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Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 655
Richtlinien zur Förderung des Kombiverkehrs (abgeändert mit Beschluss Nr. 786 vom 18.07.2017, Beschluss Nr. 679 vom 10.07.2018, Beschluss Nr. 1152 vom 13.11.2018, Beschluss Nr. 865 vom 22.10.2019, Beschluss Nr. 188 vom 22.03.2022, Beschluss Nr. 309 vom 04.04.2023 und Beschluss Nr. 903 vom 17.10.2023)

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs

Artikel 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen, um die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene auf Landesebene zu unterstützen. Zur Förderung des kombinierten Verkehrs gewährt das Land Südtirol Beiträge für den Schienengüterverkehr und für Investitionen in Infrastrukturen mit dem Ziel, die Umweltbelastung zu reduzieren sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) kombinierter Verkehr: intermodaler Verkehr, bei dem der überwiegende Teil der zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn bewältigt und der Vor- und Nachlauf auf der Straße so kurz wie möglich gehalten wird. Der kombinierte Verkehr erfolgt durch den Umschlag der Transporteinheit oder des transportierten Gutes selbst,

b) unbegleiteter kombinierter Verkehr (UKV): beim UKV erfolgt die Schienenbeförderung der intermodalen Transporteinheiten ohne Begleitung des Fahrers,

c) begleiteter kombinierter Verkehr - Rollende Landstraße (RoLa): bei der RoLa erfolgt die Schienenbeförderung der Lastkraftwagen mit Begleitung des Fahrers,

d) intermodale Transporteinheit (ITE): Eisenbahn-Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbau und Container, welche mit der Eisenbahn befördert werden,

e) Eisenbahnverkehrsunternehmen: öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das berechtigt ist, Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr zu erbringen,

f) Multimodale Transport Operator (MTO): ist ein Gesamtfrachtführer, der in eigenem Namen einen multimodalen Beförderungsvertrag abschließt und internationale oder innerstaatliche kombinierte Güterbeförderungen mit Benutzung von mindestens zwei unterschiedlichen Transportmitteln (z.B. LKW/Bahn) von einem Abfahrtsort bis zu einem Ankunftsort organisiert. Ein MTO handelt weder als Vertreter noch im Namen des Beauftragten des Absenders oder der an der multimodalen Beförderung beteiligten Beförderer und übernimmt die Verantwortung für die Ausführung des Vertrages,

g) externe Kosten: sind Kosten, die vom Nutzer der Transportinfrastruktur verursacht werden. Diese Kosten können durch Überlastung, Unfälle, Luftverschmutzung, Lärm und Klimawandel entstehen,

h) Terminal: ist ein Umschlagplatz, in dem Güter im kombinierten Verkehr auf andere Transportmittel umgeschlagen werden,

i) Terminalbetreiber: ist eine natürliche oder juristische Person, die den technisch-administrativen Betrieb des Terminals übernimmt,

j) Kombinierter Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung: besteht in der Verladung loser Güter auf Eisenbahn-Güterwagen, welche im kombinierten Verkehr transportiert werden.

Artikel 3
Finanzmittel

1. Zum Zwecke einer effizienten Ressourcenplanung und -verwaltung werden die jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, welche zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele bestimmt sind, vom Land Südtirol festgelegt und auf der Website der Landesabteilung Mobilität innerhalb eines Monats nach Genehmigung des Verwaltungshaushaltes veröffentlicht.

2. Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann das Land Südtirol auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr einen Teil der verfügbaren Finanzmittel dem Staat zur Ergänzung gleichartiger Beihilfen zur Verfügung stellen und zwar ausschließlich zur Förderung der Strecken in Südtirol.

Artikel 4
Förderfähige Tätigkeiten und Investitionen

1. Beitragsfähig sind folgende Tätigkeiten und Investitionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs von Landesinteresse:

a) Schienengüterverkehrsleistungen, die durch Umschlag von Transporteinheiten vom Straßenbeförderungsmittel auf die Schiene erfolgen,

b) Investitionen für die Realisierung, den Betrieb, die Anpassung oder die Erweiterung von Eisenbahninfrastrukturen und/oder Terminals, die zur Steigerung der Sicherheit und Interoperabilität dienen.

Artikel 5
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen können folgenden Unternehmen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, gewährt werden:

a) MTO,

b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Schienengüterverkehrsleistungen im Land Südtirol erbringen.

2. Die Beiträge zur Förderung der Investitionen in Infrastrukturen können Terminalbetreibern, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben und Investitionen in Infrastrukturen tätigen, die sich in Südtirol oder innerhalb der Region Trentino-Südtirol befinden, gewährt werden.

Artikel 6
Beiträge für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen

1. Die für die Tätigkeiten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Beiträge werden gewährt, um den Unterschied zwischen den externen Kosten des Straßen- und jenen des Schienengüterverkehrs auszugleichen.

2. Für jede ITE, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr auf Schiene befördert wird, wird für die Strecke Brenner-Salurn oder umgekehrt ein Beitrag im Höchstausmaß von 19 Euro pro Strecke gewährt.

3. Für jede ITE, die im begleiteten kombinierten Verkehr auf Schiene befördert wird, wird für die Strecke Brenner-Salurn oder umgekehrt ein Beitrag im Höchstausmaß von 33 Euro pro Strecke gewährt.

3-bis. für jede ITE, die im kombinierten Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung im Land Südtirol auf- oder abgeladen wird, wird ein Beitrag im Höchstausmaß von 19 Euro pro Strecke gewährt.

4. Das Ausmaß der jeweiligen Beitragssätze wird jährlich im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushaltes mit Maßnahme des zuständigen Abteilungsdirektors/der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt. Für den begleiteten kombinierten Verkehr und den kombinierten Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung wird unter Beachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Mehrfachförderung laut Artikel 8 vorrangig der maximale Beitragssatz gewährt.

5. Das Land Südtirol behält sich das Recht vor, den Beitragssatz bei günstigeren Marktbedingungen herabzusetzen.

6. Für leer beförderte Eisenbahnwägen werden keine Beiträge gewährt.

Artikel 7
Beiträge zur Förderung der Investitionen in Infrastrukturen

1. Die für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Beiträge dienen der Förderung von Investitionen in Infrastrukturen zugunsten von Terminalbetreibern, um die Sicherheit und Interoperabilität der Terminals zu steigern, vorausgesetzt, diese sind von öffentlichem Interesse oder werden von einer öffentlich rechtlichen Körperschaft betrieben. Die Investitionen können ausschließlich für den Umschlag von Transporteinheiten im kombinierten Güterverkehr getätigt werden und betreffen:

a) Infrastrukturanpassungen, Oberbau, Zugsicherungs- und Signalisierungssysteme,

b) Eingriffe zur Anbindung an das Hauptschienennetz,

c) Erweiterungen der Terminals,

d) Verlegung und Verlängerung von Gleisen,

e) Bau von Rampen oder andere Anbindungen an das Straßennetz,

f) Veränderung von kleinen Kunstbauten, wie Brücken, Durchlässe, sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, die den Zugang zum Terminal ermöglichen, aber außerhalb des Terminals liegen,

g) außerordentliche Instandhaltungsarbeiten am Terminal.

2. Zum Beitrag zugelassen sind ausschließlich Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), die vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität vorab genehmigt wurden.

3. Für die zugelassenen Investitionen kann ein Beitrag bis zum Höchstausmaß von 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

4. Die finanziellen Mittel zur Förderung der Investitionen in Infrastrukturen werden von der Landesregierung im Rahmen der Bereitstellungen des vom Landtag genehmigten Haushaltsvoranschlags festgelegt.

Artikel 8
Mehrfachförderung

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beiträge sind mit anderen (unionsrechtlichen, staatlichen, regionalen oder lokalen) öffentlichen Fördermaßnahmen kumulierbar, unter Beachtung der geltenden unionsrechtlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen.

Artikel 9
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge können einmal jährlich, bei Entrichtung der anfallenden Stempelsteuer beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden, unter Berücksichtigung der auf der Website der Landesabteilung veröffentlichten Modalitäten und Einreichfristen.

Artikel 10
Unterlagen für Beitragsanträge zur Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen

1. Den Anträgen auf Beiträge für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen laut Artikel 6 ist ein Finanzierungsplan beizulegen, der sämtliche intermodale Schienengüterverkehrsleistungen aufzeigt, welche im Zeitraum von maximal einem Jahr, vom 1. Jänner bis 31. Dezember, geplant sind. Der Finanzierungsplan enthält Angaben über die Anzahl der beförderten Transporteinheiten, die Strecke und den Auf- und Abladeort.

2. Änderungen des Finanzierungsplanes, welche sich im Laufe des Jahres ergeben, sind unverzüglich dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität mitzuteilen, welches diese von Mal zu Mal auf Grundlage der Verfügbarkeit im Haushalt prüfen und ermächtigen wird.

Artikel 11
Unterlagen für Anträge auf Förderung von Investitionen in Infrastrukturen

1. Den Beitragsanträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) das Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit mit dem technischen Bericht,

b) der Ermächtigungsbeschluss des für die Antragstellung und die Auftragsvergabe zuständigen Organs,

c) der Kostenvoranschlag,

d) der Finanzierungsplan,

e) der detaillierte Zeitplan für die Umsetzung der Tätigkeit mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahr,

f) die Erklärung, dass der Antragsteller keine anderen Beiträge laut Artikel 7 für dasselbe Projekt erhalten hat und die von den EU-Bestimmungen bei Mehrfachförderungen vorgesehenen Grenzwerte nicht überschritten werden.

2. Die Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Umsetzung des Projektes eingereicht werden.

Artikel 12
Auszahlung der Beiträge für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen

1. Zum Zwecke der Auszahlung des Beitrages müssen folgende Unterlagen an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität übermittelt werden:

a) detaillierte Beschreibung des tatsächlich durchgeführten Dienstes und Kopie des Versandauftrages und der Empfangsbestätigung der intermodal beförderten Transporteinheiten mit Angaben zu abgelegter Strecke, Auf- und Abladeort, Abfahrts- und Ankunftszeiten, Transporteinheit,

b) Dokumentation über den an den Endkunden angewandten Beförderungspreis, aus welcher die effektive durch die Beitragsgewährung entstehende Begünstigung hervorgeht,

c) Kopie des mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossenen Vertrages (nur wenn ein MTO einen Beitrag beantragt).

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in maximal vier Tranchen gegen Vorlage ordnungsgemäßer Unterlagen laut Absatz 1. Die Dokumentation über den an den Endkunden angewandten Beförderungspreis laut Absatz 1 Buchstabe b), kann nach entsprechender Vereinbarung auch nach erfolgter Auszahlung innerhalb 30 Tagen nachgereicht werden.

3. Die Beiträge werden nach Überprüfung der Angemessenheit und der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen auf der Grundlage des Finanzierungsplans mit Maßnahme der zuständigen Amtsdirektorin/des zuständigen Amtsdirektors ausgezahlt.

Artikel 13
Auszahlung der Beiträge zur Förderung der Investitionen in Infrastrukturen

1. Zum Zwecke der Auszahlung des Beitrages müssen folgende Unterlagen an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität übermittelt werden:

a) die Erklärung, dass die Arbeiten gemäß den geltenden Bestimmungen über öffentliche Aufträge vergeben und durchgeführt wurden,

b) die Erklärung, dass bei der Umsetzung des Projektes alle technischen und verwaltungsmäßigen Auflagen und Vorgaben eingehalten wurden.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der Belege über die bestrittenen Ausgaben und eines Berichtes, aus dem hervorgeht, dass diese effektiv für die geförderte Tätigkeit oder Investition bestritten wurden.

3. Die Beiträge werden im Rahmen der Verfügbarkeit im Haushalt gezahlt.

Artikel 14
Pflichten

1. Der Beitragsempfänger verpflichtet sich, die unionsrechtlichen und staatlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich Wettbewerb zwischen Unternehmen, einzuhalten.

2. Das begünstigte Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) nach geltendem Recht gegründet und ordnungsgemäß im Unternehmensverzeichnis mit der Haupttätigkeit Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr eingetragen sein,

b) im vollen Besitz und freier Ausübung der bürgerlichen Rechte sein,

c) sich nicht in freiwilliger Liquidation oder einem Insolvenzverfahren befinden.

d) nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sein.

3. Die Anspruchsberechtigten, welche einen Beitrag für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen beantragt haben, sind verpflichtet, ihren Endkunden, die den Eisenbahngüterbeförderungsdienst in Anspruch nehmen, eine Tarifreduzierung im Ausmaß des zu erhaltenden Beitrages zu gewähren.

Artikel 15
Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität Stichprobenkontrollen an den genehmigten Anträgen durch.

Artikel 16
Widerruf der Beiträge

1. Vorbehaltlich gerichtlicher Schritte werden die Beiträge widerrufen, falls:

a) die in den Beitragsanträgen angeführten Verpflichtungen nicht eingehalten werden,

b) falsche oder nicht wahrheitsgetreue Erklärungen abgegeben werden,

c) die gewährten Beiträge nicht für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

d) der Anspruchsberechtigte nicht die gesamte Förderung zur Reduzierung der auf die Endkunden angewandten Tarife verwendet,

e) die Dokumentation gemäß Artikel 12 Absatz 2 nicht vollständig eingereicht wird.

Artikel 17
Geltungsdauer

1. Die vorliegende Beitragsregelung gilt für Tätigkeiten und Investitionen laut Artikel 4, welche ab Rechtswirksamkeit der Richtlinien bis zum 31. Dezember 2019 durchgeführt werden.

2. Die Geltungsdauer laut Absatz 1 ist bis 31. Dezember 2025 verlängert.

Artikel 18
Rechtswirksamkeit

1. Die Wirkungen dieser Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein.

Artikel 19
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für bereits eingereichte und noch nicht genehmigte Anträge.

 

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