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Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 952
Neuernennung des Landeskomitees für Gesundheitsplanung und Genehmigung der Geschäftsordnung - Art. 42 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung

Anlage A

...omissis...

Anlage B

Geschäftsordnung des Landeskomitees für Gesundheitsplanung

Artikel 1
Gegenstand

1. Diese Geschäftsordnung regelt die Funktionsweise des Landeskomitees für Gesundheitsplanung, in der Folge kurz Komitee genannt, laut Artikel 42 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung.

Artikel 2
Einberufung der Sitzungen

1. Das Komitee wird von der/vom Vorsitzenden oder von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter einberufen und tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 3
Sitzungsort und -zeit

1. Das Komitee tritt in der Abteilung Gesundheit in Bozen zusammen.

2. Die Sitzungen finden in der Regel monatlich an den vom Sitzungskalender vorgesehenen Tagen statt. Dieser wird von der/vom Vorsitzenden jährlich festgelegt.

Artikel 4
Tagesordnung

1. Das Sekretariat des Komitees erstellt aufgrund der Gegenstände, die über die zuständigen Ämter der Abteilung Gesundheit vorgeschlagen werden, die Tagesordnung der Sitzungen.

2. Die Tagesordnung und die Dokumentation, die zum Verständnis und zur Begutachtung der Gegenstände notwendig sind, müssen vom Sekretariat in der Regel eine Woche vor Beginn der Sitzung mit der Einladung übermittelt werden. In Ausnahmefällen kann eine zusätzliche Tagesordnung erstellt werden. Diese kann auch einen Tag vor der Sitzung übermittelt werden.

Artikel 5
Abwesenheit

1. Kann ein Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen, so muss es das Sekretariat am Vortag der Sitzung und spätestens vor Beginn derselben verständigen, da es sonst unentschuldigt abwesend ist. Ist ein Mitglied dreimal hintereinander unentschuldigt abwesend, kann es auf Vorschlag der/des Vorsitzenden ersetzt werden.

Artikel 6
Arbeitsleitung

1. Die/Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Komitees und gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen und der Gutachten.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten oder, wenn auch diese/r nicht anwesend ist, entweder von einem, auch von Fall zu Fall von dieser/diesem designierten, anderen Mitglied oder vom ältesten Mitglied.

Artikel 7
Teilnahme an den Sitzungen

1. Die Sitzungen des Komitees sind nicht öffentlich. Im Rahmen des unbedingt Erforderlichen kann die/der Vorsitzende zu den Sitzungen Fachleute oder Bedienstete einladen, deren Aufgabe es ist, technische Hinweise zu den Gegenständen abzugeben oder rechtliche Fragen zu klären.

Diese Personen müssen den Sitzungssaal verlassen, sobald über die Angelegenheit zur Diskussion und Abstimmung geschritten wird.

2. An den Sitzungen nimmt die Sekretärin/der Sekretär des Komitees teil, die/der bei Abwesenheit oder Verhinderung durch eine von der Vorsitzenden/einen vom Vorsitzenden namhaft gemachte Bedienstete/gemachten Bediensteten vertreten werden kann, die/der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.

Artikel 8
Beschlussfähigkeit

1. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Komitees erforderlich.

Artikel 9
Abwicklung der Sitzungen

1. Die Gegenstände werden nach ihrer Reihenfolge in der Tagesordnung behandelt. Die/Der Vorsitzende kann diese ändern.

2. Jedes Mitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes beantragen, sofern es dies entsprechend begründet. Die/Der Vorsitzende entscheidet darüber.

3. Die Gegenstände, deren Behandlung vertagt wurde, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Artikel 10
Nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände

1. Dem Komitee darf kein Gegenstand zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn er nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und, außer in Dringlichkeitsfällen, die entsprechende Dokumentation den Mitgliedern des Komitees nicht rechtzeitig zugänglich war.

2. Bei begründeter Dringlichkeit kann die/der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Komitees dem Organ in der Sitzung Gegenstände zur Begutachtung vorlegen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel aller Mitglieder einverstanden sind; bei begründeter Dringlichkeit und wenn die Behandlung des Gegenstandes von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

Artikel 11
Abstimmung

1. Über die Gegenstände wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Gutachten, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst sowie jedes Mal, wenn dies mindestens ein Drittel der Anwesenden beantragt. Die leeren und nicht leserlichen oder nichtigen Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.

2. Für die positive Begutachtung eines Gegenstandes ist die Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder, die den Sitzungssaal wegen Befangenheit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

3. Bei gleich vielen Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als nicht genehmigt.

4. Nach Abschluss der Abstimmung stellt die/der Vorsitzende das Ergebnis fest und verkündet es.

5. Das Ergebnis wird in der Sitzungsniederschrift mit Angabe der Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie der Enthaltungen vermerkt.

Artikel 12
Befangenheit

1. Die Mitglieder des Komitees dürfen sich nicht an der Begutachtung beteiligen:

a) wenn diese Streitfälle in eigener Sache oder die eigene Rechnungslegung gegenüber dem Land oder den Einrichtungen betrifft, denen sie angehören, oder gegenüber Betrieben oder Anstalten, die von diesen verwaltet werden oder ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterworden sind;

b) wenn es sich um ein eigenes Interesse handelt oder um das Interesse, um Streitfälle oder die Rechnungslegung der Verwandten, Verschwägerten bis zum vierten Grad oder des Ehepartners, oder wenn es sich um deren Anstellung oder um einen Auftrag an diese Personen handelt;

c) wenn sie selbst oder ihre Ehepartner oder direkten Nachkommen einen Rechtsstreit gegen die Adressaten der Maßnahme anhängig haben oder mit diesen schwer verfeindet sind oder mit diesen in einem Gläubiger- oder Schuldverhältnis stehen;

d) wenn sie in der Angelegenheit, die behandelt wird, Rat erteilt haben oder beruflich tätig waren;

e) wenn sie Vormund, Kuratoren, Bevollmächtigte, Agenten oder Arbeitgeber eines Adressaten der Maßnahme sind;

f) wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, eines Vereines, eines Komitees, einer Gesellschaft oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.

2. Ist es sonst aus schwerwiegenden Gründen zweckmäßig, kann das Mitglied des Komitees den Vorsitzenden um die Genehmigung der Enthaltung ersuchen.

3. Das Verbot laut Absatz 1 bringt außerdem die Verpflichtung mit sich, dem Sitzungssaal während der gesamten Behandlung der Angelegenheit fernzubleiben.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Sekretär des Komitees.

Artikel 13
Protokollierung

1. Die Sekretärin/Der Sekretär fasst die Sitzungsniederschriften ab. In den Niederschriften werden der Ort und der Zeitpunkt der Sitzung, der Namen der/des Vorsitzenden und jene der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die Schwerpunkte der Besprechung sowie die abgegebenen Stimmen und Enthaltungen angeführt.

2. Die Niederschriften werden von der/vom Vorsitzenden und von der Sekretärin/vom Sekretär unterzeichnet. Die von der Sekretärin/vom Sekretär abgefassten und von der/vom Vorsitzenden unterzeichneten Sitzungsprotokolle bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

3. Die Niederschrift wird in der Regel mit der Einberufung zur nächsten Sitzung an die Mitglieder verschickt; das Original wird in die entsprechende Sammlung aufgenommen.

4. Jedes Mitglied kann zu Beginn der Sitzung allfällige formelle Berichtigungen oder Präzisierungen seiner im Laufe der vorangehenden Sitzung abgegebenen Erklärungen beantragen; diese werden von der Sekretärin/vom Sekretär nach Genehmigung durch der/den Vorsitzenden in der Niederschrift vermerkt.

 

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