf dem Wahlausweis der Begleitperson einen entsprechenden Vermerk an und vermerkt ihren Vor- und Zunamen im Protokoll.

(7) Auf Antrag der betroffenen Person wird das Recht auf Begleitung laut Absatz 4 im Wahlausweis vermerkt, und zwar nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen und durch Anfügen eines entsprechenden Symbols oder einer entsprechenden Kennnummer im Wahlausweis, wobei die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Art. 41 (Identifizierung der Wähler)

(1) Die Wähler müssen mit dem Wahlausweis gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 30. April 1999, Nr. 120, und einem gültigen Personalausweis zur Stimmabgabe erscheinen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Erscheinens, unabhängig von der Reihenfolge der Eintragung in der Wählerliste, zur Stimmabgabe zugelassen.

(2) Die Gemeinden gewährleisten, dass bis zum fünften Tag vor dem Wahltag allen Wählern, die aus irgendeinem Grund noch keinen Wahlausweis besitzen, dieser ausgehändigt wird. Um, falls erforderlich, die Ausstellung des Wahlausweises, eines Duplikats oder einer Ersatzbescheinigung zu gewährleisten, bleiben die Gemeindewahlbehörden auch während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet.

(3) Führt ein Wähler keinen Personalausweis mit Lichtbild mit sich, so bezeugt, wenn dies möglich ist, ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde die Identität des Wählers. Ansonsten bezeugt ein anderer dem Amte bekannter Wähler der Gemeinde bei eigener strafrechtlicher Verantwortung dessen Identität. In beiden Fällen trägt die die Identität bezeugende Person ihre Unterschrift in die entsprechende Spalte der Sprengelwählerliste ein.

(4) Bei Unstimmigkeit über die Feststellung der Identität des Wählers entscheidet der Präsident nach Artikel 45.

Art. 42 (Entgegennahme, Ausfüllen und Rückgabe  des Stimmzettels)

(1) Der Wähler erhält den der ersten Urne entnommenen Stimmzettel und einen Kopierstift und begibt sich damit in die Wahlkabine. Nach Ausübung seines Wahlrechtes übergibt er den ordnungsgemäß gefalteten Stimmzettel und den Kopierstift wieder dem Präsidenten.

(2) Der Präsident wirft den Stimmzettel in die für die abgegebenen Stimmzettel bestimmte Wahlurne und einer der Stimmzähler bescheinigt den Einwurf, indem er in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der entsprechenden Spalte unterschreibt. Außerdem versieht er den Wahlausweis mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde und mit dem Datum und trägt die Nummer des Wahlausweises in das eigens dafür vorgesehene Register ein.

(3) Es ist untersagt, Geräte jedweder Art in die Wahlkabine mitzuführen, mit denen die Ausübung des Wahlrechts dokumentiert werden kann.

(4) Falls der Wähler feststellt, dass der ihm überreichte Stimmzettel beschädigt ist, oder er selbst diesen aufgrund Nachlässigkeit beschädigt hat, kann er beim Präsidenten einen zweiten beantragen, wobei er den ersten zurückgibt, welcher in einem eigenen Umschlag aufbewahrt wird, nachdem der Präsident darauf “Beschädigter Stimmzettel“ vermerkt und seine Unterschrift darunter gesetzt hat. In der eigenen Spalte der Sprengelwählerliste wird die Überreichung des neuen Stimmzettels vermerkt.

(5) Die Stimmzettel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder nicht den Stempel der Sprengelwahlbehörde tragen, werden nicht in die Wahlurne geworfen, und die Wähler, die sie abgegeben haben, dürfen nicht mehr wählen. Diese Stimmzettel werden unverzüglich vom Präsidenten und von wenigstens zwei Stimmzählern gegengezeichnet und der Niederschrift beigelegt.

Art. 43 (Stimmabgabe für die Wahl des Landtages –  Listenstimme und Vorzugsstimmen)

(1) Die Wahl des Landtages erfolgt mit einem einzigen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die Listenzeichen und neben jedem Listenzeichen ein Feld für die Abgabe der Vorzugsstimmen für die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten.

(2) Ein gültiger Stimmzettel stellt eine Listenstimme dar. Jeder Wähler wählt eine Liste, indem er mit dem Kopierstift ein Zeichen auf dem Listenzeichen der Liste anbringt.

(3) Jeder Wähler kann weiters vier Vorzugsstimmen für Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten abgeben, die in der von ihm gewählten Liste eingetragen sind. Die Vorzugsstimme wird abgegeben indem er mit dem Kopierstift den Zunamen der Kandidaten und, falls erforderlich, deren Zu- und Vornamen in den Zeilen neben dem gewählten Listenzeichen einträgt. Sollte der Kandidat zwei Zunamen haben, so kann der Wähler bei der Abgabe der Vorzugsstimme auch nur einen davon angeben. Es müssen jedoch beide Zunamen und, falls notwendig, der Geburtsort und das Geburtsdatum angegeben werden, falls Verwechslungen mit anderen Kandidaten aufkommen könnten.

(4) Die Angabe der Vorzugsstimmen kann nicht dadurch erfolgen, dass statt der Zunamen die Ziffern angegeben werden, mit denen die bevorzugten Kandidaten in der Liste gekennzeichnet sind.

(5) Andere Zeichen oder Anmerkungen sind verboten.

Art. 44 (Beendigung der Abstimmung)

(1) Die Abstimmung muss bis 21.00 Uhr fortdauern; jedenfalls sind die Wähler, die sich noch im Abstimmungsraum befinden, zur Abstimmung zugelassen.

Art. 45 (Vorläufige Entscheidung über Beschwerden  und die Ungültigkeit der Stimmen)

(1) Der Präsident entscheidet nach Anhören der Stimmzähler vorläufig über die auch nur mündlich vorgebrachten Beschwerden, die Schwierigkeiten und Zwischenfälle hinsichtlich der Amtshandlungen der Sprengelwahlbehörde sowie über die Ungültigkeit der Stimmen und lässt es im Protokoll vermerken.

(2) Bei allen Amtshandlungen müssen stets wenigstens drei Mitglieder der Wahlbehörde, darunter der Vorsitzende oder sein Stellverteter, anwesend sein.

Art. 46 (Feststellung der Anzahl der Abstimmenden)

(1) Sobald die Wähler abgestimmt haben, nimmt der Präsident folgende Amtshandlungen vor:

  1. er erklärt die Wahl für abgeschlossen;
  2. er stellt die Zahl der in den Sprengelwählerlisten eingetragenen Wähler und jener, die gemäß Artikel 29 zur Stimmabgabe in der Sektion zugelassen wurden, fest;
  3. er zählt die beglaubigten und zur Abstimmung nicht verwendeten Stimmzettel und stellt fest, ob sie, wenn jene Wähler als Abstimmende gezählt wurden, die nach Erhalt des Stimmzettels denselben nicht zurückerstattet oder einen solchen ohne Stempel abgegeben haben, der Anzahl der eingetragenen Wähler entsprechen, die ihre Stimme nicht abgegeben haben;
  4. er sorgt für die Bereitstellung des Umschlags Nummer 1, der an die Landeswahlbehörde gerichtet ist, in dem die gegengezeichneten Listen und die übriggebliebenen beglaubigten und nicht beglaubigten Stimmzettel enthalten sind, und versiegelt diesen mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde und der Unterschrift aller Mitglieder der Sprengelwahlbehörde.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Amtshandlungen müssen in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt werden; die Durchführung und das Ergebnis jeder der genannten Amtshandlungen muss in der Niederschrift vermerkt werden, in der auch alle vorgelegten Beschwerden, die Einsprüche und die getroffenen Entscheidungen anzuführen sind.

VI. TITEL
STIMMENZÄHLUNG UND BEKANNTGABE DER GEWÄHLTEN

I. KAPITEL
STIMMENZÄHLUNG

Art. 47 (Auszählung der Stimmen)

(1) Nach Abschluss der Amtshandlungen gemäß Artikel 46 beginnt der Präsident die Stimmenzählung, die ununterbrochen durchzuführen und innerhalb zehn Stunden ab ihrem Beginn zu beenden ist.

(2) Ein durch das Los bestimmter Stimmenzähler zieht der Reihe nach die einzelnen Stimmzettel aus der Urne, faltet sie auseinander und übergibt sie dem Vorsitzenden, der mit lauter Stimme das gewählte Listenzeichen verkündet und außerdem die für jeden Kandidaten abgegebenen Vorzugsstimmen; sodann übergibt der Präsident den Stimmzettel einem anderen Stimmenzähler, der ihn zu den bereits geprüften Stimmzetteln mit gleichem Listenzeichen legt.

(3) Der dritte Stimmenzähler und der Schriftführer vermerken getrennt und verlesen die Zahl der nach und nach von jeder Liste sowie von jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen. Es ist verboten, der Urne einen neuen Stimmzettel zu entnehmen, wenn der vorher entnommene Stimmzettel nicht ausgezählt und abgelegt wurde und die entsprechenden Stimmen nicht nach den obigen Vorschriften registriert wurden. Die Stimmzettel dürfen nur von den Mitgliedern der Wahlbehörde in die Hand genommen werden.

(4) Wenn Einsprüche zu einem Stimmzettel erhoben werden, so muss dieser unverzüglich von wenigstens zwei Mitgliedern der Wahlbehörde gegengezeichnet werden. Der Stimmzettel wird in einem eigenen Umschlag zur Übermittlung für die Zwecke laut Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) gegeben.

Art. 48 (Gültigkeit und Nichtigkeit  der Stimmzettel und der Stimmen)

(1) Die Gültigkeit des Stimmzettels und der darin enthaltenen Stimmen muss jedesmal dann angenommen werden, wenn man daraus den tatsächlichen Willen des Wählers ableiten kann.

(2) Nichtig sind die Stimmzettel:

  1. die nicht jene sind, die im Artikel 22 vorgeschrieben sind oder die nicht den im Artikel 28 verlangten Stempel tragen, nachdem sie während der Wahl der Kontrolle entgangen sind;
  2. wenn darin für keine Liste oder für keinen Kandidaten die Stimme abgegeben wurde und andere Angaben enthalten sind.

(3) Nichtig sind die Stimmen der Stimmzettel:

  1. die derartige Eintragungen oder Zeichen enthalten, dass man in unanfechtbarer Weise annehmen muss, der Wähler habe seine Stimmabgabe erkennen lassen wollen;
  2. in denen der Wähler Listenzeichen von mehr als einer Liste angezeichnet hat, und es nicht möglich ist, die bevorzugte Liste, auch nicht durch die Angabe eines Kandidaten gemäß Artikel 49 Absatz 5 festzustellen;

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Stimmzettel werden mit der Unterschrift des Präsidenten und von wenigstens zwei Stimmzählern beglaubigt und der Niederschrift beigelegt.

(5) Weiße Stimmzettel sind die Stimmzettel, in denen für keine Liste oder für keinen Kandidaten die Stimme abgegeben wurde und keine andere Angaben, Eintragungen oder Zeichen enthalten sind.

Art. 49 (Vorzugsstimmen, Nichtigkeit und  Verbindung mit den Listenstimmen)

(1) Die Vorzugsstimmen, die über die festgelegte Zahl hinaus abgegeben werden, sind unwirksam; es bleiben die ersten vier wirksam.

(2) Nichtig sind außerdem alle Vorzugsstimmen, die für die Kandidaten abgegeben worden sind, welche einer anderen als der gewählten Liste angehören.

(3) Nichtig sind die Vorzugsstimmen, wenn darin der Kandidat nicht mit der notwendigen Klarheit bezeichnet wurde, um ihn von jedem anderen Kandidaten derselben Liste zu unterscheiden, oder wenn nur eine Nummer ohne Nennung eines eindeutig zuzuordnenden Namens angegeben ist.

(4) Wenn der Wähler kein Listenzeichen angezeichnet hat, sondern Vorzugsstimmen neben einem Listenzeichen für Kandidaten abgegeben hat, die alle dieser Liste angehören, gilt jene Liste als gewählt, welcher dieses Listenzeichen angehört.

(5) Wenn der Wähler mehr als ein Listenzeichen angezeichnet, aber eine oder mehrere Vorzugsstimmen für Kandidaten abgegeben hat, die nur einer dieser Listen angehören, so wird die Stimme jener Liste zugewiesen, der die bevorzugten Kandidaten angehören.

Art. 50 (Protokoll über die Amtshandlungen  der Sprengelwahlbehörde)

(1) Im Protokoll sind die Amtshandlungen beschrieben, die von der Sprengelwahlbehörde durchgeführt wurden. Es enthält auf jeden Fall die folgenden Daten:

  1. den Tag und die genaue Uhrzeit der Einsetzung der Sprengelwahlbehörde sowie die Vor- und Zunamen seiner Mitglieder und jene der Listenvertreter;
  2. die Feststellung der Zahl der Abstimmenden;
  3. die Angabe der Zahl der Stimmzettel, die vor Beginn der Wahl und allenfalls während der Wahl gestempelt wurden;
  4. die Angabe der Ergebnisse der Stimmauszählung, die wie folgt zusammenzufassen sind:
    1. Gesamtzahl der Abstimmenden, die der Sprengelwählerliste und den weiters vorgesehenen Listen, die für die Wahl gedient haben, entnommen ist,
    2. Gesamtzahl der Stimmzettel mit gültigen Stimmen, einschließlich der beanstandeten, aber zugewiesenen Stimmen,
    3. Gesamtzahl der Stimmzettel mit den beanstandeten und nicht zugewiesenen Stimmen,
    4. Gesamtzahl der Stimmzettel mit den nichtigen Stimmen,
    5. Gesamtzahl der nichtigen Stimmzettel,
    6. Gesamtzahl der weißen Stimmzettel;
  5. eine kurze Beschreibung eines jeden ungewöhnlichen Ereignisses, eines jeden Zwischenfalles, einer jeden Beanstandung oder eines jeden anderen Umstandes, der während der Abwicklung der Amtshandlungen eingetreten ist, sowie die Angabe der der Sprengelwahlbehörde vorgelegten Einsprüche oder Beschwerden und der vom Präsidenten getroffenen Maßnahmen,
  6. das Verzeichnis der Beilagen zum Protokoll,
  7. den Tag und die Uhrzeit des Abschlusses der Amtshandlungen,
  8. am Ende, die Unterschrift aller Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und der Listenvertreter.

(2) Die Daten können der Landeswahlbehörde außer in Papierform auch durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Die entsprechende Vorgangsweise wird von der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur festgelegt.

Art. 51 (Obliegenheiten nach Beendigung  der Stimmauszählung)

(1) Nach Abschluss der Stimmauszählung erklärt und protokolliert der Präsident der Sprengelwahlbehörde das Ergebnis und sorgt dann:

  1. für die Bereitstellung des Umschlages Nr. 2, in dem die Wählerlisten der Sektion, das Protokoll, die Stimmauszählungstabelle, die Stimmzettel mit den gültigen Stimmen, die nichtigen Stimmzettel, die weißen Stimmzettel, jene mit nichtigen oder beanstandeten Listen- oder Vorzugsstimmen, gleichgültig, ob die beanstandeten vorläufig zugewiesen wurden oder nicht, die beschädigten Stimmzettel und jene, die dem Wähler abgenommen wurden, der von der Wahlkabine entfernt wurde oder sich geweigert hatte, diese zu betreten, enthalten sind, außerdem alle weiteren Unterlagen über Einsprüche und Beschwerden, die während der Wahlhandlungen eingereicht wurden, die Schriftstücke über die Ernennung der Listenvertreter, die Urteile des Oberlandesgerichts, die Bescheinigungen des Bürgermeisters laut Artikel 32/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, und die ärztlichen Zeugnisse,
  2. für die Versiegelung des Umschlags Nr. 2 mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde, mit der eigenen Unterschrift und mit jener von mindestens zwei Stimmzählern sowie, nach Abschluss der Amtshandlungen, für dessen Übermittlung an die Landeswahlbehörde über die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung, welche für eine rasche Zustellung sorgt, oder auf einem anderen Weg, der von der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur zu bestimmen ist,
  3. dafür, dass das restliche Material, das für die Abwicklung der Wahlhandlungen übergeben wurde, in den Umschlag Nr. 3 gegeben und an die Landeswahlbehörde nach den Modalitäten laut Buchstabe b) geschickt wird.

(2) Alle Umschläge müssen versiegelt und mit der Unterschrift des Präsidenten und von mindestens zwei Stimmzählern versehen sein.

Art. 52 (Einstellung der Stimmenzählung  infolge höherer Gewalt)

(1) Bei Eintreten von höherer Gewalt, die eine Einstellung der Handlungen erforderlich macht, sorgt der Präsident umgehend dafür,

  1. dass ein erster Umschlag, der alle ausgezählten Stimmzettel und die Stimmzählungstabellen enthält, bereitgestellt wird;
  2. dass ein zweiter Umschlag, der alle Stimmzettel enthält, welche bei Unterbrechung der Arbeiten noch auszuzählen sind, bereitgestellt wird;
  3. dass ein dritter Umschlag, der alle Protokolle und alle anderen die Sprengelwahlbehörde betreffenden oder diesem von wem immer vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke enthält, bereitgestellt wird; vor der Verschließung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen zu Protokoll gegeben;
  4. dass die Umschläge laut den Buchstaben a), b) und c) der zuständigen Gemeinde überstellt werden.

(2) Werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten, so kann der Präsident der Landeswahlbehörde die Protokolle, die Urnen, die Stimmzettel, die Schriftstücke und die Unterlagen beschlagnahmen lassen, wo immer sie sich befinden, und gleichzeitig die Gründe der Nichterfüllung der Obliegenheiten und die dafür Verantwortlichen feststellen.

II. KAPITEL
ZUWEISUNG DER SITZE UND BEKANNTGABE DER GEWÄHLTEN

Art. 53 (Ermittlung der Listenstimmenanzahl und der persönlichen Stimmenanzahl eines jeden Kandidaten)

(1) Die Landeswahlbehörde nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Wahlakten folgende Amtshandlungen vor:

  1. sie zählt die allenfalls von den Sprengelwahlbehörden zugesandten Stimmzettel aus, unter Beachtung, soweit anwendbar, der Artikel 47, 48, 49 und 51;
  2. sie überprüft, für jeden Sprengel, die Stimmzettel mit angefochtenen und nicht zugewiesenen Stimmen und entscheidet für die Zwecke der Verkündung der Gewählten unter Berücksichtigung der in der Niederschrift enthaltenen Anmerkungen und der diesbezüglich vorgelegten Einsprüche und Beschwerden über die Zuweisung oder Nichtzuweisung der entsprechenden Stimmen;
  3. sie ermittelt die Stimmenanzahl einer jeden Liste, welche sich aus der Gesamtzahl der in den einzelnen Sprengeln erhaltenen gültigen Stimmen ergibt;
  4. sie ermittelt die persönliche Stimmenanzahl eines jeden Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten, welche sich aus der Gesamtzahl der in den einzelnen Sprengeln erhaltenen gültigen Vorzugsstimmen ergibt;
  5. sie erstellt für jede Liste und für das Amt eines Landtagsabgeordneten die Rangordnung der Kandidaten, wobei sie die Namen nach abnehmender persönlicher Stimmenanzahl ordnet; bei gleicher persönlicher Stimmenanzahl von Kandidaten wird der jüngere vorangestellt;
  6. sie erstellt eine Rangordnung aller der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten in Absehung von der Zugehörigkeitsliste und in absteigender Reihenfolge der entsprechenden persönlichen Stimmenanzahl; bei gleicher persönlicher Stimmenanzahl von Kandidaten wird der jüngere vorangestellt.

Art. 54 (Vorläufige Ermittlung der Anzahl  der jeder Liste zustehenden Sitze)

(1) Zwecks Zuteilung der jeder Liste zustehenden Sitze wird die Gesamtzahl der von allen Listen erhaltenen gültigen Stimmen durch die Zahl der 35 Landtagsabgeordneten plus zwei geteilt und somit der Wahlquotient ermittelt; bei der Teilung werden allfällige Bruchteile des Quotienten auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet. Sodann werden jeder Liste so viele Sitze zugeteilt als der Wahlquotient in der Listenstimmenanzahl jeder Liste enthalten ist.

(2) Falls auf Grund des wie oben errechneten Wahlquotienten die Gesamtzahl der den verschiedenen Listen zuzuteilenden Sitze die Zahl der 35 Sitze übersteigt, wird die Aufteilung erneut mit einem neuen Wahlquotienten vorgenommen, der durch die Verminderung des Teilers um eine Einheit errechnet wird.

(3) Falls nach der ersten Zuteilung noch Sitze übrigbleiben sollten, erstellt die Landeswahlbehörde die Rangordnung der Reststimmenzahl einer jeden Liste und wählt unter den Reststimmenzahlen sämtlicher Listen in gleicher Anzahl wie die noch zuzuteilenden Sitze (Restmandate) die höchsten aus und teilt jeder der Listen, denen diese Reststimmenzahl gehören, einen weiteren Sitz zu. Bei gleicher Reststimmenzahl wird der Sitz der Liste zugeteilt, welche die höhere Listenstimmenzahl hat; ist auch diese gleich, so entscheidet das Los. In diese Zuteilung werden auch die Listen einbezogen, die den vollen Wahlquotienten nicht erreicht haben.

Art. 55 (Vorläufige Rangordnung der Gewählten)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 56, bestimmt die Landeswahlbehörde, nach Feststellung der Anzahl der jeden Liste vorläufig zugeteilten Sitze, aufgrund der persönlichen Stimmenanzahlen laut Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e) die Rangordnung der Kandidaten jeder Liste, die für gewählt zu erklären sind.

Art. 56 (Ermittlung der Vertretung  der ladinischen Sprachgruppe)

(1) Dem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten, der die höchste Stimmenanzahl erhalten hat, aber aufgrund der Bestimmungen laut Artikel 55 keinen Sitz erhält, wird im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Sonderstatuts auf jeden Fall ein Sitz zugesprochen. Dieser Kandidat erhält den Sitz desjenigen Kandidaten, der nach der Vorzugsstimmenrangordnung der Letztgereihte der Gewählten der Zugehörigkeitsliste wäre. Letzterer bleibt jedoch der Erste in der Rangordnung der nicht gewählten Kandidaten seiner Liste.

(2) Sollte keine Liste mit einem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten einen Sitz zugeteilt erhalten haben, so wird jenem Kandidaten dieser Sprachgruppe, der die höchste persönliche Stimmenanzahl gemäß der Rangordnung laut Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f) aufweist, ein Sitz zugewiesen. Dieser Sitz wird in Abweichung zum Listenstimmenergebnis wie folgt ermittelt und der entsprechenden Liste genommen:

  1. falls alle Sitze in der ersten Zuteilung laut Artikel 54 Absatz 1 zugeteilt wurden, jener Sitz, welcher der Liste mit der geringsten Listenstimmenanzahl zugeteilt wurde; oder
  2. falls laut Artikel 54 Absatz 3 eine zweite Zuteilung von Sitzen aufgrund der Reststimmenanzahl erfolgte, jener Sitz, der aufgrund der geringsten Reststimmenanzahl zugeteilt wurde.

Art. 57 (Definitive Rangordnung der Gewählten)

(1) Nach Durchführung der im Artikel 56 vorgesehenen Amtshandlungen, bestimmt die Landeswahlbehörde, nach Feststellung der Anzahl der jeden Liste zugeteilten Sitze, die definitive Rangordnung der Kandidaten jeder Liste, die für gewählt zu erklären sind.

Art. 58 (Verkündung der Gewählten)

(1) Gemäß den von der Landeswahlbehörde ermittelten Ergebnissen und bis zur Vergabe der jeden Liste zustehenden Sitze verkündet der Präsident jene Kandidaten als gewählt, die, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 56, in der definitiven Rangordnung der Kandidaten laut Artikel 57 vorangehen.

Art. 59 (Protokoll über die Amtshandlungen  der Landeswahlbehörde)

(1) Über alle Amtshandlungen der Landeswahlbehörde wird ein Protokoll verfasst, das jedenfalls die folgenden Angaben enthält:

  1. den Tag und die Uhrzeit der Einsetzung der Behörde sowie die Namen ihrer Mitglieder und der Listenvertreter,
  2. die Angabe der Ergebnisse der Überprüfung der Stimmzettel mit den beanstandeten und nicht zugewiesenen Stimmen,
  3. die Angabe der Listenstimmenanzahl jeder Liste,
  4. die Angabe der Zahl der jeder Liste zugeteilten Sitze,
  5. für jede Liste die Rangordnung der Kandidaten in absteigender Reihenfolge der entsprechenden persönlichen Stimmenanzahl,
  6. die Angabe der für jede Liste als gewählt verkündeten Kandidaten,
  7. die Angabe der als gewählt verkündeten Kandidaten, die der ladinischen Sprachgruppe angehören;
  8. die Rangordnung aller der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten in absteigender Reihenfolge der entsprechenden persönlichen Stimmenanzahl,
  9. am Ende die Unterschrift aller Mitglieder der Landeswahlbehörde.

(2) Eine Ausfertigung des Protokolls wird für die Zwecke laut Artikel 10 dem Generalsekretär des Landtages übermittelt.

Art. 60 (Bekanntgabe der Gewählten)

(1) Der Präsident der Landeswahlbehörde übermittelt den gewählten Landtagsabgeordneten eine Bestätigung der erfolgten Verkündung und benachrichtigt umgehend den Landeshauptmann, welcher der Öffentlichkeit deren Namen sofort bekannt gibt.

VII. TITEL
BESTÄTIGUNG UND ERSETZUNG

Art. 61 (Bestätigung der Gewählten)

(1) Dem Landtag ist die Bestätigung der Wahl seiner für gewählt erklärten Mitglieder vorbehalten. Dies gilt auch für jene Mitglieder, die im Laufe der Legislaturperiode in Ersetzung von ausgeschiedenen Landtagsabgeordneten für gewählt erklärt werden.

Art. 62 (Freier Sitz und Ersetzung – zeitweilige  Amtsenthebung und Ersetzung)

(1) Der Sitz, der aus irgendeinem, auch nachträglich eingetretenen Grund unbesetzt bleibt, wird dem Kandidaten zugewiesen, der dem in der gleichen Liste letztgewählten Kandidaten unmittelbar folgt, vorbehaltlich der in Artikel 63 vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Falls ein Abgeordneter gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 2012, Nr. 235, des Amtes enthoben wird, nimmt der Südtiroler Landtag in der ersten Sitzung nach der Zustellung der Amtsenthebung dessen zeitweilige Ersetzung vor, indem er vorläufig dessen Funktionen jenem Kandidaten überträgt, der nach den Gewählten die höchste persönliche Stimmenanzahl erhalten hat.

(3) Die zeitweilige Ersetzung endet mit der Beendigung der Amtsenthebung. Der zeitweilig nachgerückte Abgeordnete gilt für die gesamte Dauer der Ersetzung im Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in jeder Hinsicht als Abgeordneter. Für den des Amtes enthobenen Landtagsabgeordneten findet für die Dauer der Enthebung Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 26. Februar 1995, Nr. 2, in geltender Fassung, Anwendung.

(4) Falls der des Amtes enthobene Abgeordnete sein Amt verliert, wird dessen Ersetzung gemäß Absatz 1 vorgenommen.

(5) Falls der einzige Vertreter der ladinischen Sprachgruppe des Amtes enthoben wird, erfolgt die zeitweilige Ersetzung gemäß Artikel 63 Absatz 1.

Art. 63 (Freier Sitz - Ersetzung des einzigen Vertreters  der ladinischen Sprachgruppe)

(1) Falls sich die ladinische Vertretung aus irgendeinem Grund auf einen einzigen Sitz reduziert und dieser frei bleibt, so wird dieser Sitz dem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten aus derselben Liste zugewiesen, der die höchste persönliche Stimmenanzahl aufweist. Falls in dieser Liste kein anderer der ladinischen Sprachgruppe angehörender Kandidat enthalten ist, so wird der Sitz nach den Bestimmungen des Artikels 62 Absatz 1 zugewiesen.

(2) Falls hingegen der freie Sitz nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 56 Absatz 2 zugewiesen worden war, so wird dieser Sitz jenem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten zugewiesen, der die höchste persönliche Stimmenanzahl in dieser Sprachgruppe gemäß der Rangordnung laut Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f) aufweist. Falls in der genannten Rangordnung keine Kandidaten dieser Sprachgruppe aufscheinen oder keiner derselben kandidierbar oder wählbar ist, ist der freie Sitz jener Liste zugeteilt, der dieser durch die Anwendung des Artikels 56 Absatz 2 ursprünglich genommen worden ist.

Art. 64 (Rücktritte)

(1) Der Rücktritt der Landtagsabgeordneten ist unwiderruflich und erlangt mit Hinterlegung desselben beim Präsidenten des Landtages Wirksamkeit. Der Rücktritt kann nicht in Form eines digitalen Dokuments hinterlegt werden.

Art. 65 (Frühzeitige Auflösung des Landtages)

(1) Der gleichzeitige Rücktritt der Mehrheit der Landtagsmitglieder zieht die Auflösung des Landtages nach sich. Als gleichzeitiger Rücktritt gelten Rücktritte, die zusammen eingereicht werden oder durch getrennte Akte, die jedoch beim Protokoll des Landtags gleichzeitig vorgelegt werden.

(2) Innerhalb von fünf Tagen ab Eintritt der Vorraussetzungen stellt der Landtagspräsident die erfolgte Einreichung des gleichzeitigen Rücktritts fest und benachrichtigt die Landtagsabgeordneten und den Landeshauptmann, welcher innerhalb der darauffolgenden 15 Tage die Wahlen für die Erneuerung des Landtages ausschreibt, indem er ein Datum innerhalb der 90 darauffolgenden Tage festlegt.

III. TEIL
WAHL DES LANDESHAUPTMANNS UND ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL DER LANDESREGIERUNG

I. KAPITEL
LANDESHAUPTMANN

Art. 66 (Wahl des Landeshauptmanns)

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in einer mit Namensaufruf durchgeführten Abstimmung und mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder den Landeshauptmann, und zwar auf der Grundlage einer Regierungserklärung, in der auch die Anzahl der Mitglieder der Landesregierung zu bestimmen ist.

II. KAPITEL
ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL DER LANDESREGIERUNG

Art. 67 (Zusammensetzung der Landesregierung)

(1) Die Landesregierung setzt sich aus dem Landeshauptmann, aus den Landeshauptmannstellvertretern im Sinne des Artikels 50 des Sonderstatuts und aus den Landesräten zusammen.

(2) Der Landeshauptmann bestimmt jenen Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.

(3) Die Landesregierung besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern und einem Landeshauptmann. Ihre Zusammensetzung muss im Verhältnis zur zahlenmäßigen Stärke der Sprachgruppen stehen, wie diese im Landtag zum Zeitpunkt der Verkündung der Gewählten vertreten sind. Änderungen bezüglich der zahlenmäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Sprachgruppen, die nach der Wahl der Landesregierung eintreten, haben keine Relevanz für die Zusammensetzung der jeweils amtierenden Landesregierung.

(4) In der Landesregierung müssen beide Geschlechter vertreten sein. Der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts muss mindestens im Verhältnis zu seiner Stärke im Landtag, zum Zeitpunkt seiner Konstituierung, garantiert werden, wobei Dezimalstellen unter 50 auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet und Dezimalstellen gleich oder über 50 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden.

(5) Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung in der Landesregierung auch abweichend von ihrer zahlenmäßigen Stärke im Landtag zuerkannt werden. Im Falle der Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in der Landesregierung stehen die restlichen zu vergebenden Regierungsämter den anderen Sprachgruppen im Verhältnis zu deren zahlenmäßigen Stärke im Landtag zu.

(6) Die Landesregierung übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit.

Art. 68 (Wahl der Landesräte)

(1) Auf Vorschlag des Landeshauptmannes wählt der Landtag die Landesräte in einer einzigen namentlichen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2. Nach dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Der Vorschlag bestimmt diejenigen, die für das Amt der Stellvertreter bestimmt sind.

(2) Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung im Sinne von Artikel 50 des Sonderstatuts gewählt.

Art. 69 (Mandatsbeschränkung für den  Landeshauptmann und die Landesräte)

(1) Wer das Amt des Landeshauptmanns für drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden oder jedenfalls ununterbrochen für 15 Jahre bekleidet hat, kann nicht unmittelbar im Anschluss daran und jedenfalls nicht vor Ablauf von 48 Monaten wieder für dieses Amt gewählt werden. Als Legislaturperiode wird ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung von mindestens 48 Monaten betrachtet.

(2) Wer das Amt eines Landesrates für drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden oder jedenfalls ununterbrochen für 15 Jahre bekleidet hat, kann nicht unmittelbar im Anschluss daran und jedenfalls nicht vor Ablauf von 48 Monaten wieder für dieses Amt gewählt werden. Als Legislaturperiode wird ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung von mindestens 48 Monaten betrachtet.

Art. 70 (Unvereinbarkeitsgründe für die Mitglieder  der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören)

(1) Für die nicht dem Landtag angehörenden Landesräte gelten die im II.Teil III. Titel angeführten Hinderungsgründe, Nichtwählbarkeitsgründe und Unvereinbarkeitsgründe, einschließlich der diesbezüglichen Ausnahmen.

(2) Die Feststellung, ob ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, fällt in die Zuständigkeit des Wahlbestätigungsausschusses des Landtages. Zur Feststellung einer allfälligen Unvereinbarkeit übermitteln die nicht in den Landtag gewählten Landesräte dem Landtagspräsidenten innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Wahl ein Verzeichnis der bekleideten Ämter und Funktionen sowie der ausgeübten Tätigkeiten. Wenn sie in der Folge solche übernehmen, so hat die Übermittlung innerhalb von 15 Tagen ab der Bekleidung der Ämter oder Funktionen oder ab Beginn der betreffenden Tätigkeiten zu erfolgen. Es kommen die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages zur Anwendung.

Art. 71 (Ausscheiden aus dem Amt  eines Landesrates - Ersetzung)

(1) Sollten einzelne Mitglieder der Landesregierung wegen Amtsverlust, Ableben, Rücktritt, Annahme eines Misstrauensantrages oder aus sonstigem Grund aus dem Amt scheiden, nimmt der Landtag innerhalb von 90 Tagen auf Vorschlag des Landeshautpmannes deren Ersetzung auf Grundlage der Bestimmungen des Artikels 68, sofern anwendbar, vor.

III. KAPITEL
AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT DES LANDESHAUPTMANNES UND MISSTRAUENSANTRAG

Art. 72 (Amtsverlust, Rücktritt, dauerhafte Verhinderung oder Ableben des Landeshauptmannes)

(1) Bei Amtsverlust, Rücktritt, dauerhafter Verhinderung oder Ableben des Landeshauptmannes wird gemäß den vorangegangenen Kapiteln eine neue Landesregierung gewählt. Ebenso werden der Landeshauptmann und die Landesregierung dann neu gewählt, wenn der Misstrauensantrag gemäß Artikel 73 angenommen wird. Bis zur Wahl der neuen Landesregierung bleibt die scheidende Landesregierung für die ordentliche Verwaltung und für die Ergreifung unaufschiebbarer und dringender Akte im Amt. Die Aufgaben des Landeshauptmannes werden vom ersten Stellvertreter wahrgenommen.

Art. 73 (Misstrauensantrag)

(1) Der Landtag kann dem Landeshauptmann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, indem der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der begründete Antrag muss von mindestens neun Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er einen Gegenkandidaten zum Landeshauptmann und ein neues Regierungsprogramm, in dem auch die Anzahl der Mitglieder der Landesregierung zu bestimmen ist, enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung. Der Nachfolger schlägt die neuen Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 68 vor. Ein Misstrauensantrag gegen alle Landesräte oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann; demnach gelten die angeführten Bestimmungen gemäß diesem Absatz.

(2) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen einen Landesrat bedingt den Amtsverlust desselben.

Art. 74 (Annullierung der Wahl – Funktionen  der Landesregierung)

(1) Sollte die Wahl des Landtages für ungültig erklärt werden, übt die amtierende Landesregierung ihre Funktionen weiter aus, soweit es sich um ordentliche oder dringende Verwaltungsgeschäfte handelt.

IV. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 75 (Strafrechtliche Bestimmungen)

(1) Im Sinne des Artikels 23 des Sonderstatus werden die strafrechtlichen Bestimmungen des VII. Titels des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. März 1957, Nr. 361, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 77 (Finanzbestimmungen)

(1) Die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergebenden Ausgaben trägt das Land.

(2) Die Ausgaben für die Einrichtung der Sprengelwahlbehörden, für die Aufstellung der Sprengelwählerlisten und für die Zahlung der Vergütungen an die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden werden von der Gemeinde vorgestreckt und vom Land zurückerstattet.

(3) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des Wahldienstes zu gewährleisten, wird den Gemeinden ein Beitrag gewährt, der entsprechend der Anzahl der in den Wählerlisten eingetragenen Personen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Gemeindenverband festgesetzt wird.

(4) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 3.000.000 Euro für das Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 8. Mai 2013, Nr. 5, „Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung“ erfolgten Ausgabenermächtigung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. 

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