(1) Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Das Personal ist verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
3. Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, kann die Wettbewerbsausschreibung auch vorsehen, dass lediglich das Teilnahmeinteresse zu bekunden ist und dass die Voraussetzungen zu einem späteren, vorab festgelegten Zeitpunkt, aber spätestens am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.