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Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 909
Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes (abgeändert mit Beschluss Nr. 991 vom 15.12.2020)

Anhang A

Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes

1. ABSCHNITT
1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinien definieren den mit Landesgesetz vom 6. November 1989, Nr. 10, errichteten Frauenhausdienst, dessen Mindeststandards sowie die Personalparameter und die Verfahrenskriterien, welche Sozialdienste einhalten müssen, damit sie die Ermächtigung und Akkreditierung im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen”, in geltender Fassung, erhalten können.

2. ZIEL

2.1 Der Frauenhausdienst ist ein Sozial- und Fürsorgedienst für Frauen, die von Gewalt bedroht sind oder bereits Gewalt erlitten haben.

2.2 Der Dienst bietet den Frauen sofortige Hilfe, Schutz und Beratung, auch in Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitsdiensten.

2.3 Der Frauenhausdienst ist der institutionelle Bezugspunkt für alle Dienste und Vereinigungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit wie auch immer in Kontakt mit Frauen gelangen, die Gewaltsituationen ausgesetzt sind. Der Frauendienst unterstützt die Dienste/Vereinigungen, um im Einvernehmen mit der Frau, die Übergänge von einem zum anderen Dienst zu erleichtern.

2.4 Der Frauenhausdienst umfasst:

a) Offene Dienste: Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen,

b) Stationäre Dienste: Frauenhaus und Geschützte Wohnungen.

3. OFFENE DIENSTE UND STATIONÄRE DIENSTE

3.1 OFFENER DIENST: DIE BERATUNGSSTELLE FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN

Es handelt sich um eine Beratungsstelle, an die sich Frauen wenden können, welche irgend einer Form von Gewalt ausgesetzt sind. Sie erhalten dort Informationen, Beratung, Hilfe und Unterstützung und können gegebenenfalls in Wohneinrichtungen untergebracht werden.

Die Adressen der Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen sind öffentlich.

3.2 STATIONÄRE DIENSTE: DAS FRAUENHAUS UND DIE GESCHÜTZTEN WOHNUNGEN

Die Wohneinrichtungen bieten Frauen und ihren Kindern Unterkunft, qualifizierte Unterstützung und Schutz.

Die Adressen der einzelnen Einrichtungen sind geheim.

3.3 ANLAUFSTELLEN

Die im Sinne dieser Kriterien akkreditierten Wohneinrichtungen können mit niederschwelligen Anlaufstellen auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zusammenarbeiten. Die Anlaufstellen bieten den Frauen, die sich an sie wenden, erste Informationen an. Bei Verdacht auf häusliche Gewalt werden die Frauen unverzüglich für eine professionelle Beratung an die spezifischen Fachdienste verwiesen, welche die Anforderungen für die Akkreditierung erfüllen. Die Anlaufstellen laut diesem Absatz unterliegen keiner Akkreditierung.

4. ZIELGRUPPEN

4.1 Der Frauenhausdienst richtet sich an folgende Zielgruppen:

a) Frauen, unabhängig von ihrer Herkunft, Sprache, Kultur, Religion oder finanziellen Lage, die von jeglicher Form der Gewalt bedroht sind oder jegliche Form der Gewalt erlitten haben, sei es physische, psychische, sexuelle, ökonomische Gewalt, Stalking,

b) minderjährige Kinder (Buben in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres), die mit ihrer Mutter in den Wohneinrichtungen aufgenommen werden,

unter der Voraussetzung, dass keine spezifische Fachbetreuung erforderlich ist, wie im Fall von Drogenabhängigkeit oder psychiatrischen Problemen.

4.2 Der Zugang zu den Wohneinrichtungen ist nur den aufgenommenen Frauen und ihren Kindern, den Mitarbeiterinnen des Dienstes sowie dem medizinischen Personal und anderen von den Mitarbeiterinnen ermächtigten Personen gestattet.

4.3 Neben Frauen in Gewaltsituationen können sich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Dienste sowie Dritte an die Beratungsstelle wenden.

5. LEISTUNGEN DES DIENSTES

5.1 BERATUNGSSTELLE FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN

Die Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen bietet folgende Dienstleistungen:

a) professionelle frauenspezifische und psychosoziale Beratung sowie Krisenintervention,

b) sozialpädagogische Unterstützung,

c) Zusammenarbeit mit anderen psychosozialen oder gesundheitlichen Diensten oder Einrichtungen,

d) professionelle Rechtsberatung,

e) Vorbereitungsgespräche zur Aufnahme in die Wohneinrichtungen,

f) Begleitung der Frauen und deren Kinder nach ihrer Entlassung, auch durch vernetzte Zusammenarbeit mit anderen Diensten,

g) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Sensibilisierung und Präventionsarbeit.

Die Beratung erfolgt unentgeltlich und unter Gewährleistung der Anonymität.

5.2 FRAUENHAUS UND GESCHÜTZTE WOHNUNGEN

Die Wohneinrichtungen Frauenhaus und Geschützte Wohnungen bieten folgende Dienstleistungen:

a) Organisation und Durchführung der geplanten Aufnahmen und Notaufnahmen sowie Begleitung der Frauen und ihrer Kinder,

b) zeitweilige Unterkunft in einer sicheren und solidarischen Umgebung, einschließlich Verpflegung und Grundversorgung; in der Regel dürfen sich die aufgenommenen Frauen nicht länger als sechs Monate in den Einrichtungen aufhalten,

c) psychosoziale Beratung und soziale Hilfeleistung für die Frauen sowie Kriseninterventionen; regelmäßige individuelle Beratungsgespräche, um einen Ausweg aus der Gewaltsituation zu finden und den Frauen zu helfen, wieder vollständige Autonomie zu erlangen,

d) Unterstützung und Begleitung des Zusammenlebens und der Selbstverwaltung in der Einrichtung, im Einklang mit der Hausordnung; Unterstützung der aufgenommenen Frauen im Rahmen von Gesprächsrunden und verschiedenen Gruppenaktivitäten,

e) Unterstützung und Begleitung der Frauen in ihrer Mutterrolle,

f) Nachbetreuung der Frauen und ihrer Kinder nach ihrem Auszug, auch durch vernetzte Zusammenarbeit mit anderen Diensten, um sie bei der Bewältigung der Schwierigkeiten zu unterstützten, die in Zusammenhang mit der Gewaltsituation auftreten können.

Den aufgenommenen Frauen und ihren Kindern werden in den Einrichtungen keine Therapien angeboten.

Die aufgenommenen Frauen können ihre Lebensweise frei wählen sofern die Hausgemeinschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5.3 WEITERE SPEZIFISCHE LEISTUNGEN DES FRAUENHAUSES

In der Wohneinrichtung Frauenhaus wird ein Nachtdienst gewährleistet, der folgende Leistungen bietet:

a) Anwesenheit bis mindestens 22 Uhr von Personal, an das sich die Frauen und deren Kinder wenden können und welches gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen ergreifen kann. Im Zeitraum zwischen 22 und 7 Uhr ist zumindest die telefonische Erreichbarkeit einer Fachkraft über die Grüne Nummer zu gewährleisten,

b) telefonische Erreichbarkeit über die Grüne Nummer: Beratung und Unterstützung,

c) Aufnahme und Schutz für Frauen und ihre Kinder,

d) Schutz und Sicherheit innerhalb der Einrichtung.

5.4 BEGLEITUNG MINDERJÄHRIGER

Die aufgenommenen Minderjährigen, die direkt oder indirekt von Gewaltsituationen betroffen sind, erhalten Unterstützung und regelmäßige psychosoziale und sozialpädagogische Begleitung in Einzel- und Gruppenarbeit durch qualifiziertes Personal.

Die Arbeit mit den Minderjährigen wird individuell gestaltet; bei Bedarf erfolgt sie in Zusammenarbeit mit fachspezifischen Diensten.

Der Dienst bietet für Mütter und ihre Kinder Maßnahmen an, die darauf abzielen, das psychophysische Wohlbefinden der Kinder zu verbessern und die Mutter-Kind-Beziehung zu stärken.

6. AUFNAHMEKAPAZITÄT DER WOHNEINRICHTUNGEN

6.1. FRAUENHAUS

Das Frauenhaus gewährleistet die Aufnahmekapazität für mindestens sechs Frauen sowie einen zusätzlichen Platz für eine Notaufnahme.

6.2. GESCHÜTZTE WOHNUNGEN

Die geschützten Wohnungen gewährleisten die Aufnahmekapazität für mindestens drei Frauen sowie einen zusätzlichen Platz für eine Notaufnahme.

2. ABSCHNITT
PERSONAL UND ARBEITSWEISE

7. PERSONALRESSOURCEN

7.1 PERSONAL UND ANFORDERUNGEN IM HINBLICK AUF DIE QUALIFIKATION

Der Dienst garantiert, dass im Kontakt mit den aufgenommenen Frauen und Minderjährigen ausschließlich weibliches Personal eingesetzt wird, das zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt angemessen geschult ist.

Der Dienst stützt sich auch auf Verwaltungspersonal sowie für eine professionelle Rechtsberatung auf Expertinnen, wobei beide über eine angemessene Ausbildung zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt verfügen.

Das für die fachspezifische und psychosoziale Beratung zuständige weibliche Fachpersonal muss

a) über eine Grundausbildung im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt von mindestens 40 Stunden verfügen,

b) über einschlägige Erfahrung zu diesem Bereich verfügen; andernfalls muss es von einer erfahrenen Mitarbeiterin begleitet werden, bevor es allein Beratungen durchführen kann,

c) einem der folgenden Berufsbilder angehören oder über einen der folgenden Ausbildungsnachweise verfügen:

- Sozialpädagogin,

- Erzieherin,

- Hochschulabschluss im Bereich Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder im Bereich Sozialarbeit oder gleichwertiger Studientitel.

Die Trägerkörperschaft kann maximal 25% der Stellen mit Personal besetzen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades und dreijährige nachgewiesene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich,

- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades mit sozial-pädagogischer Ausrichtung und dreijährige nachgewiesene Erfahrung im fachspezifischen Bereich,

- Abschlussdiplom einer Sekundarschule zweiten Grades und dreijährige nachgewiesene Erfahrung im fachspezifischen Bereich.

7.2 PLANSTELLEN

Die Planstellen beziehen sich auf Vollzeitpersonal, das effektiv Dienst leistet.

7.2.1. PERSONAL DER BERATUNGSSTELLEN FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN

In den Frauenberatungsstellen werden die Beratungen durch mindestens folgendes Personal gewährleistet:

a) zwei weibliche Fachkräfte für die Beratungsstelle des Frauenhauses,

b) eine weibliche Fachkraft für die Beratungsstelle der geschützten Wohnungen,

c) eine weibliche Fachkraft für die Beratungsstelle, die nicht mit einer Wohneinrichtung verbunden ist.

7.2.2 PERSONAL DES FRAUENHAUSES

Im Frauenhaus wird zumindest die telefonische Erreichbarkeit einer weiblichen Fachkraft garantiert.

Eine etwaige nächtliche Anwesenheit kann auch durch eigens geschultes freiwilliges weibliches Personal gewährleistet werden.

Die Arbeit mit den minderjährigen Kindern wird von mindestens einer weiblichen Fachkraft gewährleistet.

7.2.3 PERSONAL DER GESCHÜTZTEN WOHNUNGEN

Für die geschützten Wohnungen ist mindestens eine teilzeitbeschäftigte weibliche Fachkraft für die Arbeit mit den Frauen zuständig. Für die Arbeit mit den Kindern ist mindestens eine teilzeitbeschäftigte weibliche Fachkraft erforderlich.

7.2.4 FREIWILLIGE MITARBEITERINNEN

Die Dienstleiterin kann gemeinsam mit dem Mitarbeiterinnenteam entscheiden, ob sie die Mitarbeit freiwilligen weiblichen Personals in Anspruch nehmen will, das speziell ausgebildet und entsprechend motiviert ist oder über besonderes Wissen im Bereich Gewalt gegen Frauen verfügt, beschränkt auf spezifische Tätigkeiten. Beratungstätigkeiten für die Frauen und Kinder sind davon in jedem Fall ausgeschlossen.

7.3 DIENSTLEITERIN

Die Funktion der Dienstleiterin kann von einer Mitarbeiterin wahrgenommen werden, die mindestens ein Jahr Erfahrung in Diensten zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gesammelt hat. Zu ihren Aufgaben zählen außerdem die Förderung der Qualität des Dienstes und der Weiterbildung des Fachkräfteteams, die Verwaltung der Dokumentation sowie die Vernetzung mit örtlichen Diensten und Körperschaften.

Diese Zuständigkeit kann alternativ auch von einem Team von Mitarbeiterinnen übernommen werden, welche die Verantwortung für den Dienst gemeinsam tragen und die entsprechenden Aufgaben ausüben. In jedem Fall werden Mitarbeiterinnen als Ansprechpersonen für die Netzwerkpartner ernannt.

7.4 SPRACHKENNTNISSE

Der Dienst wird in der vom Klient oder von der Klientin bevorzugten Landessprache erbracht.

Das Personal verfügt über die Sprachkenntnisse, die für den reibungslosen Ablauf des Dienstes erforderlich sind.

7.5 TRANSPARENZ DER VERANTWORTUNG

Der Dienst verfügt über ein Organigramm, aus dem klar die Funktionen und die jeweilige Verantwortung der Personen hervorgeht, die beim Dienst tätig sind.

Interessierte erhalten Einsicht in das Organigramm, das laufend aktualisiert wird.

7.6 WEITERBILDUNG UND SUPERVISION FÜR DAS PERSONAL

Das Personal nimmt regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teil, die jährlich geplant und dokumentiert werden. Dazu gehört auch die erforderliche Supervision durch eine externe Fachperson.

7.7 MOTIVATION DES PERSONALS

Im Dienst wird besonderer Wert auf die Motivation des Personals gelegt; zum Erhalt und zur Stärkung der Motivation werden gezielte Strategien ausgearbeitet.

7.8 TEAMARBEIT

Es wird im Team gearbeitet, mit gemeinsamen Zielen, klar zugewiesenen Aufgaben und regelmäßigem Austausch der Fachkräfte untereinander.

Der Informationsaustausch unter den Fachkräften des Teams wird gewährleistet, was die Leistungen für einzelne Klienten und Klientinnen anbelangt.

7.9 UNFALLVERHÜTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ

Die Bestimmungen zur Unfallverhütung, zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene am Arbeitsplatz werden eingehalten.

Sofern von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, wird das Dokument zur Risikobewertung ausgearbeitet.

7.10 VERSICHERUNG

Das Personal, die freiwilligen Mitarbeiterinnen und die Praktikantinnen sind haftpflichtversichert.

3. ABSCHNITT
ORGANISATION

8. ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

8.1 ZIELORIENTIERTE PLANUNG

Jährlich werden die Ziele des Dienstes im Hinblick auf die geleisteten Tätigkeiten und erbrachten Leistungen festgelegt und evaluiert.

8.2 NETZWERKARBEIT

Bei öffentlichen Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Erhebungen und Untersuchungen gewährleistet der Dienst Zusammenarbeit.

Der Dienst ist in das Netz der multizonalen Sozialdienste eingegliedert. Er arbeitet mit den anderen Diensten des Landesgebietes zusammen und fördert den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen Sozial- und Gesundheitsdiensten, aber auch mit anderen Körperschaften, mit ehrenamtlichen Vereinen und sonstigen Sozial- und Gesundheitsorganisationen Südtirols.

Wird eine Frau von zwei oder mehreren Diensten begleitet, so tauschen sich diese Dienste im Einvernehmen mit der Frau untereinander aus und halten Kontakt.

Wird im Laufe der Arbeit festgestellt, dass ein Klient oder eine Klientin einen anderen oder einen zusätzlichen Fachdienst benötigt, wird in Absprache mit ihm oder ihr eine entsprechende Vermittlung veranlasst.

8.3 KARTEIKARTE DER KLIENTIN UND DES KLIENTEN

Für jeden Klienten oder jede Klientin (Frau oder Minderjährige) wird eine Karteikarte/Akte angelegt, auf der, sofern die Leistung es erfordert, Folgendes vermerkt ist:

- meldeamtliche Daten und gegenwärtige Situation der Person in Bezug auf ihr familiäres und soziales Umfeld,

- Name der Bezugsmitarbeiterin,

- Dienste/Einrichtungen, denen die Person bekannt ist.

Fehlen in der Karteikarte Daten, weil die Frau ausdrücklich Anonymität verlangt hat, so wird dies in der Karteikarte vermerkt.

8.3.1 INDIVIDUELLE PLANUNG FÜR DIE AUFGENOMMENEN FRAUEN

Für jede begleitete Frau wird, nach einer ersten Stabilisierungsphase, ein individuelles, dokumentiertes Projekt erstellt, welches neben den unter Ziffer 8.3 vorgesehenen Angaben folgendes enthält:

- Beschreibung der Ziele und Erwartungen der Frau,

- Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Angebote des Dienstes und der mit einbezogenen Netzwerkpartner, die für die Zielerreichung umgesetzt werden,

- Einschätzung des Rückfallrisikos durch eine bewährte Methode.

Das Projekt wird zusammen mit der Frau in gemeinsam vereinbarten Zeitabständen evaluiert.

8.4 PRIVATSPHÄRE UND KOMMUNIKATION

Im Rahmen des Dienstes sind die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten. Es sind sämtliche Maßnahmen anzuwenden, die einen größtmöglichen Schutz der Privatsphäre der aufgenommenen Personen ermöglichen.

Der Dienst ist verpflichtet, die Adresse der Wohneinrichtung geheim zu halten, um die Sicherheit der Frauen und ihrer Kinder zu gewährleisten.

9. ORGANISATION DES DIENSTES

Die Erreichbarkeit des Dienstes ist durch einen Telefondienst mit Grüner Nummer gewährleistet.

9.1 ÖFFNUNGSZEITEN

9.1.1 BERATUNGSSTELLE FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN

Die Beratungsstelle hat folgende Öffnungszeiten:

a) mindestens 25 Wochenstunden,

b) mindestens 15 Wochenstunden von Montag bis Freitag, nach festgelegten Öffnungszeiten, wenn die Beratungsstelle mit den geschützten Wohnungen verbunden ist.

9.1.2 FRAUENHAUS

Die Aufnahme, Notaufnahmen eingeschlossen, ist werktags, sowie sonn- und feiertags durch die rund um die Uhr aktive Notrufnummer gewährleistet.

9.1.3 GESCHÜTZTE WOHNUNGEN

Die Aufnahme, Notaufnahmen eingeschlossen, ist mindestens 15 Wochenstunden von Montag bis Freitag gewährleistet.

9.2 HYGIENE DER EINRICHTUNG UND BEITRAG FÜR DIE VERPFLEGUNG

Die Räume und die Ausstattung der Wohnungen sind angemessen zu reinigen und zu erhalten.

Für die Verpflegung zahlt der Träger des Dienstes für jede Person (Frau oder Kind) einen fixen Tagessatz, der jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird.

Die Verpflegung organisieren die Klientinnen in der Struktur selbst, in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Kontext. In diesem Fall sind die bei der Zubereitung von Mahlzeiten allgemein üblichen Hygienevorschriften zu beachten.

Falls notwendig wird der Frau und ihren Kindern bei der Aufnahme eine Erstversorgung garantiert.

9.3 ZUGANG ZUM DIENST

Der Zugang zur Wohneinrichtung oder zum Beratungsdienst muss im Hinblick auf Folgendes geregelt werden:

- Wartelisten,

- eventuelle Notaufnahmen.

9.4 HAUSORDNUNG DER WOHNEINRICHTUNGEN

Jede Wohneinrichtung verfügt über eine eigene Hausordnung, welche die Frau bei der formalen Aufnahme unterzeichnet. Sie enthält Folgendes:

- Modalitäten für die Aufnahme und die Entlassung aus der Wohneinrichtung,

- Modalitäten für die Aufnahme der Kinder,

- Recht der Frau auf die freie Wahl ihrer Lebensweise, sofern die Hausgemeinschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

- aktive Mitarbeit der Frauen in der Einrichtung,

- Aufenthaltsdauer in der Einrichtung.

9.5 INFORMATIONSSYSTEM

Die verwaltungs- und betriebstechnischen Daten der Frauen und Kindern stehen auf digitalem Datenträger zur Verfügung.

Der Dienst gewährleistet die systematische Erhebung der statistischen Daten. Dafür sind die Formblätter und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.

9.6 AUSKÜNFTE FÜR DIE FRAUEN

Auf Anfrage der Frau wird dieser ein Bericht über die erhaltenen Leistungen ausgehändigt.

9.7 DIENSTCHARTA

Der Dienst verfasst eine Dienstcharta zum Schutz der Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen und zur Regelung der Beziehungen zu den Nutznießern, die jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

Die Dienstcharta enthält, in leicht verständlicher Sprache, folgende Angaben:

- Zielgruppe,

- Auftrag,

- Eigenschaften und Funktionsweise des Dienstes,

- Öffnungszeiten,

- Zugangsbedingungen,

- angebotene Leistungen,

- angewandte Tarife,

- Art der Bewertung des Dienstes und Einzelheiten zum Beschwerdemanagement.

Die Dienstcharta muss:

- mindestens in den beiden Landessprachen Italienisch und Deutsch verfasst sein,

- innerhalb des Dienstes verbreitet und bekannt gemacht werden.

Der Dienst gewährleistet, dass die von der Charta vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden.

9.8 QUALITÄTSENTWICKLUNG

Zur Weiterentwicklung der Qualität des angebotenen Dienstes werden Erhebungen zum Zufriedenheitsgrad der Nutznießer sowie des Personals durchgeführt.

Die Ergebnisse werden allen Interessierten mitgeteilt.

4. ABSCHNITT
BAU- UND RAUMORDNUNG SOWIE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN

10. BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

10.1 BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN

Die Einrichtungen verfügen über die entsprechende Benutzungsgenehmigung oder haben eine solche beantragt.

Die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen im Bereich architektonischer Hindernisse müssen erfüllt werden.

In den Beratungsräumen müssen angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre getroffen werden.

10.2 LAGE UND ZUGÄNGLICHKEIT

Die Einrichtungen müssen für Kinder und Menschen mit Beeinträchtigung leicht erreichbar sein und über das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sein.

10.3 BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE

Die geltenden Brandschutzvorschriften werden beachtet.

Die Einrichtung verfügt über ein Notversorgungsset, dessen Ausstattung den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandards entspricht.

11. RÄUME UND BEREICHE

Alle Räume sind hell und gut belüftet.

11.1 BERATUNGSSTELLE FÜR FRAUEN IN GEWALTSITUATIONEN

Die Räume und Bereiche entsprechen der Art und der Menge der erbrachten Leistungen. Mindestens Folgendes ist vorhanden:

- ein angemessener Warteraum mit Informationsmaterial und Kinderecke,

- eine Räumlichkeit oder ein Bereich für die Abwicklung aller Verwaltungstätigkeiten sowie ein Archiv,

- getrennte Toiletten für Personal und Nutznießer, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen,

- angemessener Raum für Gruppenaktivitäten, falls solche angeboten werden,

- ein entsprechend ausgestatteter Raum für Beratungen.

11.2 FRAUENHAUS UND GESCHÜTZTE WOHNUNGEN

Diese Einrichtungen bieten eine Kombination aus Privatbereichen und gemeinschaftlich genutzten Räumen, die eine menschenwürdige Aufnahme gewährleisten.

11.2.1 WOHNEINHEITEN

Die Wohneinheiten erfüllen folgende Mindestvoraussetzungen:

- für das Frauenhaus: mindestens sechs Wohneinheiten plus eine Wohneinheit für Notaufnahmen,

- für die geschützten Wohnungen: mindestens drei Wohneinheiten plus eine Wohneinheit für die Notaufnahmen,

- eine Küche oder Kochnische pro Wohneinheit,

- ein Bad pro Wohneinheit,

- die Wohneinheit muss ausreichend Platz für die Aufnahme der Frau oder der Familie bieten,

- genügend Betten und Stauraum im Verhältnis zur Anzahl der untergebrachten Personen,

- mindestens eine Wohneinheit, die für Menschen mit Beeinträchtigung zugänglich ist,

- die Wohneinheiten haben verschiedene Größen,

- die Wohneinheiten sind mit Einrichtungsgegenständen und Utensilien ausgestattet, welche die Klientinnen und ihre Kinder im Alltag benötigen.

11.2.2 GEMEINSCHAFTSRÄUME

In den Wohneinrichtungen sind folgende Gemeinschaftsräume vorhanden:

- Gemeinschaftsraum für die Frauen und eigener Bereich für die Kinder,

- Raum für die Gruppenaktivitäten,

- Raum für die Arbeit mit den Kindern,

- Raum für die Beratungsgespräche mit den Frauen,

- Raum/Bereich für Wäscherei,

- ausgestatteter Außenbereich,

- Abstellraum oder Lagerraum,

- Bereich für Kinderwagen und Fahrräder.

11.2.3 RÄUME FÜR DIE MITARBEITERINNEN

In den Wohneinrichtungen sind folgende Räume für die Mitarbeiterinnen vorhanden:

- ein Verwaltungsbüro mit Telefon, Computer und Anlage zur Kontrolle der externen Überwachungskameras,

- für die Frauenhäuser: ein Zimmer für die Nachtschichtarbeiterinnen mit einem Bett, einem Schrank und einem Bad.

 

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