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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2017, Nr. 91)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. April 2017, Nr. 14.

Art. 1

(1) Nach Artikel 9/ter Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:

„1/bis Zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt die Miete für die Hauptwohnung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht als Betrag, der zur Senkung des Einkommens beiträgt.“

Art. 2

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird am Ende der Ziffer 2) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird am Ende der Ziffer 2) der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe e) angefügt:

e) fünfte Einkommensstufe:

1) 1 Punkt für einen FWL von 5,41 bis 5,60.

Art. 3

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 3 gelten für Gesuche, die ab 1. Jänner 2017 eingereicht werden.

Art. 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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