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r') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 41)
Änderung von Landesgesetzen im Gesundheitsbereich

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 26. April 2017, Nr. 17.

1. ABSCHNITT
ÄNDERUNG VON LANDESGESETZEN IM GESUNDHEITSBEREICH 

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und  öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3/bis (Zuständigkeit im Bereich Lebensmittelsicherheit)

1. Mit Durchführungsverordnung wird die Organisationseinheit bestimmt, die auf Landesebene für den Bereich Lebensmittelsicherheit zuständig ist.

2. Die Organisationseinheit laut Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. November 2007, Nr. 193, in geltender Fassung.

3. Außerdem ist die Organisationseinheit laut Absatz 1 Landeszentrale für die Verwaltung des Frühwarnsystems für Lebensmittel sowie Kontakt- und Verbindungsstelle zwischen Gesundheitsministerium, Sanitätsbetrieb, öffentlichen Labors und dem Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung in Südtirol.”

(2) Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Gegen die Entscheidung der Kommission laut Absatz 1 kann Beschwerde bei der in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehenen Berufungskommission eingereicht werden, die zu diesem Zweck um einen Facharzt für Infektionskrankheiten und einen Facharzt für Hygiene erweitert wird. Die Beschwerde muss innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Ziffer 23 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„23 Gesundheit

  1. Jahresplanung und mehrjährige Planung des Landesgesundheitsdienstes
  2. Planung der Investitionen im Landesgesundheitsdienst, einschließlich des Bereichs Informationstechnik
  3. Monitoring und Kontrolle der Planung auf Landes- und Betriebsebene
  4. Bewertung der Performance des Landesgesundheitsdienstes und der Generaldirektorin/des Generaldirektors
  5. Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes und Bewertung der wirtschaftlich-finanziellen Performances, einschließlich der buchhaltungstechnischen Kontrolle
  6. Governance der wesentlichen Betreuungsstandards und Festlegung der zusätzlichen Betreuungsstandards
  7. Governance im Bereich des Gesundheitspersonals, einschließlich der Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
  8. Vorbereitung der Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich und Akkreditierung der Einrichtungen
  9. Gesundheitsinformationssystem
  10. Tarife der Gesundheitsleistungen sowie der Beteiligung der Betreuten an den Kosten der Gesundheitsleistungen
  11. Beziehungen zu lokalen, gesamtstaatlichen und internationalen für den Gesundheitsbereich relevanten Institutionen
  12. Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessensgruppen
  13. Kommunikation im Gesundheitsbereich
  14. Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen
  15. Beiträge im Gesundheitsbereich.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom  5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) Fachpersonal für die Vorbeugung in der Umwelt und am Arbeitsplatz, das im Sanitätsstellenplan des Landes eingestuft und dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit zugeteilt ist.“

(2) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Landesverwaltung Fachleute auf dem Gebiet der Planung in den Bereichen Gesundheit, Statistik, Informatik und in anderen Fachbereichen, die eventuell für die Durchführung besonderer Aufgaben im Gesundheitsbereich notwendig sind, beiziehen. Diese Fachleute können unter den Bediensteten anderer öffentlicher Körperschaften ausgewählt und von diesen zur Verfügung gestellt werden oder im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften beauftragt werden, für die Landesabteilung Gesundheit tätig zu sein.“

(3) Nach Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Für die Durchführung ihrer institutionellen Aufgaben ist die Landesabteilung Gesundheit ermächtigt, Vereinbarungen mit Fachleuten, die nicht der Verwaltung angehören, sowie mit Universitäten und spezialisierten Einrichtungen abzuschließen.“

(4) Die Artikel 4 und 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„Art. 4 (Beobachtungsstelle für Gesundheit)

1. Die Beobachtungsstelle für Gesundheit des Landes Südtirol ist bei der Landesabteilung Gesundheit angesiedelt und unterstützt sowohl diese Landesabteilung als auch den Sanitätsbetrieb.

2. Die Beobachtungsstelle für Gesundheit ist sowohl für die epidemiologische Beobachtung als auch für die Verwaltung des Landesgesundheitsinformationssystems für die Landesabteilung Gesundheit zuständig. Diese zweifache Aufgabe ist notwendig, um die Indikatoren zu bestimmen und zu beobachten, mit denen Folgendes bewertet wird:

  1. die Bedürfnisse im Gesundheitsbereich,
  2. Nachfrage und Angebot an Gesundheitsleistungen,
  3. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Umsetzung der wesentlichen Betreuungsstandards.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer zweifachen Aufgabe laut Absatz 2 beteiligt sich die Beobachtungsstelle für Gesundheit:

  1. an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Gesundheitsplanung,
  2. an der Festlegung der dem Sanitätsbetrieb zuzuweisenden Ziele,
  3. an der Kontrolle über die Tätigkeiten im Gesundheitsbereich.

4. Die Beobachtungsstelle für Gesundheit verwaltet die Datenbestände im Gesundheitsbereich, die für die Durchführung der ihr zugewiesenen institutionellen Tätigkeiten notwendig sind. Sie überwacht für die Landesabteilung Gesundheit und für den Sanitätsbetrieb die Qualität und Vollständigkeit der Daten im Gesundheitsbereich.

Art. 4/bis (Schlichtungsstelle in Haftungsfragen im Gesundheitsbereich)

1. Bei der Landesabteilung Gesundheit ist die Schlichtungsstelle in Haftungsfragen im Gesundheitsbereich errichtet.

2. Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient in Südtirol erbrachte Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat und er selbst oder seine Rechtsnachfolger angeben, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen vorliegen:

  1. durch einen Diagnose- oder Behandlungsfehler als Folge einer Handlung oder Unterlassung von einen Gesundheitsberuf ausübenden Personen ist die Gesundheit des Patienten geschädigt worden,
  2. als Folge nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Aufklärung ist die Gesundheit des Patienten geschädigt worden,
  3. als Folge von fahrlässigem Verhalten, das sich in einer Gesundheitseinrichtung beschränkt auf Tätigkeiten im diagnostisch-therapeutischen Bereich ereignet hat und nicht einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person zugeordnet werden kann, ist die Gesundheit des Patienten geschädigt worden.

3. Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ. Sie wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammenarbeit, die Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder, die Organisation sowie die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle geregelt.

4. Bei besonders komplexen Fällen, deren Bewertung eine andere als die interne Fachkompetenz der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfordert, kann diese das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen.“

(5) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 28 (Finanzierung)

1. Die finanziellen Mittel, die für den Landesgesundheitsdienst vorgesehen sind, dienen:

  1. der Finanzierung der Leistungen, die der Sanitätsbetrieb zur Deckung des Gesundheitsbedarfs erbringt,
  2. der Finanzierung der Ausgaben für institutionelle Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, für die das Land zuständig ist, sowie der Forschungstätigkeit im Gesundheitsbereich,
  3. der Finanzierung von Investitionsprogrammen, die durch die Landesplanung festgelegt werden,
  4. der Wahrnehmung spezifischer Versorgungsaufgaben oder der Umsetzung spezifischer, von der Landesplanung festgelegter Ziele oder Projekte.

2. Der Ausgabenbedarf wird im Rahmen der vom Land geplanten Finanzmittel auf der Grundlage der Kosten bestimmt, die für eine effiziente, wirksame und angemessene Umsetzung der wesentlichen sowie der zusätzlichen Betreuungsstandards notwendig sind.

3. Die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes erfolgt durch:

  1. den Landesgesundheitsfonds laut Absatz 4, der dem Saldo aus der Verrechnung der Patientenmobilität Rechnung trägt,
  2. die direkte Beteiligung der Betreuten,
  3. die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen etwaigen Zusatzfonds für den Landesgesundheitsdienst,
  4. die Einnahmen aus Gesundheitsleistungen oder aus Maßnahmen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  5. die Einnahmen und Erträge aus der Nutzung des Vermögens,
  6. Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen,
  7. allfällige weitere Einnahmen.

4. Der Landesgesundheitsfonds wird in die entsprechenden Programme des Aufgabenbereichs 13 „Gesundheitsschutz“ des Landeshaushalts im Voranschlag der Ausgaben, getrennt nach laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, eingeschrieben.

5. Die Landesregierung legt, getrennt nach laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, die Aufteilung der Fondsmittel zwischen Land und Sanitätsbetrieb fest und bestimmt die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel sowie eventuelle Ausgaben- und Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Fondsanteile mit spezifischer Zweckbindung.

6. Zur Gewährleistung der Liquidität des Sanitätsbetriebs während des Haushaltsjahres verfügt das Land regelmäßige Vorschusszahlungen an den Sanitätsbetrieb auf der Grundlage des von diesem geäußerten Bedarfs.“

(6) Artikel 30 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„Art. 30 (Landesgesundheitsplanung)

1. Für die Landesgesundheitsplanung ist die Landesregierung zuständig, die zu diesem Zweck von der Landesabteilung Gesundheit, den Beratungsorganen im Gesundheitsbereich, dem Sanitätsbetrieb und externen Experten unterstützt wird.

2. Wesentliche Planungsinstrumente für die Landesgesundheitsplanung sind:

  1. der Landesgesundheitsplan,
  2. Fachpläne, die unter Beachtung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesgesundheitsplans gezielte Strategien und Maßnahmen für einzelne Bereiche der Gesundheitsversorgung festlegen,
  3. Maßnahmenpläne mit spezifischen Zielsetzungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

3. Der Landesgesundheitsplan und der Landessozialplan gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, sind aufeinander abgestimmt und bilden zusammen die koordinierte und integrierte Gesundheits- und Sozialplanung.

4. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit der Landesgesundheitsplanung erfolgt die Erstellung, Umsetzung, Umsetzungsüberprüfung und eventuelle Adaptierung der Planungsinstrumente unter Berücksichtigung:

  1. der demographischen und epidemiologischen Entwicklungen,
  2. der Entwicklung im medizinischen Bereich, des Fortschritts in Wissenschaft und Technik und sonstiger Entwicklungen im Gesundheitsbereich.

5. Der Landesgesundheitsplan ist das Planungsinstrument zur Sicherung einer nachhaltigen Planung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Als strategischer Rahmenplan zur Ausrichtung und Steuerung der Gesundheitsversorgung legt er für den jeweiligen Planungszeitraum die grundsätzlichen Ziele sowie die Strategien und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Erreichung fest, mit besonderer Bezugnahme auf die drei Versorgungsebenen: die kollektive Gesundheitsbetreuung im Lebens- und Arbeitsumfeld, die wohnortnahe Betreuung und die Krankenhausbetreuung.

6. Die im Landesgesundheitsplan vorzusehenden Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen werden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

  1. Sicherstellung der bestmöglichen Qualität der Gesundheitsleistungen und der entsprechenden Ergebnisse,
  2. Wirksamkeit der für die Patienten erbrachten Gesundheitsleistungen im Sinne von Angemessenheit, tatsächlichem Nutzen und Patientenzufriedenheit,
  3. Sicherstellung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit in der Finanzierung des Gesundheitsdienstes.

7. Zur Genehmigung des Landesgesundheitsplans wird der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf bei der Landesverwaltung, bei den Gemeinden Südtirols und beim Rat der Gemeinden hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt; zudem wird er online veröffentlicht. Der genaue Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf ausliegt, wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol angekündigt sowie in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen, und in einer lokalen Wochenzeitung. Der Planentwurf liegt 30 Tage aus; in dieser Zeit können alle darin Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können Einzelpersonen sowie interessierte Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Plans bei den Gemeinden, beim Rat der Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen. In diesem Zeitraum werden auf Landesebene auch die wie auch immer organisierten Patientenvertretungen, die betroffenen Vereine und Verbände sowie die Sozialpartner angehört. Die Gemeinden können innerhalb der folgenden 30 Tage eine begründete Stellungnahme zum Planentwurf abgeben, wobei sie die bei ihnen eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge berücksichtigen; diese Stellungnahme übermitteln sie dem Rat der Gemeinden. In jedem Fall übermitteln sie die Bemerkungen und Vorschläge, die bei ihnen eingebracht wurden, dem Rat der Gemeinden. Innerhalb der folgenden 30 Tage gibt der Rat der Gemeinden seine begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei er die Stellungnahmen der Gemeinden berücksichtigt, und übermittelt sie der Landesregierung. Gibt der Rat der Gemeinden nicht innerhalb der genannten Frist seine Stellungnahme ab, wird diese nicht mehr berücksichtigt.

8. Der Landesgesundheitsplan wird von der Landesregierung genehmigt und tritt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, am Tage seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

9. Der Landesgesundheitsplan ist für mindestens drei und maximal fünf Jahre gültig. Er behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Plans.

10. Um die Erreichung der vom Landesgesundheitsplan festgelegten Ziele sicherzustellen, überprüft das Landeskomitee für Gesundheitsplanung laufend die Umsetzung der im Plan enthaltenen Strategien und Maßnahmen. Für diese Überprüfung kann das Landeskomitee auch die Unterstützung externer Fachleute im Bereich der Gesundheitsplanung in Anspruch nehmen. Die Modalitäten und Fristen der regelmäßigen Umsetzungsüberprüfung sowie der punktuellen Anpassung des Plans, die gegebenenfalls infolge dieser Überprüfung notwendig wird, werden von der Landesregierung bei der Genehmigung des Landesgesundheitsplans beschlossen. Auf genannte punktuelle Anpassung des Plans, die auch jährlich erfolgen kann, wird Absatz 7 nicht angewandt.“

(7) Artikel 33 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung Beschwerde eingelegt werden. Die Kommission wird bei der Landesabteilung Gesundheit errichtet und entscheidet endgültig über die Beschwerden. Sie wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Landesrat für Gesundheit oder seinem Bevollmächtigten als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Ärzte sein, wobei mindestens einer freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.“

(8) Artikel 34/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung laut Absatz 1 sowie gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Richtlinie 2011/24/EU kann innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen Beschwerde bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 eingereicht werden.“

(9) Artikel 42 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 42 (Landeskomitee für Gesundheitsplanung)

1. Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung wird als beratendes Fachorgan der Landesverwaltung errichtet.

2. Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung:

  1. gibt Stellungnahmen über den Landesgesundheitsplan ab und überprüft den Stand seiner Umsetzung, unter Beachtung von Artikel 30,
  2. gibt Stellungnahmen über die Raumprogramme der einzelnen Projekte und über das Mehrjahresprogramm der Bauten im Gesundheitsbereich ab,
  3. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für die außerordentliche Instandhaltung der Bauten im Gesundheitsbereich gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  4. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für den Ankauf von biomedizinischen Geräten sowie von technischen Geräten und Anlagen und technischer Ausstattung gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  5. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für die Projekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie über den Ankauf von Hard- und Software gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  6. gibt fakultative Stellungnahmen über die Tarife der Gesundheitsleistungen ab,
  7. gibt Stellungnahmen über die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitsbereich, über die Höhe der vergütbaren Beträge für die fachärztlichen ambulanten Leistungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 ab,
  8. gibt Stellungnahmen über den mehrjährigen und jährlichen Bedarf an Ausbildung in Gesundheitsberufen und Spezialisierungen und im Einzelnen zum Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin und an Fachärzten mit Bezug auf die Fachrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, ab,
  9. gibt fakultative Stellungnahmen über den Bedarf an Akkreditierung privater Erbringer von Gesundheitsleistungen, über den Beginn der Beurteilung aus fachlicher Sicht nach Beantragung der Akkreditierung sowie über die Anträge auf Erlaubnis oder Akkreditierung in Abweichung der gemäß Artikel 39 und 40 festgelegten Anforderungen ab.

3. Das Komitee setzt sich zusammen aus:

  1. dem Landesrat für Gesundheit als Vorsitzenden,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Gesundheit als stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs,
  4. dem Sanitätsdirektor, dem Verwaltungsdirektor und dem Pflegedirektor des Sanitätsbetriebs,
  5. vier Vertretern des akademischen Gesundheitspersonals, darunter zwei Ärzten; von diesen Ärzten muss einer Experte für Planung und Organisation des Gesundheitsbereichs sein, der andere wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen,
  6. einem Vertreter des nichtärztlichen Personals,
  7. drei Vertretern der Gemeinden, und zwar dem Präsidenten des Rats der Gemeinden oder seinem Bevollmächtigtem, einem Vertreter der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften und einem Vertreter der Gemeinde Bozen,
  8. dem Direktor der Landesabteilung Soziales,
  9. einem Vertreter der privaten Erbringer von Gesundheitsleistungen, mit denen der Landesgesundheitsdienst vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen hat,
  10. zwei Vertretern der Patientenorganisationen,
  11. den Direktoren der Gesundheitsbezirke.

4. Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Gesundheitsbauten, die medizinische Grundversorgung oder die Basispädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmann für Gesundheitsbauten, einen Vertreter der Ärzte für Allgemeinmedizin beziehungsweise einen Vertreter der frei wählbaren Kinderärzte ergänzt. Jedes zusätzliche Mitglied hat volles Stimmrecht.

5. Die Landesregierung regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Landeskomitees für die Gesundheitsplanung.

6. Das Komitee wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislatur im Amt. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheit, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.“

(10) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Landesethikkomitee)

1. Das Landesethikkomitee ist als unabhängiges Beratungsorgan der Landesverwaltung errichtet und für die Förderung des ethischen Gedankens im Gesundheitsbereich zuständig; es gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und ist richtungsweisend in ethischen Fragen, die sich aus der Tätigkeit im Gesundheitsbereich und bei der Forschung in den Bereichen Medizin, Gesundheitsschutz und Biologie, sei es in Hinsicht auf Einzelpersonen sei es in Hinsicht auf soziale Gruppen und die Gesellschaft allgemein ergeben.

2. Das Landesethikkomitee ist zuständig für:

  1. die Förderung der ethischen Entscheidungskultur im Gesundheitsbereich und in der Bevölkerung durch geeignete Initiativen,
  2. Gutachten und Stellungnahmen zu ethischen Fragen im Gesundheitsbereich,
  3. Beratung der Landesverwaltung in ethischen Fragen im Gesundheitsbereich,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen für die Aus- und Fortbildung über ethische Fragen, die mit der ärztlichen und pflegerischen Betreuung zusammenhängen,
  5. Erarbeitung von Vorschlägen für Initiativen zum Schutz der Lebensqualität und der Würde der Menschen mit besonderer Berücksichtigung der Patienten im terminalen Stadium, der Minderjährigen und der Menschen mit Behinderungen.

3. Die Zusammensetzung, Ernennung und Arbeitsweise des Landesethikkomitees werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Landesethikkomitees, einschließlich jener des Vorsitzenden, beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

5. Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesethikkomitees steht eine Funktionszulage zu. Die Tätigkeit der übrigen Mitglieder des Landesethikkomitees wird durch Sitzungsgelder abgegolten. Das Ausmaß von Funktionszulage und Sitzungsgeldern wird von der Landesregierung festgelegt.“

(11) Im deutschen Text des Artikels 46 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sind die Worte „ärztlichen Leiter“ durch das Wort „Sanitätsleiter“ ersetzt.

(12) Artikel 46 Absätze 5, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Den Sanitätsleitern mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit werden zusätzlich zu ihren fachspezifischen Aufgaben und Befugnissen auch solche zur Führung und Organisation der Organisationseinheit anvertraut, die im Rahmen der operativen und Verwaltungsrichtlinien des zuständigen Departments durchgeführt werden müssen; dazu gehören Anweisungen an das in der Organisationseinheit tätige Personal sowie Entscheidungen, die erforderlich sind, damit der Dienst ordnungsgemäß verrichtet wird und die Angemessenheit aller Präventions-, Diagnose-, Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen, die in der ihnen anvertrauten Organisationseinheit durchgeführt werden, gewährleistet ist. Der Leiter ist für die effiziente und wirksame Verwaltung der ihm zugeteilten Ressourcen verantwortlich.

6. Der Auftrag als Sanitätsleiter und die Aufträge als Führungskraft einer komplexen Organisationseinheit werden, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs, durch öffentlichen Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen oder durch öffentliches Auswahlverfahren vergeben. Teilnahmeberechtigt sind auch all jene, die über eine Spezialisierung in einem gleichwertigen Fachbereich verfügen, wobei zu beachten ist, dass die Kollektivverträge auf Bereichsebene die Beibehaltung der fixen Entlohnungselemente regeln, wie sie die betroffene Person bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen hat.

7. Falls beim Wettbewerb oder Auswahlverfahren zur Beauftragung mit der Leitung der Direktion für die wohnortnahe Versorgung oder des Dienstes für medizinische Grundversorgung des Sanitätsbetriebs keine Bewerber für geeignet befunden wurden, können auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung mit der Leitung dieser Organisationseinheiten betraut werden.

8. Die Führungskräfte einer komplexen Organisationseinheit müssen innerhalb von 18 Monaten ab ihrer Beauftragung die Managementausbildung abschließen. Schließen sie den ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Lehrgang nicht erfolgreich ab, verlieren sie den Auftrag.“

(13) Nach Artikel 46 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 46/bis und 46/ter eingefügt:

„Art. 46/bis (Bewertung der Führungskräfte im Gesundheitsbereich)

1. Für alle Führungskräfte im Gesundheitsbereich wird ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren durchgeführt, das wie folgt gegliedert ist:

  1. jährliche Bewertung durch den direkten Vorgesetzten (erste Instanz): Der direkte Vorgesetzte überprüft jährlich die in Bezug auf die vereinbarten Ziele erreichten Ergebnisse. Die Ergebniszulage hängt mit dieser Bewertung zusammen,
  2. Bewertung durch die Prüfstelle (zweite Instanz): Die Prüfstelle überprüft die negativen Bewertungen erster Instanz sowie etwaige Rekurse der Betroffenen gegen die Bewertungen der direkten Vorgesetzten und nimmt die endgültige Bewertung vor, die in der Personalakte abgelegt wird,
  3. Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Auftrages: Das technische Kollegium und die Prüfstelle überprüfen bei Ablauf des Auftrags die Qualität der fachlichen und berufsbezogenen Leistungen, wobei die im Auftragszeitraum erhaltenen jährlichen Bewertungen und erzielten Ergebnisse berücksichtigt werden. Von dieser Bewertung bei Ablauf des Auftrags hängt die Bestätigung dieses Auftrags oder die Erteilung eines anderen Auftrags ab.

2. Mit Durchführungsverordnung werden nähere Bestimmungen zur Einsetzung, Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder der Prüfstelle und des technischen Kollegiums und zur Arbeitsweise dieser Gremien sowie die Bewertungsverfahren, die Kriterien, auf denen die Systeme zur Bewertung der beruflichen Tätigkeiten beruhen, die Auswirkungen der Bewertung und die weiteren dem jeweiligen Bewertungsgremium übertragenen spezifischen Aufgaben und Befugnisse festgelegt.

3. Die Mitglieder der Prüfstelle und des technischen Kollegiums werden vom Generaldirektor ernannt.

4. Den Mitgliedern der Prüfstelle und des technischen Kollegiums steht eine Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen zu.

5. Die in der Betriebsordnung festgelegte Bewertungsmethode muss auch die Möglichkeit der Vorgesetztenbewertung vorsehen.

Art. 46/ter (Bewertung von im Ausland erlangten Bildungsabschlüssen im Managementbereich)

1. Was die Voraussetzungen für den Zugang zu den Führungspositionen laut Artikel 46 betrifft, bewertet eine Fachkommission des Landes die Inhalte und die Dauer der Managementlehrgänge, die im Ausland absolviert wurden.

2. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Bewertung der im Ausland erlangten Bildungsabschlüsse im Managementbereich, unter Einhaltung der in diesem Bereich von den einschlägigen staatlichen und Landesbestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen, festgelegt.“

(14) Artikel 47 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 47 (Aufgaben und Befugnisse der Führungskräfte von Organisationseinheiten)

1. Zur Umsetzung der Ziele, die in den Maßnahmen zur Betriebsplanung und im Landesgesundheitsplan festgelegt sind, regelt die Betriebsordnung die Zuweisung der entsprechenden Aufgaben und Befugnisse an die ärztlichen Direktoren für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Pflegedienstleiter für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Direktoren der Sprengel, der Departements und der betrieblichen Dienste sowie an alle weiteren Führungskräfte von Organisationseinheiten; den Direktoren wird auch die Befugnis zu Entscheidungen zugewiesen, die den Sanitätsbetrieb nach außen binden.

2. Die Leitung der einzelnen Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebs wird den Führungskräften nach den in der Betriebsordnung festgelegten Kriterien und Modalitäten unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen übertragen.“

(15) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Fachaufträge und Führungsaufträge)

1. Die Aufträge laut Artikel 46 Absatz 3 werden vom Generaldirektor oder von seinem Bevollmächtigten, unter Berücksichtigung der Bewertungen laut Artikel 46/bis, auf befristete Zeit erteilt. Die Aufträge werden für die Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Jahren erteilt und können erneuert werden.

2. Bei der Beauftragung sind die Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung einzuhalten.

3. Der Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit wird einem Sanitätsleiter vom Generaldirektor auf der Grundlage der von einer Kommission erstellten Kandidatenliste nach Bekanntmachung im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol erteilt; der Generaldirektor erteilt die Aufträge im Krankenhausbereich nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Direktors der Organisationseinheit für die klinische Führung sowie in Absprache mit dem Direktor des jeweiligen Gesundheitsbezirks und die Aufträge im Bereich wohnortnahe Versorgung in Absprache mit dem Direktor des jeweiligen Gesundheitsbezirks. Das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten sowie die Zusammensetzung und die Ernennung der Kommission werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

4. Der einem Sanitätsleiter erteilte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit muss am Ende einer Probezeit vom direkten Vorgesetzten bestätigt werden; die Probezeit dauert in der Regel sechs Monate ab Auftragserteilung, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden. Der dem Sanitätsleiter bestätigte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit hat eine Dauer von fünf bis sieben Jahren und kann für den gleichen oder für einen kürzeren Zeitraum, der mindestens zwei Jahre beträgt, erneuert werden.

5. Die Führungsaufträge werden mit den Verfahren, die in den geltenden Bestimmungen und in den Kollektivverträgen auf Landesebene vorgesehen sind, in folgenden Fällen widerrufen:

  1. bei Nichteinhaltung der von der Generaldirektion und von der Departementdirektion erteilten Anweisungen,
  2. bei Nichterreichung der vereinbarten Ziele, die von den zuständigen Bewertungsgremien festgestellt wird,
  3. bei grober und wiederholter Pflichtverletzung,
  4. bei Nichtbestehen der vorgesehenen Probezeit,
  5. in allen anderen in den Arbeitsverträgen vorgesehen Fällen.

6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit oder bei besonderer Dringlichkeit wird er durch eine Führungskraft derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, die vom Verantwortlichen der Organisationseinheit namhaft gemacht und vom Generaldirektor beauftragt wird.

7. Ist die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt und wurde kein Vertreter laut Absatz 6 ernannt, so werden die entsprechenden Aufgaben mit Verfügung des Generaldirektors bis zur Erteilung des Auftrags, höchstens aber für acht Monate, einer aus derselben Abteilung oder demselben Dienst ausgewählten Führungskraft zugewiesen. Falls die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt wird, kann die genannte Zuweisung höherer Aufgaben an die Führungskraft bis zur Durchführung der Wettbewerbe zur Besetzung der Stelle, höchstens aber für weitere acht Monate verlängert werden.

8. Ist die Stelle des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt, so steht der Person, die die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, in den ersten zwei Monaten keine Zusatzvergütung zu.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom  5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung)

1. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen in den Bereichen Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung der Bestimmungen über die Regelung des Landesgesundheitsdienstes.“

(2) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:

  1. den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
  2. dem Bericht des Generaldirektors,
  3. dem Investitionsplan,
  4. dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer.“

(3) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„2. Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzabrechnung und dem Anhang; dieser Haushaltsabrechnung wird der vom Generaldirektor verfasste Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebs beigelegt.“

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung)

1. Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Artikel 2423 bis 2428 des Zivilgesetzbuchs, unbeschadet der Bestimmungen des II. Titels des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die einschlägigen Landesbestimmungen zu befolgen.“

(5) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Genehmigung der Haushaltsabrechnung)

1. Die Haushaltsabrechnung, der der Bericht des Rechnungsprüferkollegiums beigelegt ist, wird vom Generaldirektor genehmigt und dem zuständigen Landesrat bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, übermittelt.“

(6) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/bis (Veröffentlichung des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsabrechnung)

1. Innerhalb von 60 Tagen nach der Genehmigung durch die Landesregierung werden der Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsabrechnung des Sanitätsbetriebs auf der Internetsite der Landesverwaltung vollständig veröffentlicht.“

2. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 (Übergangsbestimmung zu Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt stehende Schlichtungsstelle führt ihre Arbeit auch nach Ablauf ihres Mandats so lange weiter, bis die neuen Mitglieder gemäß den neuen Bestimmungen ernannt sind.

[Art. 6 (Übergangsbestimmung zu Artikel 48 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)   delibera sentenza

(1) Bis zum Inkrafttreten der in der neuen Fassung von Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, vorgesehenen Durchführungsverordnung werden weiterhin die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Artikels 48 Absätze 4, 5 und 6 des genannten Landesgesetzes angewandt. Die für die Erstellung der Kandidatenliste zuständige Kommission wird bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsverordnung von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor ernannt und setzt sich zusammen aus der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person und aus zwei Fachleuten für den Bereich, der Gegenstand des Auftrags ist, von denen eine Person vom Sanitätsrat namhaft gemacht wird.] 2)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 6 aprile 2022, n. 139 - Sanità pubblica – dirigenza sanitaria – competenza concorrente della tutela della salute – incarichi di direzione di struttura complessa del Servizio sanitario provinciale di Bolzano – disciplina transitoria – composizione della commissione di selezione – violazione dei principi fondamentali in materia di tutela della salute – illegittimità costituzionale
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 6. April 2022, Nr. 139, den Artikel 6 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4 als verfassungswidrig erklärt.

3. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 7 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 27, 32/bis, 37/bis Absätze 2 und 3, 46 Absatz 4 und 81 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
  2. Artikel 21 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung.

4. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN UND HAUSHALTSÄNDERUNGEN

Art. 8 (Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der  Autonomen Provinz Bozen 2017-2019)

(1) Am Voranschlag der Einnahmen werden laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, folgende Änderungen vorgenommen:

 Jahr 2017 - Kompetenz

 

Titel - Typologie

Betrag

 

 

02-101

+339.883,56

03-100

+3.410.077,54

05-300

+10.808.831,44

 

(2) Am Voranschlag der Ausgaben werden laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, folgende Änderungen vorgenommen:

Jahr 2017 - Kompetenz

 

Bereich - Programm - Titel

 

Betrag

 

01-01-1

+68.000,00

01-02-1

-3.052.716,00

01-02-2

-5.580,00

01-04-1

-500.000,00

01-06-2

-460.000,00

01-10-1

-68.000,00

04-01-1

-20.000,00

04-01-2

+20.000,00

04-02-1

+55.802,00

04-02-2

+35.000,00

04-04-1

+330.773,16

04-04-2

-540.000,00

04-06-1

+222.226,84

04-07-1

+100.000,00

05-02-1

-649.100,00

05-02-2

-51.900,00

06-01-2

+1.000.000,00

08-02-2

-12.000.000,00

09-01-1

+332.300,00

09-01-2

+228.500,00

09-02-1

+13.600,00

09-05-1

+17.500,00

09-05-2

+4.920.000,00

09-08-1

-220.900,00

09-08-2

-228.500,00

10-02-1

+1.099.732,49

10-02-2

+245.000,00

10-05-1

+1.571.000,00

10-05-2

+669.326,70

11-01-1

-3.000.000,00

13-01-1

-79.346,00

13-05-2

+79.346,00

14-01-1

+3.089.557,06

14-01-2

-3.000.000,00

14-02-1

+1.500.000,00

14-02-2

-1.500.000,00

15-02-1

-32.802,00

15-02-2

+12.000,00

16-01-1

+25.500,00

16-01-2

-88.000,00

18-01-1

-32.964.000,00

18-01-2

+5.808.831,44

19-01-2

+3.600.000,00

20-01-1

+40.509.971,33

20-03-1

-89.557,06

20-03-2

+12.000.000,00

50-02-4

-4.444.773,42

 

Jahr 2017 - Kassa

 

Bereich - Programm - Titel

 

Betrag

 

01-06-2

-120.000.000,00

08-02-2

-95.000.000,00

10-05-2

-46.000.000,00

18-01-2

-139.000.000,00

20-01-1

+400.000.000,00

 

Jahr 2018 - Kompetenz

 

Bereich - Programm - Titel

 

Betrag

 

01-01-1

+68.000,00

01-02-1

-2.656.153,30

01-02-2

-8.345,70

01-06-2

-1.538.000,00

01-10-1

-68.000,00

04-04-2

-462.000,00

06-01-2

+2.000.000,00

09-01-1

+117.000,00

09-01-2

+11.000,00

09-08-1

-117.000,00

09-08-2

-11.000,00

13-01-1

-398.695,00

13-05-2

+398.695,00

20-01-1

+7.109.499,00

50-02-4

-4.445.000,00

 

Jahr 2019 - Kompetenz

 

Bereich - Programm - Titel

Betrag

01-01-1

+68.000,00

01-06-2

+2.016.096,75

01-10-1

-68.000,00

04-04-2

-2.016.096,75

13-01-1

-400.000,00

13-05-2

+400.000,00

20-01-1

+4.445.000,00

50-02-4

-4.445.000,00

 

(3) Zu reinen Informationszwecken wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene beigelegt (Anlage A).

(4) Es wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Ebene der Kategorien und Gruppierungen beigelegt (Anlage B).

(5) Am Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, werden folgende Aktualisierungen vorgenommen:

  1. Anlage H wird mit der Anlage H zum vorliegenden Gesetz ersetzt;
  2. Anlage I wird mit der Anlage I zum vorliegenden Gesetz ersetzt;
  3. Anlage 5 zum Anhang wird mit der Anlage 5 zum vorliegenden Gesetz ersetzt;

(6) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 9 (Finanzneutralitätsklausel)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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