In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

e) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 91)
Regelung der Führungszulage und Änderung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 18. Juli 2017, Nr. 29.

1. ABSCHNITT
REGELUNG DER ZULAGEN FÜR FÜHRUNGSAUFTRÄGE UND FÜR ÄHNLICHE AUFTRÄGE

Art. 1 (Führungszulage)   delibera sentenza

(1)Ab 1. Juni 2018 ist die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelte Direktionszulage in eine Zulage entsprechend der Position umgewandelt, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht. Die Höhe dieser Zulage entsprechend der Position, deren fixer Teil 40 Prozent der Gesamthöhe der Zulage entspricht, wird mit Kollektivverträgen festgelegt, innerhalb der Grenzen und der Gebote laut Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, und unter Berücksichtigung der Größe der Führungsstruktur, ihrer Einordnung innerhalb der Organisation der Verwaltung und des Verantwortungsgrades sowie der Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der mit der bekleideten Position verbundenen Führungsaufgaben. 2)

(2) Die gesamte wirtschaftliche Behandlung der Führungskraft darf auf jeden Fall die jährliche Höchstgrenze von 240.000,00 Euro, vor Abzug der Renten- und Fürsorgebeiträge und Steuern zu Lasten des/der Bediensteten, nicht überschreiten.

[(3) Unberührt bleiben die bis 1. Juni 2018 aufgrund der Verfahren zur graduellen Umwandlung der Führungszulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt im Sinne des lohnbezogenen Systems anrechenbares Lohnelement, in Anwendung von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und der Kollektivverträge, bereits entfalteten Rechtswirkungen und angereiften wirtschaftlichen Auswirkungen. Der im Sinne dieses Absatzes bereits angereifte Teil der Führungszulage ist mit der Zulage entsprechend der Position laut Absatz 1 nicht kumulierbar.] 3) 4) 5)

massimeCorte costituzionale - sentenza 7. Mai 2019, Nr. 138 - Führungszulage – Koordinierungszulage und Zulage für stellvertretende Führungskräfte – graduelle Umwandlung der Zulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement – Zivilgesetzgebung – Sozialvorsorge – ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Staates – Verfassungswidrigkeit
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1, und später ersetzt durch den Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, und schließlich so geändert durch Art. 55 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 6.
3)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
4)
Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2019 (6. Juni 2019), Nr. 138, den Artikel 1, Abs. 3, den Artikel 2 und den Artikel 17, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 und den Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. Februar 2018, Nr. 1 für verfassungswidrig erklärt.

[Art. 2 (Koordinierungszulage und Zulage  für stellvertretende Führungskräfte)   delibera sentenza

(1) Die von den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen vorgesehene graduelle Umwandlung in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte ist aufgehoben und entfaltet mit 1. Juni 2018 keine Wirksamkeit mehr. Unberührt bleiben die bereits in Anwendung von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und der besagten Kollektivverträge entfalteten Rechtswirkungen und angereiften wirtschaftlichen Auswirkungen.] 6) 7) 8)

massimeCorte costituzionale - sentenza 7. Mai 2019, Nr. 138 - Führungszulage – Koordinierungszulage und Zulage für stellvertretende Führungskräfte – graduelle Umwandlung der Zulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement – Zivilgesetzgebung – Sozialvorsorge – ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Staates – Verfassungswidrigkeit
6)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
7)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
8)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2019 (6. Juni 2019), Nr. 138, den Artikel 1, Abs. 3, den Artikel 2 und den Artikel 17, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 und den Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. Februar 2018, Nr. 1 für verfassungswidrig erklärt.

2. ABSCHNITT
ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 23. APRIL 1992, NR. 10, „NEUORDNUNG DER FÜHRUNGSSTRUKTUR DER SÜDTIROLER LANDESVERWALTUNG“

Art. 3 (Strategische Planung)

(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Strategische Planung“.

(2) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„2. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich; sie legen die Ziele und Schwerpunktvorhaben im Performance-Plan fest, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird. Am Ende des Jahres wird ein Bericht mit den erzielten Ergebnissen erstellt. Performance-Plan und Performance-Bericht sind Instrumente der Landesverwaltung für eine wirkungs- und leistungsorientierte Verwaltungsführung und Grundlage für die Messung und Bewertung der Performance. Die Erreichung der Ziele ist auch Voraussetzung für die Auszahlung der an die Leistung gekoppelten Lohnelemente und für die Zuerkennung der besoldungsmäßigen Entwicklung für die Führungskräfte und das ihnen zugeordnete Personal.“

Art. 4 (Gliederung der Führungsstruktur)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„d) Abteilungen,

e) Ämter.“

(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit dieser Durchführungsverordnung wird auch die Anzahl der Abteilungen und Ämter festgelegt.“.

(3) In Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind nach dem Wort „befugt“ die Wörter „, mit begründeter Maßnahme“ eingefügt.

Art. 5 (Generaldirektion)

(1) Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ist dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt, dem/der er/sie periodisch über die eigene Tätigkeit berichtet.“

Art. 6 (Ressortdirektor/Ressortdirektorin)

(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden die Wörter „von Arbeitsprogrammen“ durch die Wörter „der Performance-Pläne“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Der Ressortdirektor kann in den ihm zugeordneten Sachbereichen mit begründeter Maßnahme den Erlass von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, an sich ziehen.“

Art. 7 (Stabstelle der Ressortdirektion)

(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, sind die Wörter „Der Generaldirektor“ durch die Wörter „Der Generalsekretär, der Generaldirektor“ ersetzt.

Art. 8 (Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin)

(1) In Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind nach dem Wort “fallen, ” die Wörter „ mit begründeter Maßnahme“ eingefügt.

Art. 9 (Amtsdirektor/Amtsdirektorin)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden die Wörter „der Erstellung von Arbeitsprogrammen“ durch die Wörter „der Ausarbeitung der Planungsinstrumente“ ersetzt.

Art. 10 (Personalführung)

(1) Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„b) die Genehmigung von bezahlten Sonderurlauben bei Heirat, bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen, bei Blutspende, bei Todesfall von Familienangehörigen und aus anderen schwerwiegenden Gründen, ausgenommen Abwesenheiten wegen Krankheit und Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes.“

Art. 11 (Ständige Weiterbildung der Führungskräfte)

(1) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 13/bis (Ständige Weiterbildung der Führungskräfte)

1. Alle Führungskräfte sind zur ständigen Weiterbildung verpflichtet.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 wird ein System zur Erfassung der von den Führungskräften auf der Grundlage von Jahresprogrammen absolvierten Weiterbildungsstunden und der entsprechend erworbenen Bildungsguthaben eingerichtet.

3. Die Weiterbildungsprogramme sehen vor, dass die im Dienst stehenden Führungskräfte bei der Ausbildung neuer Führungskräfte miteinbezogen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im Bereich Coaching und Mentoring von Führungskräften. Für diese Tätigkeiten werden Bildungsguthaben zuerkannt. Die geistige Arbeit wird unentgeltlich geleistet.“

Art. 12 (Ernennung der Direktoren und Direktorinnen)

(1) In Artikel 14 Absätze 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „für die Dauer von fünf Jahren“ durch die Wörter „für die Dauer der Amtsausübung des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau“ ersetzt.

(2) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die Funktion des Vizegeneralsekretärs/der Vizegeneralsekretärin und jene des Vizegeneraldirektors/der Vizegeneraldirektorin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau und nach Anhören des Generalsekretärs/der Generalsekretärin bzw. des Generaldirektors/der Generaldirektorin einem Ressort- oder Abteilungsdirektor/einer Ressort- oder Abteilungsdirektorin oder einer Führungskraft der Hilfskörperschaften des Landes oder der anderen öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder der Landesagenturen übertragen.“

Art. 13 (Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen)

(1) Im deutschen Wortlaut des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind folgende Änderungen angebracht:

  1. in den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 1, 16 Absätze 1 und 2, 17 Absatz 1, 20 Absätze 4 und 7, 21 Absatz 3, 23 Absatz 2 und 25 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 sowie in der Überschrift desselben Artikels 25 ist das Wort „Führungskräfteanwärter“ durch die Wörter „Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen“ ersetzt;
  2. die Überschrift des Artikels 15 erhält folgende Fassung: „Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen“.

(2) Im italienischen Wortlaut des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „albo degli aspiranti dirigenti“ durch die Wörter „albo dirigenti e aspiranti dirigenti“ ersetzt.

(3) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren für eine Abteilungsdirektion, das nach einem entsprechenden Hinweis auf der digitalen Amtstafel des Landes durchgeführt wird, von der hierfür eingesetzten Kommission als geeignet erklärt werden. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“

(4) Nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„a/bis) die im Sonderverzeichnis der Rechtsanwälte der öffentlichen Körperschaften laut Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die seit mindestens acht Jahren eine Planstelle innehaben, sowie“.

(5) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen werden Personen eingetragen, die für geeignet befunden wurden bei Wettbewerben, die von der Landesregierung mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung werden das zu besetzende Amt, die Frist für die Einreichung der Gesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens, der Studientitel und die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 für die entsprechende Organisation festgelegten beruflichen Voraussetzungen festgelegt. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“

Art. 14 (Sonderaufträge und Projektmanagement)

(1) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art. 17/bis (Sonderaufträge und Projektmanagement)

1. Den Führungskräften, welche im Verzeichnis laut Artikel 15 eingetragen sind, können Sonderaufträge für besondere Tätigkeiten, verbunden mit aktiver Verwaltungstätigkeit, für Beratungstätigkeit sowie Forschungsarbeiten und Studien, Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten technisch-fachlicher Natur oder für andere Projekte erteilt werden.

2. Unbeschadet anderweitig zur Verfügung stehender Instrumente können zwecks Durchführung von ressort-, abteilungs- oder ämterübergreifenden Projekten für die Dauer derselben geeignete Formen von Projektmanagement geschaffen werden.

3. Die Modalitäten für die Erteilung der Aufträge laut den Absätzen 1 und 2 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

Art. 15 (Prüfstelle)

(1) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) sie begutachtet den Bericht zur Performance der Strukturen der Landesverwaltung,“

3. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH

Art. 16 (Anwendungsbereich)

(1) Soweit mit Landesgesetz oder auf dessen Grundlage nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Personal des Landes, der Hilfskörperschaften des Landes, der Landesagenturen und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Für die Gemeinden und für die Führungskräfte, die stellvertretenden Führungskräfte, die Koordinatoren und für ähnliche Aufträge der Gesundheitsberufe im Südtiroler Sanitätsbetrieb gelten nur die Bestimmungen des 1. Abschnitts. 9)

9)
Art.16 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

4. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 17 (Übergangsbestimmungen)   delibera sentenza

(1) Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, so wie durch Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt, findet mit Beginn der nächsten Legislaturperiode des Landes Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt finden weiterhin die Bestimmungen laut Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in der vormals geltenden Fassung Anwendung.

[(2) Für die von Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 vorgesehenen Zwecke wird der jeweils zum 31. Mai 2018 angereifte Teil der Zulagen berücksichtigt.] 10) 11)

massimeCorte costituzionale - sentenza 7. Mai 2019, Nr. 138 - Führungszulage – Koordinierungszulage und Zulage für stellvertretende Führungskräfte – graduelle Umwandlung der Zulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement – Zivilgesetzgebung – Sozialvorsorge – ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Staates – Verfassungswidrigkeit
10)
Art. 17 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
11)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom  7. Mai 2019 (6. Juni 2019), Nr. 138, den Artikel 1, Abs. 3, den Artikel 2 und den Artikel 17, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 und den Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. Februar 2018, Nr. 1 für verfassungswidrig erklärt.

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNGEN

Art. 18 (Aufhebungen)

(1) Mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung laut Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, abgeändert durch Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes, sind der Artikel 9 Absatz 1 und der Anhang A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufgehoben.

(2) Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 19 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 20 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionAction Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. August 1994, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2014, Nr. 17
ActionActione) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 9
ActionActionREGELUNG DER ZULAGEN FÜR FÜHRUNGSAUFTRÄGE UND FÜR ÄHNLICHE AUFTRÄGE
ActionActionÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 23. APRIL 1992, NR. 10, „NEUORDNUNG DER FÜHRUNGSSTRUKTUR DER SÜDTIROLER LANDESVERWALTUNG“
ActionActionANWENDUNGSBEREICH
ActionActionÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ActionActionAUFHEBUNGEN
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2017, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 2017, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 12
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 2018, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 29
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Januar 2019, Nr. 1
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2019, Nr. 4
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2019, Nr. 21
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2019, Nr. 26
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 38
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2020, Nr. 7
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 10
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 14
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2020, Nr. 47
ActionActionv) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2021, Nr. 22
ActionActionw) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Februar 2022, Nr. 5
ActionActionx) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2022, Nr. 17
ActionActiony) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6
ActionActionz) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5
ActionActionb') Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2023, Nr. 8
ActionActionc') Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 18
ActionActiond') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. August 2023, Nr. 26
ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 3
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis